ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen Schadens bemißt sich nicht nur nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger ist. Der Beklagte war für die Kläger als Treuhänder im Rahmen eines Bauvorhabens tätig, das als Bauherrenmodell durchgeführt und nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten am 31. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung Februar 1990 hat das Oberlandesgericht den Wert des Streitgegenstandes für die Berufung auf insgesamt 600 DM - 100 DM für den Auskunftsausspruch und 500 DM für den Feststellungsausspruch - festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen des Beklagten ist es nicht gefolgt und hat mit weiterem Beschluß vom 3. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes über steige nicht den Betrag von 700 DM (§ 511 a ZPO). Die wirtschaftliche Bedeutung der vom Landgericht ausgesprochenen Feststellung sei äußerst gering, da der Beklagte nicht auf-gezeigt habe, daß in dem maßgebenden Zeitraum (6. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Nichterreichens der Berufungs-summe des § 511 a ZPO als unzulässig verworfen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine derartige fehlerhafte Ermessensausübung ist insbesondere gegeben, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 = BGHR, ZPO § 519 b Abs. 2, Neue Tatsachen 2; BGH, Urteil vom 24. Dafür hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, insbesondere auch nicht in seinen Gegenvorstellungen gegen den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts. Die Wertfestsetzung für den Auskunftsanspruch des erstinstanzlichen Urteils ist nicht zu beanstanden. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie auf den notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand abzustellen (z.B. Urteil vom 28. Der Wert des Feststellungsantrages ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu bestimmen. a) Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (Hillach/Rohs, Handbuch des Streiwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. 1683 m.w.Nachw.; ders., MDR 1989, 300; Zöller/Schneider, ZPO, § 3 Rdnr. den Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des (Rechtsmittel-)Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (Hillach/Rohs aaO S. b) Geht es, wie hier, um die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen Schadens, dann bemißt sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Urteil vom 14. Die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadenersatzpflicht kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, daß der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines "Erinnerungswertes" gerechtfertigt ist (BGH, Beschluß vom 15. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht von dem - verhältnismäßig genau zu schätzenden - Schaden von 13.000 DM ausgegangen ist und für den Feststellungsantrag lediglich den üblichen 20 %-igen Abschlag vorgenommen hat, wie vom Beklagten in seinen Gegenvorstellungen dargelegt, sondern nur einen Betrag von 500 DM als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise angemessen angesehen hat, so hat es damit allen entscheidenden Gesichtspunkten ausreichend Rechnung getragen. Die dem Beklagten vom Landgericht nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO teilweise auferlegten Kosten hat das Oberlandesgericht bei der Bewertung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Daß der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat, ändert nichts daran, daß es sich - bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung - insoweit um eine Nebenforderung handelt, die nach § 4 Abs. 1 2. ZPO den Streitwert und damit auch den Beschwerdegegenstand nicht beeinflußt (BGH, Beschluß vom 20. 5. Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend die Berufung des Beklagten wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen.
£?v' Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen Schadens bemißt sich nicht nur nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten durch den Feststellungskläger ist. BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 27/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rainer S| Istraße QB, G( Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und gegen 1. Hans-Joachim JflHI, MflH^traße V/ Bl 2. Hans-Jürgen JM^HHBstraße 01, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: I. Instanz: Rechtsanwälte und Streitverkündeter: Herbert W000, NI - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte 1/ WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 8. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Beyer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. Juli 1990 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe : I. Der Beklagte war für die Kläger als Treuhänder im Rahmen eines Bauvorhabens tätig, das als Bauherrenmodell durchgeführt und nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten am 31. Dezember 1984 abgeschlossen wurde. In der Folgezeit traten an den Wasserleitungen Schäden auf, deren Beseitigung für die beiden Wohnungen der Kläger insgesamt etwa 13.000 DM erfordert. Um Schadensersatzansprüche gegenüber den Handwerkern und dem Architekten geltend machen zu können, verlangten die Kläger vom Beklagten Auskunft über 3 die abgeschlossenen Bauverträge. Nach Ablauf einer vorprozessual gesetzten Frist erhoben sie Klage beim Amtsgericht Gelsenkirchen. Neben dem Auskunftsantrag enthielt die Klage den Antrag auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entsteht, daß der Beklagte die geforderte Auskunft nicht bis zu dem 6. Dezember 1988 erteilt hat. Begründet wurde der Feststellungsantrag mit der möglichen Vereitelung von Schadensersatzansprüchen gegen andere Personen, insbesondere durch Verjährung, infolge der verspäteten Auskunftserteilung. Das Landgericht Essen, an welches das Amtsgericht den Rechtsstreit verwiesen hatte, stellte mit Urteil vom 9. November 1989 fest, daß der Auskunftsantrag in der Hauptsache erledigt und der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern jeden Schaden zu erstatten, der ihnen möglicherweise dadurch entstanden ist oder entsteht, daß der Beklagte ihnen den Generalunternehmervertrag in der Zeit vom 6. Dezember 1988 bis 27. April 1989 vorenthalten hat. Außerdem verurteilte es den Beklagten zur Auskunft darüber, ob das im Vorspann des Generalunternehmervertrages angeführte Leistungs-verzeichnis identisch ist mit der Leistungsbeschreibung in diesem Vertrag. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Streitwert für den Auskunftsantrag auf 100 DM und für den Feststellungsantrag auf 2.000 DM festgesetzt. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung 4 der Klage in vollem Umfang, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, erreichen will. Mit Beschluß vom 6. Februar 1990 hat das Oberlandesgericht den Wert des Streitgegenstandes für die Berufung auf insgesamt 600 DM - 100 DM für den Auskunftsausspruch und 500 DM für den Feststellungsausspruch - festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen des Beklagten ist es nicht gefolgt und hat mit weiterem Beschluß vom 3. Juli 1990 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes über steige nicht den Betrag von 700 DM (§ 511 a ZPO). Die wirtschaftliche Bedeutung der vom Landgericht ausgesprochenen Feststellung sei äußerst gering, da der Beklagte nicht auf-gezeigt habe, daß in dem maßgebenden Zeitraum (6. Dezember 1988 bis 27. April 1989) überhaupt eine Verjährung (von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegenüber Dritten) habe eintreten können und deshalb die Gefahr eines Schadensersatzanspruches der Kläger ihm gegenüber drohe. Falls der Beklagte auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung mitangefochten habe - was offenbleiben könne -, führe dies nicht zu einer Erhöhung der Beschwer, da die Belastung mit den Kosten bei der Bemessung der Berufungssumme unberücksichtigt bleiben müsse. Gegen den ihm am 11. Juli 1990 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 24. Juli 1990 sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bisher nicht eingegangen. 5 II. Das in formeller Hinsicht (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO) nicht zu beanstandende Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht wegen Nichterreichens der Berufungs-summe des § 511 a ZPO als unzulässig verworfen. 1. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten (Ziff. 1 und 3 des landgerichtlichen Urteils). Sein Wert war vom Oberlandesgericht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 3 ZPO). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht die Ermessensgrenzen überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine derartige fehlerhafte Ermessensausübung ist insbesondere gegeben, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 = BGHR, ZPO § 519 b Abs. 2, Neue Tatsachen 2; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IV ZR 58/81 = MDR 1982, 653; Zöller/ Schneider, ZPO, 16. Aufl., § 547 Rdnr. 3). Dafür hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, insbesondere auch nicht in seinen Gegenvorstellungen gegen den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts. 2. Die Wertfestsetzung für den Auskunftsanspruch des erstinstanzlichen Urteils ist nicht zu beanstanden. Maß- 6 & J gebend ist insoweit das Interesse des Rechtsmittelklägers - des Beklagten - daran, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie auf den notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand abzustellen (z.B. Urteil vom 28. Januar 1987 - I ZR 137/86, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 und 3. Februar 1988 - IVb ZB 83 und 205/87 = BGHR, ZPO § 2, Beschwerdegegenstand 4, 6 und 7). Dieser Aufwand erscheint hier kaum meßbar und übersteigt jedenfalls nicht den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 100 DM. Eine fehlerhafte Ausübung des durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens liegt nicht vor. 3. Der Wert des Feststellungsantrages ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu bestimmen. Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Rechtsmittelklägers, der sich gegen den Feststellungsausspruch verteidigt. a) Für Klagen auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (positive Feststellungsklage) hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20 % allgemein durchgesetzt (Hillach/Rohs, Handbuch des Streiwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 7. Aufl., S. 24; Schneider, Streitwertkommentar, 8. Aufl., Rdnr. 1683 m.w.Nachw.; ders., MDR 1989, 300; Zöller/Schneider, ZPO, § 3 Rdnr. 16, "Feststellungsklage"). Dabei handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall; denn bei jeder nach § 3 ZPO vorzunehmen- 7 den Bewertung ist vor allem auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, soweit sie für das wirtschaftliche Interesse des (Rechtsmittel-)Klägers an der Erreichung des prozessualen Ziels von Bedeutung sind (Hillach/Rohs aaO S. 24; Schneider, Streitwertkommentar, Rdnr. 1662 f). Eine schematische Betrachtungsweise wird dem Gebot der Einzelfallbewertung nicht gerecht. b) Geht es, wie hier, um die Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen Schadens, dann bemißt sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - VI ZR 43/57 = VersR 1958, 318; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. November 1974 = JurBüro 1975, 232; Hillach/Rohs aaO S. 27; ähnlich Schneider, MDR 1986, 181/182 unter Ziff. 3 a.E.). Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruches ist zwangsläufig größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt. Die Gefahr einer Verwirklichung der festgestellten Schadenersatzpflicht kann im Einzelfall so unwahrscheinlich sein, daß der Feststellung jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt oder nur der Ansatz eines "Erinnerungswertes" gerechtfertigt ist (BGH, Beschluß vom 15. März 1989 - VIII ZR 300/88 = BGHR, ZPO § 3, Feststellungsantrag 1; OLG Düsseldorf aaO). c) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht hinreichend beachtet. Es hat entscheidend auf die wirtschaftliche Belastung des Beklagten durch den Feststellungsausspruch des angefochtenen Urteils abgestellt; dazu hat es ausgeführt, mit einer Inanspruchnahme des Beklagten durch die Kläger sei praktisch nicht zu rechnen, weil nicht ersichtlich sei, daß durch die Verzögerung der begehrten Auskunft gerade während des maßgebenden Zeitraumes vorrangige Schadensersatzansprüche verjährt sein könnten. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht von dem - verhältnismäßig genau zu schätzenden - Schaden von 13.000 DM ausgegangen ist und für den Feststellungsantrag lediglich den üblichen 20 %-igen Abschlag vorgenommen hat, wie vom Beklagten in seinen Gegenvorstellungen dargelegt, sondern nur einen Betrag von 500 DM als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise angemessen angesehen hat, so hat es damit allen entscheidenden Gesichtspunkten ausreichend Rechnung getragen. Für einen Ermessensfehlgebrauch liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. 4. Die dem Beklagten vom Landgericht nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO teilweise auferlegten Kosten hat das Oberlandesgericht bei der Bewertung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Daß der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat, ändert nichts daran, daß es sich - bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung - insoweit um eine Nebenforderung handelt, die nach § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO den Streitwert und damit auch den Beschwerdegegenstand nicht beeinflußt (BGH, Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 179/87 = BGHR, ZPO § 91 a, Teilerledigung 1; 9 Hillach/Rohs aaO S. 94; Schneider aaO, Rdnr. 1525; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 511 a Rdnr. 9; Zöller/Schneider aaO § 511 a Rdnr. 19; a.A. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., Anh. § 3, ''Erledigterklärung", Anm. d). 5. Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend die Berufung des Beklagten wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluß vom 11. Juli 1990 war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Beschwerdewert: 600 DM. Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß Dr. Beyer