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BGH · vixi zb 27/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vixi zb 27/80

Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. März 1979 legte der Erstbeklagte Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 12. Mai 1980 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Vater des Erstbeklagten ein Verschulden treffe, das der Erstbeklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, Wenn der Vater des Erstbeklagten infolge einer Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Prozeßangelegenheit seines Sohnes zu kümmern, so habe er zu demindest veranlassen müssen, daß der Erstbeklagte unterrichtet wurde. Denn Vertreter i.S. des § 85 Abs. 2 ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozeß-bevollmächtigten führt (Zöller, ZPO, 12. des Erstbeklagten infolge einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, zu veranlassen, daß der Erstbeklagte von dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Februar 1979 unterrichtet wurde, hat der Erstbeklagte nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal vorgetragen, wann und wegen welcher Erkrankung sein Vater in das Krankenhaus kam. Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. Januar 1979 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Erstbeklagten am 7.

Zitierte Normen: § 85 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vixi zb 27/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Peter
2.	...
itr. 33 in El
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.v. und
m
gegen
 Firma Holz WHBB GmbH,
»traße 33/3 in
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt HB in II. Instanz:
2
S
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 1980 wird auf Kosten des Erstbeklagten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 1979 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Erstbeklagten am 7. Februar 1979 zugestellt. Am 29. März 1979 legte der Erstbeklagte Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, er habe das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Februar 1979 mit der Frage, ob Berufung eingelegt werden solle, erst am 15. März 1979 von seiner Mutter zugesandt erhalten. Dies sei darauf zurückzuführen, daß er selbst auswärts tätig sei und daß sein Vater, mit dem die Rechtsanwälte die Korrespondenz geführt hätten, plötzlich schwer erkrankt sei.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 12. Mai 1980 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Erstbeklagten als unzulässig
 
verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Vater des Erstbeklagten ein Verschulden treffe, das der Erstbeklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, Wenn der Vater des Erstbeklagten infolge einer Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich um die Prozeßangelegenheit seines Sohnes zu kümmern, so habe er zu demindest veranlassen müssen, daß der Erstbeklagte unterrichtet wurde. Da er das unterlassen habe, habe er die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet.
2.	Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Denn Vertreter i.S. des § 85 Abs. 2 ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozeß-bevollmächtigten führt (Zöller, ZPO, 12. Aufl. § 85 Anm. III2 vgl. RGZ 115, 71, 73). Der Erstbeklagte muß sich daher ein Verschulden seines Vaters zurechnen lassen. Daß der Vater
J
 
des Erstbeklagten infolge einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, zu veranlassen, daß der Erstbeklagte von dem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. Februar 1979 unterrichtet wurde, hat der Erstbeklagte nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal vorgetragen, wann und wegen welcher Erkrankung sein Vater in das Krankenhaus kam.
3. Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf
 Treier
Dr. Brunotte
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 27/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
Peter MI
traße 33 in
2. ...
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Firma Holz	GmbH,	Ei
 istraße 33/3 in F(
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt in II. Instanz:
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte am 12. November 1980
beschlossen:
Der Beschluß vom 8. Oktober 1980 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt.
Seite 2 erster Satz der Gründe muß lauten:
Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. Januar 1979 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Erstbeklagten am 7. Februar 1979 zugestellt.
Braxmaier
 Hoffmann