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BGH · yin zb 28/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: yin zb 28/75

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. April 1975 beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Februar nochmals zugestellt worden war und v/eil daraufhin der Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der seit mehreren Jahren in dessen Büro tätig und zuverlässig ist, die auf 18. April 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollraächtigte des Beklagten die äußerste nach Sachlage gebotene und zu demutbare Sorgfalt gewahrt hatte, um die fristgerechte Einlegung der Berufung zu gewährleisten. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht beachtet, daß die zweite Zustellung des Urteils über eine Woche vor dem Urlaubsantritt des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erfolgt war. v.’ar den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor seinem Urlaub nicht bekannt geworden, weil sein Bürovorsteher von sich aus die auf 18. b) Es kann dem Prozeßbevoilmächtigten des Beklagten nicht zur Last gelegt werden, daß er, wie es ersichtlich der Fall war, die Berechnung der Berufungsfristen seinem Bürovorsteher überließ. c) Ob im vorliegenden Fall der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsfrist dann hätte selbst überprüfen müssen, wenn ihm die zweite Zustellung bekannt geworden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil das nicht der Fall war. 2. Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, daß die amtlich bestellte Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (BGH Beschluß vom 1. Selbst wenn ihr der Fristenkalender vorgelegt worden wäre, hätte sie keinen Anlaß zu einer Überprüfung der Akten gehabt, weil es vielfach - nach den vorgelegten Ablichtungen aus dem Termins-und Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ersichtlich auch in dessen Büro - üblich ist, erledigte FristSachen nicht mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, sondern zu streichen. b) Die amtlich bestellte Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hatte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie sich die Akten nicht vorlegen ließ, "als ihr die (zweite) Zustellung vom 27. Die Versäumung der Berufungsfrist ist demnach auf den Irrtum des Bürovorstehers des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen, der nach der zweiten Zustellung die zunächst vermerkte Berufungsfrist gestrichen und den Ablauf der Berufungsfrist unrichtig eingetragen Die Versäumung der Berufungsfrist ist demnach auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO zurückzuführen. Der angefochtene Beschluß war infolgedessen aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungBerufungsfristBerufungsgerichtZustellungBeschlußZPOProzeßbevollmächtigtenBerufungsgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

yin zb 28/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Armin
 traße0,
Beklagten und Beschwerdeführers,
~ Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Hans-Joachim in	VJ^^fcstraße
 gegen
1
2
den Rechtsanwalt Hermann tf^straße fB, den Kaufmann Gerhard
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 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II* Instanz:
SJ
 
Der VIII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr# Hiddemann, Hoffmann und Ilerz beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. April 1975 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Grün de:
Der Beklagte legte am 27. März 1975 gegen das am 19. Februar 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 1975 Berufung ein. Am 22. April 1975 beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Der Ablauf der Berufungsfrist war unter dem 18. und 19. März 1975 in dem Fristenkalender seines Prozeßbevollmächtigten eingetragen. Dieser, der vom 9. bis 23. März 1975 in Urlaub war, hatte vor seinem Urlaubsantritt angeordnet, bis zu dem 19. März 1975 Berufung einzulegen. Seine amtlich bestellte Vertreterin hatte indessen
 Berufung nicht eingelegt, weil die Akten ihr nicht vorgelegt worden waren. Die Aktenvorlage war deshalb unterblieben, weil das Urteil des Landgerichts Hamburg am 27. Februar nochmals zugestellt worden war und v/eil daraufhin der Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, der seit mehreren Jahren in dessen Büro tätig und zuverlässig ist, die auf 18. und 19. März 1975 vermerkte Berufungsfrist gestrichen und den Ablauf der Berufungsfrist auf 27. März 1975 eingetragen hatte. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte erst aufgrund. eines am 9. April 1975 eingegangenen Schreibens der Gegenanwälte vom 7. April 1975 erkannt, daß die Berufungsfrist versäumt worden war.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 25. April 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollraächtigte des Beklagten die äußerste nach Sachlage gebotene und zu demutbare Sorgfalt gewahrt hatte, um die fristgerechte Einlegung der Berufung zu gewährleisten. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht beachtet, daß die zweite Zustellung des Urteils über eine Woche vor dem Urlaubsantritt des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erfolgt war. Doch rechtfertigt das keine andere Beurteilung.
a)	Denn die zweite Zustellung vom 27. Februar 1975
 
