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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß am 4. "begründe ich namens der Klägerin und Berufungsklägerin die mit Schriftsatz vom 28. Juni 1989, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Firma H®MHBBB®gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund eines Versehens sei mit Schriftsatz vom 28. Ihr Prozeßbevollmächtigter sei von der Unschädlichkeit der Falschbezeichnung der Berufungsklägerin überzeugt gewesen, da er davon ausgegangen sei, aus der dem Schriftsatz beigefügten Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils sei sie, die Klägerin, als die richtige Berufungs- Juli 1989 hat das Oberlandesgericht die Berufungen des Klägers und der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die für den Kläger mit Schriftsatz vom 28. März 1989 enthalte eine Begründung für eine Berufung der Klägerin, nicht des Klägers. Die Berufung der Klägerin sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Klägerin habe auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, da die Versäumung der Berufungsfrist nicht unverschuldet sei. August 1989 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der beantragt worden ist, den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1989 aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 zuzulassen und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 hat die Klägerin nicht binnen Monatsfrist Berufung eingelegt. Februar 1989 handelt es sich um eine Berufung des Klägers Wolfgang Daubrawa, der am Rechtsstreit neben der Klägerin persönlich beteiligt war. Daß der zitierte Schriftsatz nicht als Berufung der Klägerin zu verstehen war, hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt. Die Fristversäumung ist auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigtenFirmaBerufungsfristKlägerKlägerinSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vin lO/O) BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. ...
2. Fa. IiUHHi H—■ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang	ebenda.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Siegfried

Straße fl|. De
 Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
WI
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60
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 8.862 DM.
Gründe:
In einem vom Kläger und der Firma L{
GmbH angestrengten Rechtsstreit gegen den Metzgermeister	hat	das	Landgericht	Konstanz	am 27. Januar
1989 die Klage abgewiesen. Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 8. Februar 1989 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 28. Februar 1989 am 1. März 1989 Berufung eingelegt. In dem Schriftsatz heißt es:
"In Sachen
 Wolfgang DQH^HB ... - Berufungskläger
 lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz 5 0 71/88 ...
Berufung ein.
3
Anträge und Begründung bleiben Vorbehalten".
Am 31. März 1989 ging beim Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, in Sachen
 den Gesc	,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
ein Schriftsatz ein. Darin heißt es, ... "begründe ich namens der Klägerin und Berufungsklägerin die mit Schriftsatz vom 28. Februar 1989 eingelegte Berufung wie folgt ...".
Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27. Juni 1989, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, hat die Firma	H®MHBBB®gegen	das	Urteil
 des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund eines Versehens sei mit Schriftsatz vom 28. Februar 1989 ihr Geschäftsführer als Berufungskläger bezeichnet worden. Das sei in der Berufungsbegründung vom 31. März 1989 richtiggestellt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter sei von der Unschädlichkeit der Falschbezeichnung der Berufungsklägerin überzeugt gewesen, da er davon ausgegangen sei, aus der dem Schriftsatz beigefügten Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils sei sie, die Klägerin, als die richtige Berufungs-
n
Firma L
GmbH, vertreten durch
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So
 klägerin zu ersehen gewesen. Erst aufgrund telefonischer Rücksprache mit der Geschäftsstelle habe ihr Prozeßbevollmächtigter am 26. Juni 1989 erfahren, daß der Berufungsschrift vom 28. Februar 1989 das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt war. Dies wiederum sei auf ein unerklärliches Versehen der gut geschulten und zuverlässigen Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigen zurückzuführen.
Durch Beschluß vom 12. Juli 1989 hat das Oberlandesgericht die Berufungen des Klägers und der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 als unzulässig verworfen. Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat es zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die für den Kläger mit Schriftsatz vom 28. Februar 1989 eingelegte Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb gesetzlicher Frist begründet worden sei. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 31. März 1989 enthalte eine Begründung für eine Berufung der Klägerin, nicht des Klägers. Die Berufung der Klägerin sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Eine Auslegung oder Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Berufung der Klägerin sei nicht möglich, auch wenn dieser Geschäftsführer der Klägerin sei. Aus der Rechtsmittelschrift und den sonstigen Umständen habe der Senat innerhalb der Berufungsfrist nicht entnehmen können, daß die Firma H^BBBGmbH der Rechtsmittelführer sein
 solle.
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Der Klägerin habe auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden können, da die Versäumung der Berufungsfrist nicht unverschuldet sei. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Solle für einen von zwei Streitgenossen erster Instanz Berufung eingelegt werden, so müsse der Berufungsführer richtig bezeichnet werden. Die falsche Bezeichnung gehe als Sorgfaltsverstoß zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten. Dessen Versehen sei im vorliegenden Fall schuldhaft, denn von der Unschädlichkeit der Falschbezeichnung habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht überzeugt sein können, weil er sie nicht erkannt habe. Habe er sie erkannt, dann liege sein Verschulden darin, daß er sie nicht berichtigt habe.
Der Beschluß vom 12. Juli 1989 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 1989 zugestellt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2. August 1989 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der beantragt worden ist,
 den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1989 aufzuheben, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 zuzulassen und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 zu gewähren.
Die sofortige Beschwerde gegen die Beschlußverwerfung der Berufung und die Versagung der Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist zulässig, sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Gegen das am 8. Februar 1989 zugestellte Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Januar 1989 hat die Klägerin nicht binnen Monatsfrist Berufung eingelegt. Bei dem innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangenen Schriftsatz vom 28. Februar 1989 handelt es sich um eine Berufung des Klägers Wolfgang Daubrawa, der am Rechtsstreit neben der Klägerin persönlich beteiligt war. Daß der zitierte Schriftsatz nicht als Berufung der Klägerin zu verstehen war, hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist der Klägerin mit Recht versagt worden. Die Fristversäumung ist auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückzuführen. Er hat im Schriftsatz vom 28. Februar 1989 infolge mangelnder Sorgfalt die falsche Partei als Berufungskläger aufgeführt. Sein Versehen wiegt um so schwerer, weil er beide Kläger im ersten Rechtszuge vertreten hat und deshalb am besten wußte, daß es am Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszuge nur noch um eine Forderung der Firma	gegen	den
 Beklagten Siegfried hJHHHIV ging.
Die Kosten der erfolglosen sofortigen Beschwerde fallen der Klägerin zur Last, § 97 ZPO.
Wolf
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Dr. Zülch
 Groß