Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Braxmaier, Dr. Hidderaann und Hoffmann in der Sitzung vom 27.März 1972 beschlossen: November 1970 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Brakei einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß erlassen, durch den der Anspruch des Schuldners gegen die DrittSchuldnerin auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an den im Grundbuch von I|HB Blatt 0(D eingetragenen Grundstücken und der auf den Schuldner nach Aufhebung der Gemeinschaft entfallende Anteil am Erlös gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Schuldners und der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht Brakei durch Beschluß vom 15. Gegen diesen Beschluß haben die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaf tssachen - eingelegt. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen mit der Begründung, da das Amtsgericht nicht als Landwirtschaftsgericht, sondern als Vollstreckungsgericht entschieden habe, sei für die Entscheidung im zweiten Rechtszuge gemäß § 72 GVG die Zivilkammer des Landgerichts zuständig. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 367 Abs.3 ZPO). Bei diesen in § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) im einzelnen aufgeführten Verfahren findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt (§ 24 LwVG). Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren mithin nicht um eine LandwirtschaftsSache handelt, ist den Beschwerdeführern der Rechtsweg zu dem Bundesgerichtshof versperrt.
BUNDESGERICHTSHOF 7/71 BESCHLUSS in Sachen 1. des Herrn Herbert W in II Schuldners, 2. der Maria W geb. W( in Ij Drittschuldnerin, :u 1) und 2) Beschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt R. m gegen eGmbH Gläubigerin und Beschwerdegegnerin Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Braxmaier, Dr. Hidderaann und Hoffmann in der Sitzung vom 27.März 1972 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1971 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n de: Am 23. November 1970 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Brakei einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß erlassen, durch den der Anspruch des Schuldners gegen die DrittSchuldnerin auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an den im Grundbuch von I|HB Blatt 0(D eingetragenen Grundstücken und der auf den Schuldner nach Aufhebung der Gemeinschaft entfallende Anteil am Erlös gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Schuldners und der Drittschuldnerin hat das Amtsgericht Brakei durch Beschluß vom 15. März 1971 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaf tssachen - eingelegt. Sie haben das Rechtsmittel im wesentlichen damit begründet, daß anstelle des Voll- Streckungsgerichts das Landwirtschaftsgericht über ihre Erinnerung hätte entscheiden müssen; da es sich bei dem im Grundbuch von 10^^ Blatt Of|B eingetragenen Grundbesitz um einen Hof im Sinne der Hö-feordnung handele, sei das Landwirtschaftsgericht sachlich zuständig gewesen. In dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen mit der Begründung, da das Amtsgericht nicht als Landwirtschaftsgericht, sondern als Vollstreckungsgericht entschieden habe, sei für die Entscheidung im zweiten Rechtszuge gemäß § 72 GVG die Zivilkammer des Landgerichts zuständig. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 367 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes gilt allerdings in Landwirtschaftssachen. Bei diesen in § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) im einzelnen aufgeführten Verfahren findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt (§ 24 LwVG). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Landwirt Schafts sache. Weder die Mobiliarzwangsvollstrek-kung noch die Zwangsvollstreckung in landwirtschaftlichen Grundbesitz sind in § 1 LwVG aufgeführt. In der britischen Besatzungszone war zwar früher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung für Landwirt- j**:: schaftssachen vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 157) bei der Zwangsvollstreckung in landwirtschaftliche Grundstücke anstelle des Vollstreckungsgerichts das Landwirtschaftsgericht zuständig. Diese Regelung ist aber bereits im Jahre 1955 durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 LwVG außer Kraft gesetzt worden (vgl. dazu auch Pritzsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 1955, § 1 LwVG Anm. L IV; Wöhrmann/Herminghausen, 1954 LwVG § 31 Anm. 2; irreführend insoweit allerdings Baumbach/Lauter bach ZPO Übersicht vor § 864 Anm. 2 bis zur 29. Aufl., vgl. jedoch die 30. Aufl. aaO). Da es sich bei dem vorliegenden Verfahren mithin nicht um eine LandwirtschaftsSache handelt, ist den Beschwerdeführern der Rechtsweg zu dem Bundesgerichtshof versperrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann