* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 28/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 28/61

Ist einer armen Partei nach Ablauf der Berufungsfrist eine Auflage im Armonrcchtsverfohron gemacht und hat die Partei ec schuldhaft unterlassen, die Auflage zu erfüllen, so tritt der Seitpunkt, zu dem das durch die Armut begründete, der rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben ist und nach § 234 Abs„2 ZPO die Prist’für den Antrag auf V/icdcreinsetzung beginnt, nicht schon mit dem Zugang der Auflage ein, sondern erst in dem Augenblick, in den die zur Erfüllung der Auflage gesetzte oder angemessene Trist abgclaufen ist« Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10« August 1961 aufgehoben, soweit er sich nicht auf die Erklärung zur Feriensache bezieht. Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 21. Am 21o Februar 1961 ist gegen die Beklagte ein Urteil des Landgerichts auf Zahlung und Feststellung ergangen. In dem Beschluß wurde ausgeführt3 daß die Beklagte ihre Armut nicht hinreichend dargetan habe. September I960 das Armenrecht mangels ausreichenden Nachweises der Armut verweigert worden, so daß nunmehr ein neues Armutszeugnis einzureichen sei, das vollständigen Aufschluß über die Vermögensverhältnisse der Beklagten abgebe. Juni 1961 eingegangenes Schreiben, in dem der Beschluß des Landgerichts vom 50. Juli 1961 hat das Oberlandesgericht, nachdem bis dahin eine Erklärung nicht eingegangen war, den Antrag der Beklagten, ihr das Armenrecht zu bewilligen, abgelohnt, da die Beklagte ihre Armut nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen habe und sie außerdem nunmehr nicht damit rechnen könj daß ihr wegen des Ablaufs der Berufungsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wer- August 1961 legte die Beklagte durch einen bei dom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein und beantragte unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Wj^pp, der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. August 1961 zugestellt worden ist, die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und hat in den Gründen ausgesprochen, wegen der Versäumung der Berufungsfrist könnte der Beklagten keine Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gev/ährt worden. Das Berufungsgericht meint, selbst v/enn davon ausgegangen werde, daß die Beklagte sich unverschuldet für außerstande habe halten können, die zur Durchführung der Berufung erforderlichen Kosten aus eigenem Vermögen zu tragen, so habe sie doch nicht bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ihre Armut nachgewiesen, v/ie sie verpflichtet gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, allerdings nur zulässig, wenn die Partei zu der Zeit, zu der sie das Armenrechtsgesuch anbringt, vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches wegen mangelnden Nachweises der Armut hat rechnen müssen (BGHZ 26,99j101). Das durch die Armut und die fehlende Arme rochtsbewilligung begründete Hindernis für die Wahrun der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn die Partei nicht vor Ablauf der Prist alle erforderlicher Schritte unternommen hat, damit ihr das Armenrecht b€ willigt werde. Sie sei daher genötigt gewesen, bis zu dem Ablauf der Rechtsmittolfrist ein neues Armut Zeugnis beizubringen und insbesondere sich darüber z äußern, was mit dem im Überlassungsvertrage ausgenom Mindestens hätte die Beklagte innerhalb der Prist des § 254 ZPO darlogen müssen, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen sei. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe infolge eines dem von ihr beauftragten Hechtsanwalts Wzur Last fallenden Verschuldens verabsäumt, ihre Armut hinreichend darzutun, nicht zu folgen. Ob angesichts der Zweifel des Landgerichts die Bezugnahme auf das im ersten Hechtszuge eingereichte Armenrechtszeugnis zu dem Nachweis der Armut trotzdem nicht genügt hat, kann’aber dahingestellt bleiben. Insoweit stände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ein Verschulden der Beklagten oder ihres Anwalts entgegen. Die Beklagte ist eine 59jährige verwitwete Altenteilerin, die nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts mit ihrem Ehemann in bescheidenen Verhältnissen gelebt hatte. Als die Beklagte Rechtsanwalt aufsuchte, hat sie nach seiner eidesstattlichen Versicherung ihm nur die Ausfertigung des Urteils des Landgerichts gegeben und hat ihm bei der Präge nach ihrer Mittellosigkeit erklärt, bei den Gerichtsakten befinde sich ein Armutszeugnis, das richtig sei, die Verhältnisse hätten sich auch nicht geändert. Unter diesen Umständen hatte Rechtsanwalt als er die Einlegung der Berufung mit der Beklagten besprach, keinen Anlaß, an ihrer Armut zu zweifeln und sie zur Einreichung eines neuen Armutszeugnisses zu veranlassen« Rechtsanwalt W^|^hatte sich allerdings mit der Begründung, er sei . 2. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte hätte, nachdem ihrem Prozeßbevollmächtigten (gemeint ist der mit der Beantragung des Armenrechts beauftragte Rechtsanwalt Y/^^) die Verfügung vom 25« Mai 1961 an 2. Juni 1961 zugegangen sei, innerhalb der Prist des 5 234 ZPO von zwei V/ochen die erforderliche Aufklärung bcibrir.gen und das verlangte Armutszeugnis vorlegen küssen. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Frist von zwei Wochen des § 234 Abs.2 ZPO habe zu laufen begonnen, als die Beklagte zur Vorlegung eines neuen ArmenrechtsZeugnisses aufgefordert v/orden sei. Einer Partei kann allerdings die Y/iedereinsetzung nach § 233 Abs.l ZPO nicht erteilt werden, wenn sie de ungenützten Ablauf der Frist nicht durch äußerste, der Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwehren konnte. Grundsätzlich ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht im Beschluß BGHZ 27,132,135 ausgesprochen hat, an das Verhalten der Partei nach Ablauf der Notfrist ein weniger strenger Maßstab anzulegen; denn dieses Verhalten ist für die Versäumung der Frisi nicht DK'hr ursächlich. Für die Zeit nach Versäumung der Frist gilt die besondere Regelung des § 234 ZPO, der in Absatz 2 den Grundsatz auf stellt, daß für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist der Zeitpunkt maßgebend sei, zu dem das Hindernis tatsächlich behoben v/orden ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem es behoben werden konnte. Gericht durch eine Entscheidung über das Arjnenr echtsge-such die Zwoiwochenfrist für die Stellung des Antrages auf Gewährung der Wiedereinsetzung in Lauf setzen kann (BGH aaO). Jt das Hindernis, durch das die Partei an der Einhaltung der Prist verhindert worden ist, sei auch behoben, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne» So soll die Partei ein Verschulden an dem Weiterbestehen des Hindernisses treffen können, wenn sie es unterlasse, unverzüglich alle ihr während des Armenrechtsverfah-rens vom Gericht gemachten Auflagen zu erfüllen und die ihr vom Gericht gegebenen Anregungen zu befolgen (BGH Urt. v» 10» Juli 1957 - IV ZR 126/57 - IM ZPO § 234 Nr.19 » Leitsatz NJW 1957,1598). Soweit solche Entscheidungen überhaupt das Verhalten der Partei nach Ablauf der Frist betreffen, besagen sie jedenfalls nicht, daß die Prist zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Zugehen der Auflage begonnen habe. Schuldhaft kann das Verhalten der Partei höchstens erst werden, nachdem die gesetzte oder eine, den Umständen nach angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage verstrichen ist. Juni 1961 ein schuldhaftes Unterlassen nicht zur Last zu legen, kann zu diesen Zeitpunkt auch die Zv/eiwochenfrist des § 234 Abs.2 ZPO noch nicht zu laufen begonnen haben. 3. Das Berufungsgericht glaubt weiter, die Prist des § 234 Abs.2 ZPO habe mindeatens nach Zugang der Verfügung vom 23« Juni 1961 ab 25. Da sie die geforderte Aufklärung erst mit Schriftsatz vom 19» Juli 1961 gebracht hat, könnte frühestens seit demill» Juli 1961 der Lauf der Frist des § 234 Abs.2 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begonnen haben. Juli 1961, durch den der Beklagten das Armenrecht verweigert wurde, einsetzte, begonnen haben. Es kommt danach nur darauf an, ob die Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die am 20o April 1961 ab-gelaufcne Frist zur Einlegung der Berufung ein zuhaltcn0 Das war aber der Fall.