v.’ar den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vor seinem Urlaub nicht bekannt geworden, weil sein Bürovorsteher von sich aus die auf 18. und 19. März 1975 vermerkte Berufungsfrist gestrichen und den Ablauf der Berufungsfrist auf 27. März 1975 eingetragen hatte.
b)	Es kann dem Prozeßbevoilmächtigten des Beklagten nicht zur Last gelegt werden, daß er, wie es ersichtlich der Fall war, die Berechnung der Berufungsfristen seinem Bürovorsteher überließ. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf nämlich ein Anwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit routinemäßige Arbeiten seinen geschulten, mit den erforderlichen Anweisungen versehenen und durch Stichproben überwachten Angestellten überlassen. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, gehört dazu auch die Feststellung des Endes einer Rechtsmitteloder Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn diese Feststellung keine rechtlichen Schwierigkeiten bereitet (BGHZ 43,
148; BGH Beschluß vom 8. November 1967 - VIII 2B 28/67
= LI! ZPO § 233 (Fd) Nr. 24; BGH Beschluß vom 1. Dezember 1967 - IV ZB 625/67 = LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 23).
c)	Ob im vorliegenden Fall der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsfrist dann hätte selbst überprüfen müssen, wenn ihm die zweite Zustellung bekannt geworden wäre, kann dahingestellt bleiben, weil das nicht der Fall war.
2.	Das Berufungsgericht hat auch darin Recht, daß die amtlich bestellte Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO anzusehen ist (BGH Beschluß vom 1. Dezember 1953
 
- V ZB 25/53 = LM ZPO § 232 Nr. 15). Entgegen der .Auffassung des Berufungsgerichts trifft indessen sie kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist.
a)	Das Berufungsgericht meint, der amtlich bestellten Vertreterin hätte bei der Vorlage des Fristenkalenders auffallen müssen, daß die auf 19. 3. 1975 vermerkte Berufungsfrist ohne Erledigungsvermerk gestrichen worden war. Der amtlich bestellten Vertreterin waren jedoch zwar die im Fristenkalender vermerkten Akten, dagegen nicht der Fristenkalender selbst vorzulegen. Selbst wenn ihr der Fristenkalender vorgelegt worden wäre, hätte sie keinen Anlaß zu einer Überprüfung der Akten gehabt, weil es vielfach - nach den vorgelegten Ablichtungen aus dem Termins-und Fristenkalender des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ersichtlich auch in dessen Büro - üblich ist, erledigte FristSachen nicht mit einem Erledigungsvermerk zu versehen, sondern zu streichen.
b)	Die amtlich bestellte Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hatte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie sich die Akten nicht vorlegen ließ, "als ihr die (zweite) Zustellung vom 27. Februar 1975 zuging". Denn diese Zustellung war, wie ausgeführt wurde, vor dem Urlaub des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erfolgt.
3.	Die Versäumung der Berufungsfrist ist demnach auf den Irrtum des Bürovorstehers des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen, der nach der zweiten Zustellung die zunächst vermerkte Berufungsfrist gestrichen und den Ablauf der Berufungsfrist unrichtig eingetragen
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hatte. Da ein Anhaltspunkt für einen Organisationsmangel ira Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht ersichtlich ist, muß entgegen der Hilfservmgung des Berufungsgerichts weder der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten noch dieser selbst das Fehlverhalten des Bürovorstehers sich zurechnen lassen. Die Versäumung der Berufungsfrist ist demnach auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO zurückzuführen.
4. Der angefochtene Beschluß war infolgedessen aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181).
Hoffmann
 herz
Dr. Haidinger
 Claßen
 Dr. Hiddemann