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BGH · viii zb 27/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 27/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 25. Dezember 1980 reichte er die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Januar 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Denn das Berufungsgericht hat darin recht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Handakten am 9. a) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Vortrages des Beklagten festgestellt, daß die Handakten dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an dem genannten Tage im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit einem auffallenden, mit rotem b) Dann ist aber dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich am 9. Ein Rechtsanwalt hat nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (BGH Beschlüsse vom 8. Dezember 1980 ablief.Er hätte dann die nicht sonderlich umfangreiche Berufungsbegründungsschrift unschwer vor Ablauf der Frist fertigen und beim Berufungsgericht einreichen oder zu demindest eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreichen können. 3. Da infolgedessen den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsbegründungsfristHandaktenBerufungsgerichtBeschlußFrist

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 27/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bauingenieurs Hugo GSl, Wi AI
-Straße 9,
Beklagten und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter II,Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
den Steuerberater Alfons RflH, Am Ho(
Fr
 Kläger und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
 am 25. März 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Januar 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
 Der Beklagte legte am 10. November 1980 gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Oktober 1980 formund fristgerecht Berufung ein. Am 29. Dezember 1980 reichte er die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags trug der Beklagte vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe die - am 11. Dezember 1980 bemerkte - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu verantworten; es sei auf ein Versehen der Angestellten seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, daß im Fristen kalender das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den 12. Dezember 1980 vermerkt worden sei und daß dement-
 
sprechend auch die Vorfristen eingetragen worden seien.
Zu diesem Vorbringen legte der Beklagte eidesstattliche Versicherungen der Angestellten seines Prozeßbevollmächtigten, Ablichtungen aus dem Fristenkalender usw. vor.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Januar 1981 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der Fristen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unzureichend waren und ob der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im vorliegenden Fall die Eintragung der Frist und der Vorfristen zur Berufungsbegründung im Fristenkalender hätte nachprüfen müssen.
2.	Denn das Berufungsgericht hat darin recht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Handakten am 9. Dezember 1980 hätte überprüfen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Vortrages des Beklagten festgestellt, daß die Handakten dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an dem genannten Tage im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit einem auffallenden, mit rotem
 
Filzstift angefertigten Hinweis auf den Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt worden waren. Diese Feststellung hat der Beklagte mit seiner Beschwerde nicht beanstandet.
b) Dann ist aber dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich am 9. Dezember 1930 über den Lauf der Berufungsbegründungsfrist hätte vergewissern müssen. Ein Rechtsanwalt hat nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Fristenlauf zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (BGH Beschlüsse vom 8. November 1972 - IV ZB 76/72 - VersR 1973, 128, vom 29. November 1972 -VIII ZB 36/72 = VersR 1973, 186 und vom 25. Juni I960 - V ZB 9/80 = VersR 1980, 1027 m.w.Nachw.). Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Lauf der Berufungsbegründungsfrist geprüft, so hätte er anhand der in den Handakten befindlichen Bescheinigung der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts vom 1A. November 1980 über die Einreichung der Berufungsschrift erkannt, daß diese am 10. November 1980 beim Berufungsgericht eingegangen war und daß die Berufungsbegründungsfrist daher am 10. Dezember 1980 ablief.
Er hätte dann die nicht sonderlich umfangreiche Berufungsbegründungsschrift unschwer vor Ablauf der Frist fertigen und beim Berufungsgericht einreichen oder zu demindest eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erreichen können.
3.	Da infolgedessen den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, war die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte