Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Februar 1975 die Berufung und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist März 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es ohne das Versehen der Anwaltssekretärin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen wäre. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Beklagte unwidersprochen geltend, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Akten seinem Prozeßbevoll-mächtigten nicht vorgelegt worden seien, was dieser auf Hinweis gern* § 139 ZPO geklärt hätte. Waren die Akten indessen dem Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten nicht vorgelegt worden, so ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf das Versehen der Anwaltssekretärin zurückzuführen, das als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzusehen ist. Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF vm zb 27/75 BESCHLOSS in dem Rechtsstreit Manfred S in traße ^ Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Chemie, straße At Ernst Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die.Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 1975 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Gründe : Der Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Dezember 1974 frist- und formgerecht Berufung ein. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 18. Februar 1975 begründete er am 28. Februar 1975 die Berufung und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß Vorfrist und Frist in dem Fristenkalender seines Prozeßbevollmächtigten eingetragen waren. Die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Angestellte, die seit über 4 Jahren in dem Büro tätig und zuverlässig ist, hatte die Frist indessen nicht in dem im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten üblichen wöchentlichen Terminplan eingetragen und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist übersehen. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 27. März 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es ohne das Versehen der Anwaltssekretärin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gekommen wäre. Es hat jedoch gemeint, die FristvarsäuBnis sei auch . auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Denn mangels gegenteiligen Vortrags müsse angenommen werden, daß die Akten rechtzeitig dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zur Bearbeitung vorgelegt worden seien. Mit der sofortigen Beschwerde macht der Beklagte unwidersprochen geltend, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Akten seinem Prozeßbevoll-mächtigten nicht vorgelegt worden seien, was dieser auf Hinweis gern* § 139 ZPO geklärt hätte. In einem derartigen Fall kann eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (BGHZ 2, 342). Waren die Akten indessen dem Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten nicht vorgelegt worden, so ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf das Versehen der Anwaltssekretärin zurückzuführen, das als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO anzusehen ist. Der angefochtene Beschluß war demnach aufzuheben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen (vgl. Senatsbeschluß vom .15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR i960, 181). Dr. Haidinger Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Merz