Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 6. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Oktober 1984 verspätet Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufungsfrist sei von der langjährigen Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozeßbevollmächtigten auf den 17. Aus dem Vortrag der Klägerin ist aber nicht ersichtlich, daß auch der rechtzeitige Ausgang der Schriftsätze anhand des Fristenkalenders oder in anderer geeigneter Weise Danach hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung mit Recht wegen eines schuldhaften Organisationsmangels im Büro des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin abgelehnt. Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 27/84 BESCHLUSS in Sachen Firma Alfred BMI Straße Inhaber Alfred Baustoffe, Klägerin und Beschwerdeführer!* n, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Firma Johannes D _________ Fliesen- und Plattengeschäft, L! Inhaber Johannes D ;traße 3 in S Beklagten und Beschwerdegegneri n, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 6. März 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. November 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe : Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. August 1984 zugestellte landgerichtliche Urteil, mit dem ihre Klage zu dem überwiegenden Teil abgewiesen worden ist, am 1. Oktober 1984 verspätet Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b ZPO statthaft. Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt worden, hat aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet: Die Berufungsfrist sei von der langjährigen Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozeßbevollmächtigten auf den 17. September 1984 notiert worden. Die am 20. September 1984 gefertigte Berufungsschrift habe zusammen mit dem Begründungsschriftsatz in einer anderen Sache an das Oberlandesgericht abgeschickt werden sollen. Aufgrund eines Büroversehens sei sie jedoch in den Akten verblieben. Das Versehen sei am 25. September 1984 entdeckt worden, als die Berufungsbegründung habe gefertigt werden sollen. Diese Angaben sind glaubhaft gemacht worden. Sie genügen jedoch nicht, um ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Rechtsmittelfrist auszuschließen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Vielmehr liegt nach dem Vortrag der Klägerin nahe, daß in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten keine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze bestand. Die Einrichtung einer solchen Kontrolle gehört zu den unmittelbar dem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Januar 1982 - VIII ZB 69/81, VersR 1982, 300; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401). Hierfür reicht nicht aus, daß durch Eintragung im Fristenkalender die fristgerechte Abfassung der Rechtsmittelschrift sichergestellt ist. Aus dem Vortrag der Klägerin ist aber nicht ersichtlich, daß auch der rechtzeitige Ausgang der Schriftsätze anhand des Fristenkalenders oder in anderer geeigneter Weise kontrolliert wurde. Danach hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung mit Recht wegen eines schuldhaften Organisationsmangels im Büro des Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin abgelehnt. Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Braxmaier Dr. Skibbe Dr. Brunotte Dr. Paulusch Groß