Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.775,79 DM Dr. Deppert Dr. Woist Dr. Beyer Dr. Freilesen Wiechers