Zitierte Normen: § 254 ZPO
RechtsanwaltFristArmutszeugnisPristBeschlußZPOArmut

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks. ja Amtliche Sammlung:	nein
SPG § 234 3
$214 mp_____
Ist einer armen Partei nach Ablauf der Berufungsfrist eine Auflage im Armonrcchtsverfohron gemacht und hat die Partei ec schuldhaft unterlassen, die Auflage zu erfüllen, so tritt der Seitpunkt, zu dem das durch die Armut begründete, der rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben ist und nach § 234 Abs„2 ZPO die Prist’für den Antrag auf V/icdcreinsetzung beginnt, nicht schon mit dem Zugang der Auflage ein, sondern erst in dem Augenblick, in den die zur Erfüllung der Auflage gesetzte oder angemessene Trist abgclaufen ist«
BCfH;/ Beschlo v. 12» Oktober 1961 - VIII ZB 28/61 -
OLG Schleswig LG Itzehoe
VIII ZB 26/61
Beschluß
 In Sachen
 der Witwe Kathar^ia^G MHHHK geh. G^^^B in I,	Strafie^^^
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Gastwirt Georg Straße
 Kläger, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
- ?rozeßhevollinächti«te^des ersten Rechts zugess Rechtsanwälte Br»	und	in	~
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr.Pagendarm und der Bundesrichter Ärtl, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Dr«Messner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10« August 1961 aufgehoben, soweit er sich nicht auf die Erklärung zur Feriensache bezieht.
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 21. Februar 1961 gewahrt o
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zürückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe !
Am 21o Februar 1961 ist gegen die Beklagte ein Urteil des Landgerichts auf Zahlung und Feststellung ergangen. Vor dem Landgericht hatte die Beklagte um das Arnonrccht nachgesucht und ein ArmenrechtsZeugnis ein-gereicht, wonach sie lediglich ein Bareinkommen von monatlich 100 DM hatte und Naturalien im Werte von 250 DM als Altenteilsleistungen bezog. Die Gemeinde bezeugte in dem ArmenrechtsZeugnis, daß die Beklagte zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht in der Lage sei. Lurch Beschluß vom 30. September I960 war der Beklagten das Armenrecht verweigert worden. In dem Beschluß wurde ausgeführt3 daß die Beklagte ihre Armut nicht hinreichend dargetan habe. Sie habe zwar ihren rund 19 ha großen Hof in	mit einem Einheitswert von 19 700 LM
auf ihren Sohn gegen Übernahme von 13 000 DM Grundschulden und Gewährung eines Altenteils- überlassen. Sie habe sich aber durch die unangemessenen Übergabebedingungen, die in keinem tatsächlichen Verhältnis zu dem Werte des Grundbesitzes ständen, in Kenntnis der schwebenden Prozesse vermögenslos gemacht. Sie habe ferner durch Vertrag von 18. September 1959 Ländereien an die verkauft und ein Grundstück von 8600 qm von der Überlassung ausgeschlossen. Sie verfüge damit über weitere Vermögenswerte, die sie im Armutszeugnis nicht angegeben habe. Dieser Beschluß war den Prozeßbevollmächtigten der Parteien an 1. Oktober I960 formlos übermittelt v/orden. Die Beklagte hat dann den Rechtsstreit weiter auf eigene Kosten geführt.
Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevoll-nächtigten der Beklagten am 20. März 1961 zugestellt worden. An 17. April 1961 beantragte Rechtsanwalt W^fl
 in	fUr die Beklagte, ihr das Armenrecht für
 don Berufungsrechtszug zu bewilligen. Dem Anträge war ein Armenrcchtszeugnis nicht beigefügt worden. Mit einer am 2. Juni 1961 bei Rechtsanwalt	eingegange-
nen Verfügung forderte der Berichterstatter die Beklagte auf, das Armenrechtsgesuch zu ergänzen. In seinem Schreiben heißt es, der Beklagten sei durch Beschluß dos Landgerichts vom 50. September I960 das Armenrecht mangels ausreichenden Nachweises der Armut verweigert worden, so daß nunmehr ein neues Armutszeugnis einzureichen sei, das vollständigen Aufschluß über die Vermögensverhältnisse der Beklagten abgebe. Andernfalls müsse das Armenrechtsgesuch schon wegen des fehlenden Nachweises der Armut zurückgewiesen werden. Mit Schreiben vom 19. Juni 1961, bei dem Oberlandesgericht am 21. Juni 1961 eingegangen, überreichte Rechtsanwalt
 ein neues Armenrechtszeugnis. Es stimmt in seinen Angaben über die Vermögensverhältnisse mit dem bereits bei den Gerichtsakten befindlichen Armutszeugnis vom 20. Juni I960 überein. Am -25. Juni 1961 richtete der Berichterstatter an Rechtsanwalt	ein
