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BGH · VIII ZB 27/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 27/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 13. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der soforti-gen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Der Kläger war für die Beklagte, die sich mit dem Vertrieb von Stoffen befaßt, als Handelsvertreter in den Benelux-Ländern tätig. September 1993 ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft in Form eines Buchauszuges über alle Geschäfte zu erteilen, die sie in den Jahren 1991 und 1992 mit - im einzelnen bezeichneten - 280 Kunden abgeschlossen hat. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Dezember 1993 den Streitwert für die Berufungsinstanz vorläufig auf 2.500 DM festgesetzt, ihn aber durch weiteren Beschluß vom 12. April 1994 auf 500 DM herabgesetzt und anschließend mit Beschluß vom 11. Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse (§ 3 ZPO) des a) Die Bedeutung sowie die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Erteilung einer Auskunft in Form eines Buchauszuges hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf nur 500 DM offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt. Der nach § 87 c HGB zu erstellende Buchauszug muß die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann er seinen Zweck erfüllen, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87 a Abs.3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muß ferner auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte in dem Buchauszug Aufschluß geben sowie die noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs.3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (vgl. Soweit in letzterem auf eine Entscheidung vom gleichen Tag in einem zwischen den Parteien geführten anderen Rechtsstreit Bezug genommen ist, kann der erkennende Senat daraus nichts Nach vollziehbares entnehmen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 87c HGB
GeschäftHandelsvertreterBerufungssummeUnternehmerBeschlußAuskunftBuchauszug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/94
vom 13. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
 Stoffe Wilhelm Z
GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer •ing m,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Partner,
 gegen
/Niederlande,
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Köhler,
SM
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 13. Juli 1994
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der soforti-gen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen .
Beschwerdewert: 3.000 DM
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Gründe:
I.	Der Kläger war für die Beklagte, die sich mit dem Vertrieb von Stoffen befaßt, als Handelsvertreter in den Benelux-Ländern tätig. Durch erstinstanzliches Urteil vom 9. September 1993 ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft in Form eines Buchauszuges über alle Geschäfte zu erteilen, die sie in den Jahren 1991 und 1992 mit - im einzelnen bezeichneten - 280 Kunden abgeschlossen hat. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Dezember 1993 den Streitwert für die Berufungsinstanz vorläufig auf 2.500 DM festgesetzt, ihn aber durch weiteren Beschluß vom 12. April 1994 auf 500 DM herabgesetzt und anschließend mit Beschluß vom 11. Mai 1994 die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten .
II.	Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach der am 1. März 1993 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Neufassung des § 511 a Abs. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt. Legt der zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte Berufung ein, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse (§ 3 ZPO) des
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Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Nach bis her ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aber auch BGH, Beschluß vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93 = NJW 1994, 1222) ist dabei in erster Linie auf den Aufwand an Arbeitszeit und allgemeinen Kosten abzustellen, den die Auskunftserteilung erfordert. Davon ist offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Annahme, die Berufungssumme sei nicht erreicht und betrage lediglich 500 DM begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
2. Allerdings kann seine Entscheidung nur darauf überprüft werden, ob es bei der Schätzung der Berufungssumme von dem in § 3 ZPO eingeräumten Ermessen einen von dieser Vorschrift nicht mehr gedeckten Gebrauch gemacht hat. Das ist hier der Fall.
a) Die Bedeutung sowie die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Erteilung einer Auskunft in Form eines Buchauszuges hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf nur 500 DM offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt. Der nach § 87 c HGB zu erstellende Buchauszug muß die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann er seinen Zweck erfüllen, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen. Daraus folgt nach allgemeiner Meinung, daß der Buchauszug alle zur
 
Ausführung gelangten provisionspflichtigen Geschäfte enthalten muß, unabhängig davon, ob sie durch die Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen sind oder ohne eine solche Tätigkeit provisionspflichtig sind. Er muß für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, einerseits und der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter andererseits darstellen. Er hat deshalb neben der genauen Anschrift der Vertragspartner für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstigen Abreden zu enthalten. Im Falle von Retouren sind deren Gründe anzugeben. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87 a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können; hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muß ferner auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte in dem Buchauszug Aufschluß geben sowie die noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87 = WM 1989, 1073; BGH, Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = WM 1992, 1339). Diese umfassenden Angaben, die dem Handelsvertreter eine Kontrolle ermöglichen sollen, erfordern von dem Unternehmer im allgemeinen ein nicht unerhebliches Maß an Arbeit, das weit über die Anforderungen hinausgeht, die bei einer einfachen Auskunft zu erfüllen sind, die nur einzelne Gegenstände zu dem Inhalt hat.
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Dementsprechend hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung plausibel dargelegt, daß angesichts der Vielzahl der betroffenen Kunden ein erheblicher Arbeitsund Zeitaufwand erforderlich sei, um aus den - teils bereits abge -legten - Unterlagen die notwendigen Details zu recherchieren und übersichtlich aufzulisten, daß zwei Angestellte bereits 60 Stunden Vorarbeiten geleistet hätten und nochmal die gleiche Arbeitszeit aufgewendet werden müsse, um den Buchauszug abschließend erteilen zu können.
b) Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Umstände gewürdigt hat. Ob es sie in seine Erwägungen hinsichtlich der Berufungssumme einbezogen hat, lassen weder der angefochtene Verwerfungsbeschluß noch der Streitwertbeschluß vom 12. April 1994 erkennen. Soweit in letzterem auf eine Entscheidung vom gleichen Tag in einem zwischen den Parteien geführten anderen Rechtsstreit Bezug genommen ist, kann der erkennende Senat daraus nichts Nach vollziehbares entnehmen. Diese Entscheidung befindet sich
/w
 
nicht bei den Akten. Ihre Begründung und die Vergleichbarkeit des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts mit dem hier zu beurteilenden ergibt sich auch nicht aus dem Parteivortrag.
Wolf	Dr. Paulusch	Groß
 Dr. Hübsch	Ball