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BGH · VIII ZB 27/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 27/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert am 16. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 10. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Teilurteil rechtsfehlerfrei mit nicht mehr als 1.060 DM bewertet. Die Beklagte hat den ihr entstehenden Aufwand für die Erstellung des dem Kläger zu erteilenden Buchauszuges in der Berufungsinstanz im einzelnen dargelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Ansatz übernommen, für das Heraussuchen der Unterlagen durch eine ausgebildete Fachkraft einen Zeitaufwand von einer Stunde bei einem Stundensatz von 80 DM und für die übrigen rein mechanischen Aufgrund dieser Berechnung hat es die dem Gesamtaufwand entsprechende Beschwer der Beklagten mit 1.060 DM bemessen. Selbst wenn eine ausgebildete Fachkraft, wie die Beschwerde geltend macht, statt einer Stunde viereinhalb Stunden eingesetzt werden müßte, um die Unterlagen herauszusuchen, zu sichten und zu entscheiden, welche Fotokopien gefertigt werden müssen, bleibt der damit verbundene Kostenaufwand bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angesetzten Stundensätze unter 1.500 DM.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
StundeBerufungsgerichtZBZeitaufwandBuchauszugesBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/97
vom 16. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
 am 16. Dezember 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.060 DM.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 10. Februar 1997 zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten nicht mehr als 1.060 DM betrage und daher die Berufungssumme nicht erreiche. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
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II.
Das gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). Hiervon gehen zutreffend sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte aus. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht die Beschwer der Beklagten durch das erstinstanzliche Teilurteil rechtsfehlerfrei mit nicht mehr als 1.060 DM bewertet.
Die Beklagte hat den ihr entstehenden Aufwand für die Erstellung des dem Kläger zu erteilenden Buchauszuges in der Berufungsinstanz im einzelnen dargelegt. Hiernach müssen 91 Auftragsakten mit einem Umfang von jeweils ca. 120 Seiten aus dem Archiv herausgesucht, fotokopiert und - ebenso wie die zu fertigenden Kopien - wieder zusammengeheftet werden. Hierfür hat die Beklagte einen Zeitaufwand von insgesamt 50 Stunden, davon 45,5 Stunden für das Fotokopieren, angesetzt.
Das Berufungsgericht hat diesen Ansatz übernommen, für das Heraussuchen der Unterlagen durch eine ausgebildete Fachkraft einen Zeitaufwand von einer Stunde bei einem Stundensatz von 80 DM und für die übrigen rein mechanischen
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Tätigkeiten einen Zeitaufwand von 49 Stunden für einen Lehrling oder eine Hilfskraft zu einem Stundensatz von 20 DM angenommen. Aufgrund dieser Berechnung hat es die dem Gesamtaufwand entsprechende Beschwer der Beklagten mit 1.060 DM bemessen.
Diese Schätzung des Berufungsgerichts kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden (Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = NJW 1992, 2020 unter II 2 m.Nachw.). Solche Fehler vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Vielmehr folgt aus ihren eigenen Angaben zu dem erforderlichen Zeitaufwand, daß ihre Beschwer die Berufungssumme nicht erreicht. Selbst wenn eine ausgebildete Fachkraft, wie die Beschwerde geltend macht, statt einer Stunde viereinhalb Stunden eingesetzt werden müßte, um die Unterlagen herauszusuchen, zu sichten und zu entscheiden, welche Fotokopien gefertigt werden müssen, bleibt der damit verbundene Kostenaufwand bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht angesetzten Stundensätze unter 1.500 DM. Daß diese Stundensätze zu gering bemessen seien, macht die Beklagte nicht geltend. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Dr. Deppert
 Ball
Dr. Hübsch
 Dr. Leimert
 Dr. Beyer