 bei diesem am 24. Juni 1961 eingegangenes Schreiben, in dem der Beschluß des Landgerichts vom 50. September I960 wörtlich angeführt wurde und in dem es sodann heißt, das jetzt überreichte Armutszeugnis weise kein Grundvermögen aus. Die Beklagte möge daher ihre Angaben erläutern, ergänzen und glaubhaft machen, welche Erlöse evtl, erzielt worden seien und was mit diesen geschehen sei. Am- 14. Juli 1961 hat das Oberlandesgericht, nachdem bis dahin eine Erklärung nicht eingegangen war, den Antrag der Beklagten, ihr das Armenrecht zu bewilligen, abgelohnt, da die Beklagte ihre Armut nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen habe und sie außerdem nunmehr nicht damit rechnen könj daß ihr wegen des Ablaufs der Berufungsfrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wer-
!.Iit einem Schriftsatz vom 18. Juli 1961, der hei dem Oberlandesgericht am 19* Juli 1961 eingegangen ist, machte Rechtsanwalt	für die Beklagte nähere Anga-
ben über die Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des der Beklagten gehörigen Baugeländes und über die Gründe für die Übergabe des Grundbesitzes. Gleichzeitig bat Rechtsanwalt	den	Beschluß vom 14. Juli 1961 (die
 Angabe des 17. Juli in seinem Schriftsatz ist ein Irrtum) zu überprüfen. Er berief sich darauf, die Verfügung des Berichterstatters vom 23. Juni 1961, die bei ihm am 24o Juni 1961 eingegangen sei, sei am 28. Juni 1961 an die in Q^|[m[^ wohnende Beklagte weitergegeben worden. Da er einmal wöchentlich in Sprechstunde abhalte und in der Zwischenzeit seine Sprechstunde wegen Krankheit einmal ausgefallen sei, habe er unter Berücksichtigung des Urlaubs seines Personals die Verfügung nicht eher beantworten können.
Mit Beschluß vom 20. Juli 1961 erklärte das Oberlandesgericht, es sehe keinen Anlaß, den Beschluß vom 14. Juli 1961 zu ändern.
Am 1. August 1961 legte die Beklagte durch einen bei dom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein und beantragte unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Wj^pp, der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zu dem
15.	Januar 1962 verlängert worden.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 10. August 1961, der am 12. August 1961 zugestellt worden ist, die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und hat in den Gründen ausgesprochen, wegen der Versäumung der Berufungsfrist könnte der Beklagten keine Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gev/ährt worden. Das Berufungsgericht meint, selbst v/enn davon
 ausgegangen werde, daß die Beklagte sich unverschuldet für außerstande habe halten können, die zur Durchführung der Berufung erforderlichen Kosten aus eigenem Vermögen zu tragen, so habe sie doch nicht bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ihre Armut nachgewiesen, v/ie sie verpflichtet gewesen wäre.
Die beim Bundesgerichtshof am 26. August 1961 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig und begründet.
1.	Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung des Armenrechtsgesuchs ist, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, allerdings nur zulässig, wenn die Partei zu der Zeit, zu der sie das Armenrechtsgesuch anbringt, vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches wegen mangelnden Nachweises der Armut hat rechnen müssen (BGHZ 26,99j101). Das durch die Armut und die fehlende Arme rochtsbewilligung begründete Hindernis für die Wahrun der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn die Partei nicht vor Ablauf der Prist alle erforderlicher Schritte unternommen hat, damit ihr das Armenrecht b€ willigt werde.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe, ( das Landgericht das Armutszeugnis vom 20. Juni I960 wegen sachlicher Unrichtigkeit und Unvollständigkeit für nicht ausreichend erachtet habe und ihr durch Beschluß vom 30. September I960 das Armenrecht versagt habe, nicht stillschweigend auf dieses Armutszeugnis Bezug nehmen können. Sie sei daher genötigt gewesen, bis zu dem Ablauf der Rechtsmittolfrist ein neues Armut Zeugnis beizubringen und insbesondere sich darüber z äußern, was mit dem im Überlassungsvertrage ausgenom
£ v

ncnon Grundvermögen geschehen sei. Mindestens hätte die Beklagte innerhalb der Prist des § 254 ZPO darlogen müssen, daß sie hierzu infolge eines unabwendbaren Zufalls nicht in der Lage gewesen sei. Sie hätte weiter die fehlenden Darlegungen und das Armutszeugnis unverzüglich nach dem PortfallOdes Hindernisses .> nachroichen müssen.
Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe infolge eines dem von ihr beauftragten Hechtsanwalts Wzur Last fallenden Verschuldens verabsäumt, ihre Armut hinreichend darzutun, nicht zu folgen.
Grundsätzlich ist nach § 118 Abs.2 ZPO der Gesuch-steiler lediglich verpflichtet, sein Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten durch ein - selbstverständlich zutreffendes - Zeugnis nachzuweisen. Davon, daß das Armenrechtsz.cugnis vom 20. Juni I960 zutreffend war, ist auszugehen. Auch das Berufungsgericht sieht nicht in Zweifel, daß die Beklagte, als sie das Arnenrccht beantragte, tatsächlich weder im Besitz von Grundstücken oder Verkaufserlösen mehr war, noch daß ihr Ansprüche hierauf zugestanden haben. Ob angesichts der Zweifel des Landgerichts die Bezugnahme auf das im ersten Hechtszuge eingereichte Armenrechtszeugnis zu dem Nachweis der Armut trotzdem nicht genügt hat, kann’aber dahingestellt bleiben. Insoweit stände entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ein Verschulden der Beklagten oder ihres Anwalts entgegen. Die Beklagte ist eine 59jährige verwitwete Altenteilerin, die nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts
 mit ihrem Ehemann in bescheidenen Verhältnissen gelebt hatte. Es muß daher angenommen werden, daß der Beklagten persönlich ein Vorwurf nicht gemacht
, t-' It t-
werden kann, wenn in dem von Rechtsanwalt	einge-
reichten Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eine weitere Aufklärung über ihre Vermögensverhältnisse gefehlt hat. Das Berufungsgericht sieht denn auch ledig-lieh ein Verschulden des Rechtsanwalts	als	gegeben an. Es führt aus, Rechtsanwalt	habe	späte-
stens vom 24. März bis zu dem 29. März 1961 die Gerichtsakten zur Verfügung gehabt. Bei diesen Gerichtsakten habe sich aber der volle Wortlaut des Beschlusses vom 30. September I960 befunden. Die für den Beweis der Armut in Präge kommenden Umstande hätten daher Rechts-anv/alt	schon	vor der Einreichung des Armenrechts-
gesuchcs bekannt gewesen sein müssen.
i
Darin kann dem Berufungsgericht indessen nicht beigetreten werden. Als die Beklagte Rechtsanwalt aufsuchte, hat sie nach seiner eidesstattlichen Versicherung ihm nur die Ausfertigung des Urteils des Landgerichts gegeben und hat ihm bei der Präge nach ihrer Mittellosigkeit erklärt, bei den Gerichtsakten befinde sich ein Armutszeugnis, das richtig sei, die Verhältnisse hätten sich auch nicht geändert. Rechtsanwalt
 hatte, wie er ferner versichert hat, früher einmal den jetzt verstorbenen Ehemann der Beklagten als Arnenanwalt vertreten und den Eindruck gehabt, daß dieser in sehr dürftigen Verhältnissen lebe. Unter diesen Umständen hatte Rechtsanwalt	als	er	die	Einlegung
 der Berufung mit der Beklagten besprach, keinen Anlaß, an ihrer Armut zu zweifeln und sie zur Einreichung eines neuen Armutszeugnisses zu veranlassen« Rechtsanwalt W^|^hatte sich allerdings mit der Begründung, er sei . beauftragt, die Aussichten der Berufung zu prüfen, am 23. März 1961 die Gerichtsakten aushändigen lassen. Am 30. März 1961 hat er sie zurückgereicht. Zu dieser Zeit hatte er nach seiner Angabe die Handakten des Prozeßbe-
 
vollmächtigten des ersten Rechtszuges, Rechtsanwalt
 noch nicht in Besitz. Es ist glaubhaft, daß Rechtsanwalt Y/^^^ in diesem Abschnitt der Bearbeitung der Angelegenheit nur denjenigen Inhalt der Gerichtsakten geprüft hat, der die Rechtsund Sachlage des Rechtsstreits betraf, weil hiervon abhing, ob er überhaupt der Beklagten raten konnte, Berufung einzulegen. Hatte er aber keine besonderen Gründe, an der Armut der Beklagten zu zweifeln, so würde es eine Überspannung der an ihn als Anwalt zu richtenden Anforderungen bedeuten, zu verlangen, daß er bei der Prüfung der Erfolgsaussicht sein Augenmerk auch auf die Vorgänge richtete, die die
 Frage der Armut betrafen. Er durfte sich darauf verlassen, \
daß das eingereichte Armenrechtszeugriis eine ausreichende Unterlage bot und daß etwaige Beanstandungen aus den anzuiordernden Gandakten des Rechtsanwalts zu ersehen seien. Diese aber enthielten nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts	den	Be-
schluß des Landgerichts vom 30. September I960, durch den das Armenrecht abgelehnt worden war, nicht. Rechtsanwalt	ging	daher,	wie er glaubhaft annimmt, da-
von aus, daß das Armenrechtsgesuch mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen worden sei. Das kann ihm nicht zu dem Vorwurf gereichen.
