* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 27/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 27/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Wiechers und Dr. Woist am 27. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Mai 1995, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen: Die Fristversäumung beruhe auf dem April 1995 von dem stellvertretend sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf Band diktierte, am folgenden Tag von der Sekretärin zu Hause geschriebene und anschließend von dieser zusammen mit anderem Schreibwerk über Telefonleitung in die EDV-Anlage der Anwaltskanzlei überspielte Berufungsbegründung dort ausgedruckt worden sei. mit Hilfe der Sekretärin aufgespürt, unter diesem Datum ausgedruckt und nach Unterzeichnung durch den zuständigen Rechtsanwalt noch am gleichen Tag abgesandt worden, ohne daß bis dahin die Fristversäumung bemerkt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eidesstattliche Versicherungen der Frau L., des betreffenden Rechtsanwalts sowie der Sekretärin und eine auszugsweise Ablichtung des Fristenkalenders vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, daß sie ohne das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, welches sie sich anrechnen lassen müsse, an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Januar 1992 - VIII ZB 35/91 = VersR 1992, 899) - den vom Berufungsgericht zu Recht vermißten Vortrag dazu, daß die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten angestellte Frau L. Gleichwohl verbleibt es dabei, daß ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich diese anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht auszuschließen ist. Insbesondere muß der Rechtsanwalt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Ausgangskontrolle schaffen, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (z.B. Beschlüsse vom 17. Dazu, ob eine solche Ausgangskontrolle im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten besteht, hat die Beklagte weder in dem Wiedereinsetzungsgesuch noch - trotz des diesbezüglichen Hinweises des Berufungsgerichts - in der Beschwerdebegründung etwas vorgetragen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristZBSekretärinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/95
vom 27. September 1995
in dem Rechtsstreit
 Ffll &
Heinz Jürgen Se^
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp-R^R-Straße Wt, RoHB,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. itraße
 gegen
Jochen
 itraße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwältin
^Straße
2
4
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Wiechers und Dr. Woist
 am 27. September 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 68.387,25 DM.
Gründe:
I. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Januar 1995 erst nach Ablauf der bis zu dem 19.. April 1995 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25. April 1995 begründet. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 1995, beim Berufungsgericht eingegangen am 8. Mai 1995, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen: Die Fristversäumung beruhe auf dem
3
Fehlverhalten der Rechtsanwaltsangestellten Liesel Löbig, die bei ihren Prozeßbevollmächtigten schon über dreieinhalb Jahre beschäftigt sei und als sehr zuverlässig gelte. Frau L. habe es entgegen der ihr allgemein erteilten Weisung unterlassen, anhand des Diktatzettels und der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die bereits am 11. April 1995 von dem stellvertretend sachbearbeitenden Rechtsanwalt auf Band diktierte, am folgenden Tag von der Sekretärin zu Hause geschriebene und anschließend von dieser zusammen mit anderem Schreibwerk über Telefonleitung in die EDV-Anlage der Anwaltskanzlei überspielte Berufungsbegründung dort ausgedruckt worden sei. Deswegen sei ihr entgangen, daß der Ausdruck infolge eines nicht mehr aufklärbaren technischen Versagens unterblieben sei. Ferner habe Frau L., der die Überwachung der Fristen im Fristenkalender obliege, am 19. April 1995 den Ablauf der im Fristenkalender eingetragenen Berufungsbegründungsfrist übersehen. Die in der EDV-Anlage gespeicherte Berufungsbegründung sei erst am 24. April 1995 von Frau L. mit Hilfe der Sekretärin aufgespürt, unter diesem Datum ausgedruckt und nach Unterzeichnung durch den zuständigen Rechtsanwalt noch am gleichen Tag abgesandt worden, ohne daß bis dahin die Fristversäumung bemerkt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eidesstattliche Versicherungen der Frau L., des betreffenden Rechtsanwalts sowie der Sekretärin und eine auszugsweise Ablichtung des Fristenkalenders vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, daß sie ohne das
 Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, welches sie sich anrechnen lassen müsse, an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei. Der Rechtsanwalt dürfe die Bearbeitung von Fristensachen nur seinem besonders belehrten, zuverlässigen und in geeigneter Weise überwachten Personal überlassen. Hier sei schon nicht erkennbar, ob es sich bei Frau L. um eine im Fristenwesen geschulte Rechtsanwaltsgehilfin oder nur um eine angelernte Kraft handele. Weiter sei unklar, ob und gegebenenfalls seit wann und mit welchem Erfolg sie grundsätzlich mit der Bearbeitung von Fristensachen befaßt sei. Vor allem fehle jeglicher Vortrag dazu, ob und gegebenenfalls wie Frau L. überwacht werde. Im übrigen sei nicht ersichtlich, ob eine wirksame Postausgangskontrolle bestehe. Danach sei ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht auszuschließen.
Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 18. Juli 1995 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 1. August 1995 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Das statthafte, formund fristgerechte, mithin zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und dementsprechend ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie hat zwar - was nach der ständigen
5
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig ist (z.B. Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 = VersR 1985, 1140; Beschluß vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 = VersR 1989,
165; Beschluß vom 22. Januar 1992 - VIII ZB 35/91 = VersR 1992, 899) - den vom Berufungsgericht zu Recht vermißten Vortrag dazu, daß die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten angestellte Frau L. sorgfältig ausgewählt, geschult und in geeigneter Weise überwacht worden ist, in der Beschwerdebegründung nachgeholt. Gleichwohl verbleibt es dabei, daß ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das sich diese anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), nicht auszuschließen ist.
Es ist bereits nicht hinreichend dargelegt, weswegen es trotz der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender dazu gekommen ist, daß Frau L. den Fristablauf übersehen hat. Dies kann daher auch auf einer unzureichenden Büroorganisation beruhen.
Insbesondere muß der Rechtsanwalt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Ausgangskontrolle schaffen, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (z.B. Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 und 26. Mai 1994 - III ZB 16/93 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1 und 3 mit weite-
6
4
ren Nachweisen). Dazu, ob eine solche Ausgangskontrolle im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten besteht, hat die Beklagte weder in dem Wiedereinsetzungsgesuch noch - trotz des diesbezüglichen Hinweises des Berufungsgerichts - in der Beschwerdebegründung etwas vorgetragen. Vielmehr hat sie lediglich allgemein geltend gemacht, Frau L. bzw. die jeweils dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zugeordnete Sekretärin habe die Aufgabe, täglich im Fristenkalender den Ablauf der dort eingetragenen Notfrist zu überwachen. Wie diese Überwachung erfolgt und ob sie insbesondere eine abendliche Postausgangskontrolle anhand des Fristenkalenders einschließt, geht daraus nicht hervor.
Wolf	Dr.	Paulusch	Dr. Hübsch
 Wiechers	Dr.	Woist