des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung» Durch Beschluß vom 16« I-Iärz 1967 lehnte das Oberlandesgericht dieses Gesuch deshalb ab, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Der Beschluß wurde den Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigton am 20o April 1967 zugcstcllt» Am 5« Mai 1967 legte der Beklagte durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt Berufung ein mit dem Anträge, wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages verwies der Erozeßbevollmächtigtc des Beklagten auf das rechtzeitig eingereichtc Arnenrechtsgcsuch und dessen Begründung und fügte hinzu, wegen der Armut des Klägers hätten keine Bedenken bestanden* sonst wäre ein neues Ar-raenattest auf Erfordern eingereicht worden» Durch Beschluß vom 17« Mai 1967 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetsungsantrag, dem der Kläger widersprochen hatte, zurückgcwiescn und die Berufung als unzulässig verworfen« Hit der formgerecht und rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt der Beklagte, diesen Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren» 1o Das Oberlandesgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten für die beabsichtigte Berufung deshalb nicht für begründet, weil der Prozeßbevollmächtigte sich nicht mit dem Hinweis auf das im ersten Rechtszug vorgclegte Armutszeugnis von 11» Januar 1966 habe begnügen dürfen» Denn dieses Zeugnis sei nicht nur ein Jahr alt gewesen, sondern habe außerdem noch ergehen, daß der Beklagte damals erwerbslos gewesen sei und außer einer Überbrückungshilfe keine Einkünfte bezogen habe, während er sich in den Arnenrechtsgesuch vom 27• Januar 1967 als Inhaber eines Kulturbauunternehmens bezeichne-, März 1967, mit dem ihm das Armenrecht für den zweiten Rechtszug versagt worden war, zur Begründung des Vfiedereinsetzungsgesuchs mit der bloßen Behauptung begnügt habe, er habe auch bei Anbringung seines Armenrechtsgesuchs vom 27* Januar 1967 keine Bedenken gegen seine Armut gehabt, anstatt wenigstens Aus dem dem Gericht bereits im ersten Rechtszuge unterbreiteten Sachverhalt habe sich auch für das Berufungsgericht ergeben, daß der Beklagte wirtschaftlich zusammengebrochen war und keine Vermutung dafür bestand, seine Lage könne sich in so kurzer Zeit erheblich verbessert haben, daß er die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen in der Lage wäre* Tatsächlich habe der Beklagte erst verhältnismäßig kurze Zeit vor dem Armenrechtsgesuch von 27o Januar 1967 begonnen, sein Unternehmen aufzubauen* Im Hinblick auf die dargelegten Vermögensverhältnisse sei es für ihn nicht möglich gewesen, die Prozeßkosten für die Berufung zu bestreiten* 3« Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen den Wiedereinsetzungsantrag, der rechtzeitig gestellt worden ist, sind nicht gerechtfertigte Der Beklagte ist nach seinen Angaben im ersten Rechtszuge (Schriftsatz v» 5o Januar 1965) staatlich geprüfter Landwirt und hatte mit Maschinen, die auf Abzahlung gekauft waren, Kulturarbeiten durchgeführte In dem Rechtsstreit geht es un Ansprüche aus diesen Abzahlungsgeschäften 0 Der Beklagte hatte ihn zwar zunächst auf eigene Kosten geführt, dann aber durch das Armenrechtsgesuch vom 14o Januar 1966 und ergänzende Ausführungen dem Landgericht dargelegt und ausreichend belegt, daß er seit dem 20« Oktober 1965 arbeitslos sei und von dem Arbeitsamt eine wöchentliche Überbrückungshilfe von 91*70 DM erhalte « Seine Vermögensverhältnisse sind in dem Armenattest dahin bescheinigt worden, daß er nicht in der Lage sei, irgend einen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu zahlen« Aus den von dem Berufungsgericht als erheblich angesehenen Umständen, daß der Beklagte in dem Armenrechtsgesuch vom 27o Januar 1967 für das Berufungsverfahren als Inhaber eines Kulturbauunternehmens bezeichnet ist, eine Bezeichnung, die mit dem Rubrum des Urteils des Landgerichts vom 22« November 1966 übereinstimmt, und daß er nach Ablehnung des Armenrechtsgesuchs durch das Landgericht den Rechtsstreit weitergeführt hat, ist noch keine Vermutung dafür herzuleiten, daß sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich gebessert haben könnten« nuNachWo )„ Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt sind jedoch keine hinreichenden Bedenken in der Richtung gerechtfertigt, daß der Beklagte sich bei Anbringung des Arraenrechtsgesuchs für die beabsichtigte Berufung nicht für arm im Sinne des Gesetzes halten konnte oder daß wenigstens sein Prozeß-bevollmächtigter Bedenken in dieser Richtung haben muß^ te und deshalb für ihn Veranlassung bestand, die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Beklagten dem Berufungsgericht erneut darzulegeno Nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung, mit denen die wirtschaftliche läge des Beschwerdeführers für den maßgebenden Zeitpunkt näher erläutert worden ist, bestehen mindestens keine Bedenken in der Richtung, daß der Beklagte selbst der Annahme sein durfte, durch Mangel an erforderlichen Mitteln an der Durchführung der Berufung auf eigene Kosten gehindert zu sein, und daß sich seine ungünstige Wirtschaftliehe Lage auch aus dem Streitstoff und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen deutlich er-