2.	Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte hätte, nachdem ihrem Prozeßbevollmächtigten (gemeint ist der mit der Beantragung des Armenrechts beauftragte Rechtsanwalt Y/^^) die Verfügung vom 25« Mai 1961 an 2. Juni 1961 zugegangen sei, innerhalb der Prist des 5 234 ZPO von zwei V/ochen die erforderliche Aufklärung bcibrir.gen und das verlangte Armutszeugnis vorlegen küssen. Diese Prist sei am 21. Juni 1961, als die Beklagte das neue Armutszeugnis vorgelegt habe, bereits verstrichen gewesen.

Dieser Auffassung :kann nicht beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Frist von zwei Wochen des § 234 Abs.2 ZPO habe zu laufen begonnen, als die Beklagte zur Vorlegung eines neuen ArmenrechtsZeugnisses aufgefordert v/orden sei. Einer Partei kann allerdings die Y/iedereinsetzung nach § 233 Abs.l ZPO nicht erteilt werden, wenn sie de ungenützten Ablauf der Frist nicht durch äußerste, der Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwehren konnte. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Partei die Wiedereinsetzung versagt, wenn sie es schuldhaft unterläßt, die Armenrechl unterlagen dem Gericht vor Ablauf der Rechtsmittelfris einzureichen. Ist die Frist aber ohne Verschulden der Partei verstrichen, gilt etwas anderes. Grundsätzlich ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht im Beschluß BGHZ 27,132,135 ausgesprochen hat, an das Verhalten der Partei nach Ablauf der Notfrist ein weniger strenger Maßstab anzulegen; denn dieses Verhalten ist für die Versäumung der Frisi nicht DK'hr ursächlich. Für die Zeit nach Versäumung der Frist gilt die besondere Regelung des § 234 ZPO, der in Absatz 2 den Grundsatz auf stellt, daß für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist der Zeitpunkt maßgebend sei, zu dem das Hindernis tatsächlich behoben v/orden ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem es behoben werden konnte. Gegen die Gefahr einer ungebührlichen Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages schützt die Frist des § 234 Abs.3 ZPO und in Fällen der vorliegenden Art außerdem die Möglichkeit, daß das. Gericht durch eine Entscheidung über das Arjnenr echtsge-such die Zwoiwochenfrist für die Stellung des Antrages auf Gewährung der Wiedereinsetzung in Lauf setzen kann (BGH aaO). Zv/ar ist mehrfach angenommen worden,
m
i
;s-
Jt
 das Hindernis, durch das die Partei an der Einhaltung der Prist verhindert worden ist, sei auch behoben, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden könne» So soll die Partei ein Verschulden an dem Weiterbestehen des Hindernisses treffen können, wenn sie es unterlasse, unverzüglich alle ihr während des Armenrechtsverfah-rens vom Gericht gemachten Auflagen zu erfüllen und die ihr vom Gericht gegebenen Anregungen zu befolgen (BGH Urt. v» 10» Juli 1957 - IV ZR 126/57 - IM ZPO § 234 Nr.19 » Leitsatz NJW 1957,1598). Soweit solche Entscheidungen überhaupt das Verhalten der Partei nach Ablauf der Frist betreffen, besagen sie jedenfalls nicht, daß die Prist zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Zugehen der Auflage begonnen habe. Mit dem Zugehen kann ein schuldhaftes Unterlassen nicht schon begonnen haben. Schuldhaft kann das Verhalten der Partei höchstens erst werden, nachdem die gesetzte oder eine, den Umständen nach angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage verstrichen ist. Das muß auch die Auffassung des Berichterstatters des Berufungsgerichts gewesen söin-f-4er noch am 16. Juni 1961 verfügt hat, Rechtsanwalt W^pPzu^sl^inr^rn, und am 23 o Juni 1961-der Beklagten eine umfangreiche Auflage zu dem Nachweis der Armut gemacht hat. Wenn die Beklagte auf die ihrem Anwalt am 2. Juni 1961 zugegangene Auflage des Berichterstatters am 21. Juni 1961 das erforderte Ar-menrochtszougnis einreichte, kann darin eine schuldhafte 'Sciumnis noch nicht erblickt werden. Ist aber
*s,
der Beklagten für den Zeitpunkt des 21. Juni 1961 ein schuldhaftes Unterlassen nicht zur Last zu legen, kann zu diesen Zeitpunkt auch die Zv/eiwochenfrist des § 234 Abs.2 ZPO noch nicht zu laufen begonnen haben.
