* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 27/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 27/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 22. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Mai 1993, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich ihre Berufung begründet. Zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch hat die Klägerin ausgeführt: Der Fristablauf sei ausweislich des Fristenkalenders ihres Prozeßbevollmächtigten für den 8. Mai 1993 erkrankt gewesen und dabei von dem sonst zuverlässigen Lehrling vertreten worden, der jedoch die Akte am Freitag nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Juni 1993 hat das Oberlandesgericht Rostock den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, sie und ihren Prozeßbevollmächtigten zu entschuldigen. Nachdem die mit der Fristenüberwachung betraute Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mehrere Tage vor Ablauf der Frist (10. Zwar darf der Rechtsanwalt die Notierung und Überwachung von Fristen seinem voll ausgebildeten und zuverlässigen Personal überlassen (BGH, Beschluß vom 8. zuverlässig" war und schon öfters die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten vertreten hatte, bereits als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, kann offenbleiben. Aus dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich jedenfalls nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle angeordnet hat. Denn nur die Streichung einer Frist gibt bei ordnungsgemäßer Handhabung verläßlich Auskunft darüber, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig gefertigt worden und hinausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 13. - XII ZB 84/90 = FamRZ 1991, 423, 424 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1993 der an diesem Tag drohende Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden wäre und dann jedenfalls noch rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung hätte gestellt werden können, ist von der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags nicht dargelegt worden. Ist aber danach die Möglichkeit einer vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl.

rechtzeitigFristZBFristenkalendersBeschlußZPOKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/93
vom 22. September 1993 in dem Rechtsstreit
 GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Straße MT
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
& Partner
9
gegen
 Firma	P■■■HM vertreten durch die Inhaberin Christiane
 PflBM, Fflp-SflHi~S.traße IM,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 22. September 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Juni 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 13.195,50 DM
Gründe:
I. Durch Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. März 1993, der Klägerin zugestellt am 8. März 1993, ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin - über den durch das vorangegangene Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Betrag hinaus - weitere 6.241,50 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 8. April 1993 beim Oberlandesgericht Rostock Berufung eingelegt. Mit. Schriftsätzen vom 11. Mai 1993,
3
beim Berufungsgericht eingegangen am 12. Mai 1993, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich ihre Berufung begründet. Zu ihrem Wiedereinsetzungsgesuch hat die Klägerin ausgeführt: Der Fristablauf sei ausweislich des Fristenkalenders ihres Prozeßbevollmächtigten für den 8. Mai 1993 (Sonnabend) ordnungsgemäß eingetragen gewesen. Die Sekretärin ihres Prozeßbevollmächtigten sei vom 5. bis 10. Mai 1993 erkrankt gewesen und dabei von dem sonst zuverlässigen Lehrling vertreten worden, der jedoch die Akte am Freitag nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Ihr Prozeßbevollmächtigter sei am 10. Mai 1993 dienstlich ortsabwesend gewesen und ebenfalls erst am 11. Mai 1993 in die Praxis zurückgekehrt.
Durch Beschluß vom 18. Juni 1993 hat das Oberlandesgericht Rostock den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, sie und ihren Prozeßbevollmächtigten zu entschuldigen. Nachdem die mit der Fristenüberwachung betraute Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mehrere Tage vor Ablauf der Frist (10. Mai 1993) erkrankt gewesen sei, stelle es einen nicht als unverschuldet anzusehenden Organisationsmangel dar, wenn in einem solchen Fall in einer Kanzlei mit mehreren Partnern die Fristenüberwachung einem Lehrling überlassen werde. Da dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Erkrankung seiner Sekretärin schon in der vorangegangenen Woche, als er noch im Büro anwesend gewesen sei, bekannt gewesen sei, habe Vorsorge dafür getroffen werden müssen, daß
4
die am Tage seiner vorauszusehenden Abwesenheit ablaufende Berufungsbegründungsfrist gewahrt, gegebenenfalls durch einen Fristverlängerungsantrag verlängert wurde.
Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 1993 zugestellten Beschluß wendet sich die am 28. Juli 1993 beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.
II. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zwar darf der Rechtsanwalt die Notierung und Überwachung von Fristen seinem voll ausgebildeten und zuverlässigen Personal überlassen (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 = NJW 1992, 3176 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 27). Ob die im dritten Lehrjahr befindliche Angestellte Brabandt, die nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin "sonst ... zuverlässig" war und schon öfters die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten vertreten hatte, bereits als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, kann offenbleiben. Aus dem zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich jedenfalls nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine den Anforderungen entsprechende Fristenkontrolle angeordnet hat. Diese setzt einerseits voraus, daß die im Fristenkalender einzutragenden Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist; sie verlangt aber auch eine tägliche Überprüfung des Fristenkalenders darauf, ob die ablaufenden Rechtsmittelbe-
5
gründungsfristen gestrichen worden sind. Denn nur die Streichung einer Frist gibt bei ordnungsgemäßer Handhabung verläßlich Auskunft darüber, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig gefertigt worden und hinausgegangen ist (BGH, Beschluß vom 13. November 1991 - XII ZB 130/91 =
FamRZ 1992, 297 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 20 m.w.Nachw.). Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt anzuordnen, daß am Ende eines jeden Arbeitstages der Fristenkalender dahin überprüft wird, ob die fristgebundenen Sachen erledigt worden sind (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990
-	XII ZB 84/90 = FamRZ 1991, 423, 424 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 1; BGH, Beschluß vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 = NJW-RR 1992, 1277, 1278; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 18. Auf1., § 233 Rdnr. 23 "Fristenbehandlung").
Daß im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine solche Anordnung bestand, bei deren Beachtung spätestens am 10. Mai 1993 der an diesem Tag drohende Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bemerkt worden wäre und dann jedenfalls noch rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung hätte gestellt werden können, ist von der Klägerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags nicht dargelegt worden. Ist aber danach die Möglichkeit einer vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verschuldeten Fristversäumung gegeben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1991
-	I ZB 12/91 = NJW 1992, 574, 575).
Die sofortige Kostenfolge aus §
Beschwerde der Klägerin war daher mit der 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß