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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
10BundesgerichtshofsFreilesenWiechersZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.775,79 DM
Dr. Deppert
 Dr. Woist
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Wiechers