3
- 11
s
1)
£
%
*'
Ä
J
3.	Das Berufungsgericht glaubt weiter, die Prist des § 234 Abs.2 ZPO habe mindeatens nach Zugang der Verfügung vom 23« Juni 1961 ab 25. Juni 1961 zu laufen begonnen und sei am 10. Juli 1961 abgelaufen gewesen. Auch aus diesem Grunde sei das Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. August 196i verspätet. Diese Annahme ist indessen ebenfalls aus den erwähnten Gründen unrichtig. Nicht der Zugang der Verfügung rief den Zustand schuldhafter Säumnis hervor, durch den das Hindernis der Armut behoben worden sein könnte, sondern erst ein schuldhaft ungenutzter Ablauf der in ihr gesetzten Prist. Die verfügte Prist von zv/ei \7ochcn hat am 25. Juni 1961 begonnen und ist am 10. Juli 1961 beendet gewesen. Der Beklagten könnte also höchstens als Verschulden anzurechnen sein, daß sic diese ihr gesetzte Frist untätig hat verstrei- . chen lassen. Da sie die geforderte Aufklärung erst mit Schriftsatz vom 19» Juli 1961 gebracht hat, könnte frühestens seit demill» Juli 1961 der Lauf der Frist des § 234 Abs.2 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begonnen haben. Unabhängig davon würde die Prist mit Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist, die nach Zugang des Beschlusses vom 14. Juli 1961, durch den der Beklagten das Armenrecht verweigert wurde, einsetzte, begonnen haben. Die Zustellung des Beschlusses ist am 18. Juli 1961 erfolgt. Einer Entscheidung, wann die Prist begonnen hat, bedarf es indessen nicht. Die Frist Ndoo § 234 Abs.2 ZPO iot eine gesetzliche Prist. Ihr Lauf wird nach § 223 Abs.l ZPO durch die Ge-richtsforien gehemmt. Der Antrag vom 1. August 1961 ist also auf jeden Pall rechtzeitig eingegangen.
- 12
4.	Es kommt danach nur darauf an, ob die Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die am 20o April 1961 ab-gelaufcne Frist zur Einlegung der Berufung ein zuhaltcn0 Das war aber der Fall. Die Beklagte war, wie anzunehmen ist, arm im Sinne des Gesetzes. Sie hatte das Armenrecht vor Ablauf der Berufungsfrist beantragt. Sofern die einge reichten Armenrechtsunterlagen nicht ausreichend gewesen sein sollten, wäre, wie oben dargelegt, dieser Mangel der Beklagten nicht zur Last zu legen, da die Beklagte selbst sich für arm halten und die früher eingereichten Unterlagen als ausreichend ansehen durfte und den von ihr beauftragten Hechtsanwalt kein Verschulden daran, daß er die möglicherweise begründeten Zweifel an der Armut der Beklagten nicht erkannt hat, trifft«
Der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung war die Sache an das Berufungsgericht zurück-zuverwöison. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde vorzubehalten
-13-
i

I-
(verglo Beschluß des Senats vom 15«» Dezember 1959 - VIII ZR 29/59 - VersR 1960,181) <,
DroPagendarm Artl	Dr.Dorschei	Dr.Mezger	Dr0Messner