der am 6« April 1967 (Donnerstag) bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München einging3 beantragte der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten 3 die Prist zur Begründung der Berufung bis zu dem 6p Mai 1967 einschließlich zu verlängern» Dieser Schriftsatz ist am 7o April 1967 in den 11 Ge-schäftsstelleneinlauf" gelangt» Eine Verlängerung der Begründungsfrist wurde nicht erteilt» 1* Die Frist des § 519 Abs* 2 ZPO zur Begründung der Berufung ist mit dem Ablauf des 6* April 1967 versäumt v/orden, weil die Frist nicht verlängert worden war* Aufgrund des Schriftsatzes vom 30* März 1967 konnte eine nachträgliche Verlängerung der Frist nicht erfolgen, weil eine Verlängerung nur während ihres Laufs begrifflich möglich ist« Das gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Frist bei dem Berufungsgericht beantragt worden war (RGZ 109, 341; 156, 385 /~386_7; BGHZ 14, 148 /~149J\ Beschluß des Senats vom 12« Februar 1959 - VIII ZR 6/59 - m«WoNachw« = LM ZPO § 519 Er« 38)o Die nachträgliche Verlängerung einer abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist kann auch nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des § 233 Abs» 1 ZPO oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erreicht werden« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zu der Auslegung zwingt, daß eine Wiedereinsetzung nur bei den dort ausdrücklich bezeichneten Fristen stattfinden darf und im übrigen ausgeschlossen sein soll (vgl« zu dieser Frage Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6o Juni 1967 1 BvR 282/65 = NJW 1967? 2« Der Beklagte hatte vielmehr nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung nachzuholen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen« Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 10« April 1967» eingegangen am Ho April 1967» geht deshalb ins Leere, weil der Beklagte es unterlassen hatte, die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (§ 236 Abs« 3 ZPO)« Demnach kommt es lediglich darauf an, ob mit der am 8« Mai 1967 nachgeholten Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung die Frist des § 234 ZPO gewahrt worden ist« Dies hat der Beklagte auch mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht dargetan« Er hatte zv/ar dargelegt, daß er um die Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist gesundheitlich schwer beeinträchtigt gev/esen sei« Jedoch ergeben seine Ausführungen nicht, daß v/eder er noch sein Prozeß-
BUNDESGERICHT^fiöl0 viii zb 28/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanv/^ts Br» Franz SflHP in Wo Beklagten«, Berufungsklägers und Beschv/erdef ührers,, - Prozeßbevollmächtigters gegen die Deutsche Bundesbahn9 gesetzlich vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Klägerin;, Berufungsbeklagte und Beschv/erdegegnerin D —* 2 — Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12* Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Artl* Dr» Messner3 Mormann und Braxmaier beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17o Mai 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Gründe : Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig am 6» März 1967 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt» Die Prist zur Begründung der Berufung lief am 6» April 1967 ab» Mit Schriftsatz vom 30» März 1967? der am 6« April 1967 (Donnerstag) bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München einging3 beantragte der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten 3 die Prist zur Begründung der Berufung bis zu dem 6p Mai 1967 einschließlich zu verlängern» Dieser Schriftsatz ist am 7o April 1967 in den 11 Ge-schäftsstelleneinlauf" gelangt» Eine Verlängerung der Begründungsfrist wurde nicht erteilt» Mit Schriftsatz vom 10» April9 eingegangen am 14» April 19673 beantragte der Beklagte ebenfalls durch sei- - 3 — nen Prozeßbevollraächtigten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Einbringung des Gesuches um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist"* Zur Begründung des Gesuches wurde ausgeführt, der Beklagte, der selbst Rechtsanwalt ist, habe es übernommen, den Fristverlängerungsantrag in den "Gerichtseinlauf" zu bringen und um die rechtzeitige Verlängerung der Begründungsfrist bemüht zu sein* Der Beklagte habe jedoch infolge schwerer Erkrankung und plötzlich eintretender großer Herzschwäche sich damit begnügen müssen, das Gesuch am 6* April etwa um 13*15 Uhr im Einlaufbüro der Justizbehörden in München abzugeben* Um die weitere Erledigung des Gesuches habe er sich infolge seiner Erkrankung nicht kümmern können,. Diese Darlegungen ergänzte der Beklagte mit einem Schriftsatz vom 80 Mai 1967 und holte an diesem Tage die Berufungsbegründung in einem besonderen Schriftsatz nach* Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist umgedeutet, jedoch unter Versagung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen* Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt* Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 238 Abs* 2, 519b Abs* 2 i*V* mit § 547 Abs* 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet* 1* Die Frist des § 519 Abs* 2 ZPO zur Begründung der Berufung ist mit dem Ablauf des 6* April 1967 versäumt v/orden, weil die Frist nicht verlängert worden war* Aufgrund des Schriftsatzes vom 30* März 1967 konnte eine nachträgliche Verlängerung der Frist nicht erfolgen, weil eine Verlängerung nur während ihres Laufs begrifflich möglich ist« Das gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Frist bei dem Berufungsgericht beantragt worden war (RGZ 109, 341; 156, 385 /~386_7; BGHZ 14, 148 /~149J\ Beschluß des Senats vom 12« Februar 1959 - VIII ZR 6/59 - m«WoNachw« = LM ZPO § 519 Er« 38)o Die nachträgliche Verlängerung einer abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist kann auch nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des § 233 Abs» 1 ZPO oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erreicht werden« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zu der Auslegung zwingt, daß eine Wiedereinsetzung nur bei den dort ausdrücklich bezeichneten Fristen stattfinden darf und im übrigen ausgeschlossen sein soll (vgl« zu dieser Frage Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6o Juni 1967 1 BvR 282/65 = NJW 1967? 1267)* Jedenfalls erfordern weder der objektive Sinn noch der Zweck des Wiedereinsetzungsrechts eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 233 Abs« 1 ZPO auf den Fall, daß ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig an das zuständige Gericht gelangt oder ein rechtzeitig eingereichter Antrag nicht vor Ablauf der Frist dem zuständigen Richter vorgelegt worden ist» Deshalb ist es insoweit unerheblich, ob eine rechtzeitige Verlängerung der BerufungsbegründungBfrist deshalb nicht herbeigeführt werden konnte, weil der Beklagte durch die geltend gemachte Erkrankung verhindert war, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich gewesen wären, um den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden« ( Dem Antrag des Beklagten vom 10= April 1967 liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, ihm könnte im Wege der Y/iedereinsetzung eine Fristverlängerung noch, nachträglich bewilligt werden, jedenfalls dürfe er aber für die Nachholung der Berufungsbegründung die Zeit in Anspruch nehmen, die ihm zur Verfügung gestanden hätte, wenn dem Fristverlängerungsantrag rechtzeitig stattgegeben worden wäre« Diese Auffassung bringt der Beklagte insbesondere auch in seinem Schriftsatz vom 8« Mai 1967 zu dem Ausdruck« Alle diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, ihm die Rechtslage zu verschaffen, die ihm den Umständen nach bei einer rechtzeitigen Erledigung seines Fristverlängerungsantrages gewährt worden wäre« Denn für eine derartige nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dem Gesetz kein Raum« 2« Der Beklagte hatte vielmehr nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung nachzuholen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen« Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 10« April 1967» eingegangen am Ho April 1967» geht deshalb ins Leere, weil der Beklagte es unterlassen hatte, die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (§ 236 Abs« 3 ZPO)« Demnach kommt es lediglich darauf an, ob mit der am 8« Mai 1967 nachgeholten Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung die Frist des § 234 ZPO gewahrt worden ist« Dies hat der Beklagte auch mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht dargetan« Er hatte zv/ar dargelegt, daß er um die Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist gesundheitlich schwer beeinträchtigt gev/esen sei« Jedoch ergeben seine Ausführungen nicht, daß v/eder er noch sein Prozeß- bevollmächtigter längere Zeit nach Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist nicht in der Lage gewesen seien, die Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen«, Soweit hierfür der schlechte Gesundheitszustand des Beklagten in Betracht zu ziehen ist, muß davon ausgegangen werden, daß er mindestens seit dem 10o April in dieser Sache Schriftsätze eingereicht hat und später zu dem Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten amtlich bestellt worden ist, für den er die Berufungsbegründung dann unterzeichnet hat« Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß angenommen, die Frist des § 234 ZPO sei am 21«, April 1967 abgelaufen«, Demgegenüber fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Beklagten dafür, daß der Beginn der Frist des § 234 ZPO wesentlich länger als das Berufungsgericht angenommen hat, hinauszuschieben sei«, Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis darin beizutreten, daß die genannte Frist lange Zeit vor Einreichung der Berufungsbegründung (8* Mai 1967) abgelaufen war« Der hierfür gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig«, Deshalb hatte das Berufungsgericht dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu versagen«, Daraus folgt, daß auch die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig gerechtfertigt ist«, 3, Demnach war die sofortige Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr0 Haidinger Artl Dr<, Messner Mormann Braxmaier