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BGH · VIII ZB 28/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 28/77

Zur Begründung dieses Antrags machte der Kläger glaubhaft, daß im Büro seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Woche vor Fristablauf eine Vorwamfrist und am letzten Tage der Frist deren Ablauf im Fristenkalender eingetragen werde. Jeweils donnerstags, spätestens freitags einer jeden Woche lege die bei seinen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz mit der Fristenkontrolle und der Vorlage der Akten in Fristsachen betraute, zuverlässige und in regelmäßigen Abständen überwachte Anwaltgehilfin DflB einen Auszug aus dem Termins- und Fristenkalender für die kommende Woche den Rechtsanwälten vor. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den die Sache bearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers deswegen ein Verschulden trifft, weil er die ihm vorgelegten Fristakten nicht oder nicht sorgfältig genug anhand der Auszüge aus dem Termins- und Fristenkalender überprüft und deshalb nicht bemerkt habe, daß die Akten in dieser Sache nicht vorgelegt worden waren. a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, muß selbst nach Vorlage der Akten an den Prozeßbevollmächtigten kontrolliert werden, ob die Rechtsmittelschrift tatsächlich aus dem Anwaltsbüro herausging. Eine derartige Kontrolle erfolgt üblicherweise dadurch, daß die Fristen nach Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes im Fristenkalender gestrichen werden (vgl, BGH Beschlüsse vom 16. b) Hier hat die mit der Fristenkontrolle betraute Anwaltsgehilfin DflB eidesstattlich versichert, daß sie am Tage des Fristablaufs nochmals kontrolliere, ob die Frist eingehalten sei. In jedem Fsdle fehlte es an einer verlässlichen Kontrolle, ob die Berufungsschrift herausgegangen war, selbst dann, wenn die Anwaltsgehilfin DüB die Berufungsfrist anhand der bei ihr verbliebenen Fertigung des Auszuges aus dem Termins-und Fristenkalender überprüft hätte, was nicht geltend gemacht ist. In dem üblichen Termins- und Fristenkalender, wie er auch im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers geführt wird, werden dagegen auf einem besonderen Blatt die jeweils an diesem Tage ablaufenden Fristen vermerkt. Eine derartige Kontrolle anhand des Fristenkalenders erfolgte im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersichtlich nicht. Ihnen fällt daher zur Last, daß sie eine Anordnung, die Fristsachen anhand des Fristenkalenders zu überprüfen und nach deren Erledigung im Fristenkalender zu streichen, nicht getroffen hatten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltFristZBtagenBeschlußZPOKlägerProzeßbevollmächtigtenFristenkalenderWoche

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/fit
VIII ZB 28/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Versicherungskaufmanns Hans in
 Straße ■
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt in
 gegen
den Gebrauchtwagenhändler Horst Schl Straße fl in L*
Beklagten und Be schwer de ge gn er,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt in
2
/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt vom 16. Juni 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe :
Die am 12. April 1977 ablaufende Frist zur Finlegung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. November 1976 wurde versäumt. Am 26. April 1976 legte der Kläger Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte der Kläger glaubhaft, daß im Büro seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Woche vor Fristablauf eine Vorwamfrist und am letzten Tage der Frist deren Ablauf im Fristenkalender eingetragen werde. Jeweils donnerstags, spätestens freitags einer jeden Woche lege die bei seinen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz mit der Fristenkontrolle und der Vorlage der Akten in Fristsachen betraute, zuverlässige und in regelmäßigen Abständen überwachte Anwaltgehilfin DflB einen Auszug aus dem Termins- und Fristenkalender für die kommende Woche den Rechtsanwälten vor. Am Tage der Vorwarnfrist würden dem Rechtsanwalt, der die Sache bearbeitet,
 
die Fristakten mit einem Zettel, auf dem handschriftlich "Frist" vermerkt sei, vorgelegt, was im vorliegenden Fall trotz eines Vermerks in dem Auszug aus dem Termins- und Fristenkalender aus unerklärlichen Gründen nicht geschehen sei. Am Tage des Fristablaufs werde von der Anwaltsgehilfin DfllB nochmals kontrolliert, ob die Frist eingehalten sei. Dennoch seien auch an diesem Tage die Akten in der vorliegenden Sache nicht vorgelegt worden.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den die Sache bearbeitenden erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers deswegen ein Verschulden trifft, weil er die ihm vorgelegten Fristakten nicht oder nicht sorgfältig genug anhand der Auszüge aus dem Termins- und Fristenkalender überprüft und deshalb nicht bemerkt habe, daß die Akten in dieser Sache nicht vorgelegt worden waren.
2.	Denn die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft ein Organisationsverschulden.
a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, muß selbst nach Vorlage der Akten an den Prozeßbevollmächtigten kontrolliert werden, ob die Rechtsmittelschrift tatsächlich aus dem Anwaltsbüro herausging. Eine derartige Kontrolle erfolgt üblicherweise dadurch, daß
 die Fristen nach Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes im Fristenkalender gestrichen werden (vgl,
 BGH Beschlüsse vom 16. März 1953 - VI ZB 3/53 « LM ZPO § 233 Nr. 33 und vom 12. Juni 1953 - VI ZB 1/53 = LM ZPO § 233 Nr. 4l).
b) Hier hat die mit der Fristenkontrolle betraute Anwaltsgehilfin DflB eidesstattlich versichert, daß sie am Tage des Fristablaufs nochmals kontrolliere, ob die Frist eingehalten sei. In welcher Weise sie diese Kontrolle vornimmt, ergibt sich weder aus ihrer eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vortrag des Klägers. In jedem Fsdle fehlte es an einer verlässlichen Kontrolle, ob die Berufungsschrift herausgegangen war, selbst dann, wenn die Anwaltsgehilfin DüB die Berufungsfrist anhand der bei ihr verbliebenen Fertigung des Auszuges aus dem Termins-und Fristenkalender überprüft hätte, was nicht geltend gemacht ist. Die erledigten Fristsachen sind nämlich weder im Fristenkalender noch in den vorgelegten Auszügen aus dem Termins- und Fristenkalender gestrichen. Zudem enthalten diese Auszüge neben den für die kommende Woche anberaumten Terminen sämtliche in dieser bzw. der nächsten Woche einzuhaitenden Fristen, so daß ein Versehen leicht möglich ist. In dem üblichen Termins- und Fristenkalender, wie er auch im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers geführt wird, werden dagegen auf einem besonderen Blatt die jeweils an diesem Tage ablaufenden Fristen vermerkt. Ob eine Fristsache erledigt ist, kann daher anhand des Fristenkalenders unschwer festgestellt werden, wenn die Frist in dem Fristenkalender,
 wie es erforderlich ist, dann gestrichen wird, nachdem
 
das fristwahrende Schriftstück vom Rechtsanwalt unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht wurde (vgl. BGH Beschluß vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 4). Eine derartige Kontrolle anhand des Fristenkalenders erfolgte im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ersichtlich nicht. Ihnen fällt daher zur Last, daß sie eine Anordnung, die Fristsachen anhand des Fristenkalenders zu überprüfen und nach deren Erledigung im Fristenkalender zu streichen, nicht getroffen hatten.
3.	Da der Kläger sich dieses Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten nach § 232 Abs. 2 a.F. ZPO zurechnen lassen muß, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Wolf	Merz