Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß am 15. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. 1. Die Kläger haben aus einem Automatenaufstellvertrag von der Beklagten 16.069,85 DM Schadensersatz und 5.000,— DM Vertragsstrafe verlangt. Oktober 1985 beim Berufungsgericht ein, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 1. tenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. gewiesen- worden , das sich aus den Gerichtsferien neu ergebende Ende der Berufungsbegründungsfrist im Kalender einzutragen. Da Fräulein irrtümlich der Ansicht gewesen sei, daß die Begründungsfrist erst in den b) Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, weil die Fristversäumung jedenfalls auch auf, einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört indessen nicht die Berechnung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird (BGH, Beschluß vom 12. April 1985 - II ZB 1/85, VersR 1985, 668, wird auf die "gemeinsame" Fristberechnung durch den Rechtsanwalt und die Büroangestellte abgehoben. Dazu genügt nicht die allgemein gehaltene und z.B. auch nicht durch den Hinweis auf die Fristentabelle in einem Erläuterungsbuch konkretisierte Anweisung, die durch die Gerichtsferien verlängerte Frist einzutragen. Dies gilt hier um so mehr, als Fräulein HfH erst wenige Monate mit der Führung des Kalenders betraut war und dabei auch noch keine Erfahrungen mit der Bedeutung der Gerichtsferien für die Fristberechnung hatte sammeln können. Da die Kläger mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben sind, haben sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 27/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. Johannes Ri Josef B 25, S r Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Edgar Dr • Thomas flHB, in ■■■■ - und gegen Gaststätte itraße 16, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Ulrich _____________ in ) - r 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß am 15. Januar 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. Oktober 1985 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 21.069,85 DM. Gründe : 1. Die Kläger haben aus einem Automatenaufstellvertrag von der Beklagten 16.069,85 DM Schadensersatz und 5.000,— DM Vertragsstrafe verlangt. Gegen das klagabweisende Urteil vom 20. Mai 1985, zugestellt am 25. Juni 1985, haben sie am 21. Juni 1985 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nicht während der bis zu dem 23. September 1985 (Montag) laufenden Frist, sondern erst am 9. Oktober 1985 beim Berufungsgericht ein, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 1. Oktober 1985 auf die Fristversäumung hingewiesen worden waren. Sie beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem angefoch 3 tenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 At£s.#Z* 519 b Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch form-und fristgerecht eingelegt worden, hat aber keinen Erfolg. 2. 3) Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung haben dif Kläger folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Diebin der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin die seit Februar 19^85 mit der Führung ^ies Termin- und Fristenkalenders betraut war, habe die Berufungsbegründungsfrist zu dem 21. Juli 1985 im Kalender eingentragen. Bei einer der in der Kanzlei regelmäßig abgehaltenen Termin- ünd Fristenbesprechungen sei Fräulein darauf hin- gewiesen- worden , das sich aus den Gerichtsferien neu ergebende Ende der Berufungsbegründungsfrist im Kalender einzutragen. Dafür, daß1der Prözeßbevollmächtigte der Kläger ihr konkrete Hinweise zur Berechnung der Frist gegeben habe, wird im Wiederein-setzungs^ntrag nichts vorgetragen. Da Fräulein irrtümlich der Ansicht gewesen sei, daß die Begründungsfrist erst in den V GerichtsjEerien zu laufen begonnen habe, habe sie im Kalender */* den 15. pktober 1985 als Fristende eingetragen. Erst aufgrund Kt der Mitteilung des Gerichts vom 1. Oktober 1985 sei in der Kanzlei erkannt worden, daß die Begründungsfrist schon abge- V laufen war. b) Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, weil die Fristversäumung jedenfalls auch auf, einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsanwalt darf zwar 4 y? die Berechnung der üblichen Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn sie keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148). Hierzu gehört indessen nicht die Berechnung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1969 - VII ZB 12/69, VersR 1969, 834; Senatsbeschluß vom 10. Januar 1979 - VIII ZB 57/78, VersR 1979, 368). Auf ihre Berechnung muß der Rechtsanwalt maßgeblichen Einfluß behalten. Auch im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1985 - II ZB 1/85, VersR 1985, 668, wird auf die "gemeinsame" Fristberechnung durch den Rechtsanwalt und die Büroangestellte abgehoben. überläßt er die Fristberechnung, wie hier, einer Kanzleikraft, so genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er darauf hinweist, welchen Einfluß die Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist haben (SenatsbeschTuß aaO). Dazu genügt nicht die allgemein gehaltene und z.B. auch nicht durch den Hinweis auf die Fristentabelle in einem Erläuterungsbuch konkretisierte Anweisung, die durch die Gerichtsferien verlängerte Frist einzutragen. Dies gilt hier um so mehr, als Fräulein HfH erst wenige Monate mit der Führung des Kalenders betraut war und dabei auch noch keine Erfahrungen mit der Bedeutung der Gerichtsferien für die Fristberechnung hatte sammeln können. 5 Da die Kläger mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben sind, haben sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dr. Brunotte Groß Braxmaier Wolf Dr. Skibbe