BUNDESGERICHTSHOF •f viii zb 27/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Inhabers eines Kulturbauunternehmens Bernhard in Bad FrflHB^reg I, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten9 Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Prof»Br und Br. gegen den Kaufmann Karl PI - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Str, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner9 Rechtsanv/ä^^Br^L«*«, und in Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 27« September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr, Messner und Dr, V/eber beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17o Mai 1967 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Über die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, Gründe : Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 32 423?54 DM nebst Zinsen abzüglich am 20, Januar 1964 gezahlter 10 987,85 DM zu zahlen. Das Urteil wurde am 3«. Januar 1967 zugestellt, Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. Januar 1967 beantragte der Beklagte, dem das Landgericht das im Laufe des ersten Hechtszuges nachgesuchte Armenrecht durch Beschluß vom 12, April 1966 versagt hatte, die Bewilligung des Armenrechts für die beabsichtigte Berufung» Durch Beschluß vom 16« I-Iärz 1967 lehnte das Oberlandesgericht dieses Gesuch deshalb ab, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Der Beschluß wurde den Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigton am 20o April 1967 zugcstcllt» Am 5« Mai 1967 legte der Beklagte durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt Berufung ein mit dem Anträge, wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages verwies der Erozeßbevollmächtigtc des Beklagten auf das rechtzeitig eingereichtc Arnenrechtsgcsuch und dessen Begründung und fügte hinzu, wegen der Armut des Klägers hätten keine Bedenken bestanden* sonst wäre ein neues Ar-raenattest auf Erfordern eingereicht worden» Durch Beschluß vom 17« Mai 1967 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetsungsantrag, dem der Kläger widersprochen hatte, zurückgcwiescn und die Berufung als unzulässig verworfen« Hit der formgerecht und rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt der Beklagte, diesen Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren» Den Antrag war aus folgenden Gründen stattzugeben: 1o Das Oberlandesgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten für die beabsichtigte Berufung deshalb nicht für begründet, weil der Prozeßbevollmächtigte sich nicht mit dem Hinweis auf das im ersten Rechtszug vorgclegte Armutszeugnis von 11» Januar 1966 habe begnügen dürfen» Denn dieses Zeugnis sei nicht nur ein Jahr alt gewesen, sondern habe außerdem noch ergehen, daß der Beklagte damals erwerbslos gewesen sei und außer einer Überbrückungshilfe keine Einkünfte bezogen habe, während er sich in den Arnenrechtsgesuch vom 27• Januar 1967 als Inhaber eines Kulturbauunternehmens bezeichne-, Die Angabe des früheren Zeugnisses über Erwerbslosigkeit sei also überholt gewesen« Schon der Ablauf eines vollen Jahres seit Einreichung des Zeugnisses habe bei der damaligen wirtschaftlichen läge die Vermutung nahelegen lassen müssen, die Einkommensverhältnisse des Beklagten könnten sich in der Zwi sehen zeit dadurch grundlegend geändert haben, daß er eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Jedenfalls habe aber die Berufsbezeichnung des Beklagten in dem Arnenrechtsgesuch eine greifbare Vermutung dafür begründet, daß eine solche Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten sei« Selbst wenn man also den bloßen Zeitablauf eines vollen Jahres für sich allein noch nicht als zwingenden Anlaß für die Beibringung eines neuen Armutszeugnisses hätte ansehen wollen, so nötigten diese weiteren Umstände aber auf jeden Fall zu einer solchen Maßnahme. Hinzu komme, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß sich der Beklagte ungeachtet eines Hinweises in dem Beschluß vom 16. März 1967, mit dem ihm das Armenrecht für den zweiten Rechtszug versagt worden war, zur Begründung des Vfiedereinsetzungsgesuchs mit der bloßen Behauptung begnügt habe, er habe auch bei Anbringung seines Armenrechtsgesuchs vom 27* Januar 1967 keine Bedenken gegen seine Armut gehabt, anstatt wenigstens jetzt eingehend darzulegen, warum er und sein Anwalt die Armut durch eine bloße Bezugnahme auf das frühere Armutszeugnis als hinreichend nachgewiesen hätten an-sehen dürfen«, Somit sei versäumt worden, ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch einzureichen* Diese Säumnis, möge sie den Beklagten selbst oder seinen Anwalt treffen, sei ihm anzurechnen* 2. Die sofortige Beschwerde macht geltend, weder der Beklagte noch sein Prozeßbevollmächtigter hätten ohne weiteres damit rechnen können, wegen der von dem Berufungsgericht angeführten Gründe zu einer weiteren Darlegung der Vermögencverhältnioso und Armut verpflichtet gewesen zu sein* Aus der Berufsbezeichnung des Antragstellers in dem Armenrechtsgesuch sei keine wesentliche Änderung hinsichtlich seiner Armut herzuleiten* Aus dem dem Gericht bereits im ersten Rechtszuge unterbreiteten Sachverhalt habe sich auch für das Berufungsgericht ergeben, daß der Beklagte wirtschaftlich zusammengebrochen war und keine Vermutung dafür bestand, seine Lage könne sich in so kurzer Zeit erheblich verbessert haben, daß er die Prozeßkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen in der Lage wäre* Tatsächlich habe der Beklagte erst verhältnismäßig kurze Zeit vor dem Armenrechtsgesuch von 27o Januar 1967 begonnen, sein Unternehmen aufzubauen* Im Hinblick auf die dargelegten Vermögensverhältnisse sei es für ihn nicht möglich gewesen, die Prozeßkosten für die Berufung zu bestreiten* i 3« Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen den Wiedereinsetzungsantrag, der rechtzeitig gestellt worden ist, sind nicht gerechtfertigte Der Beklagte ist nach seinen Angaben im ersten Rechtszuge (Schriftsatz v» 5o Januar 1965) staatlich geprüfter Landwirt und hatte mit Maschinen, die auf Abzahlung gekauft waren, Kulturarbeiten durchgeführte In dem Rechtsstreit geht es un Ansprüche aus diesen Abzahlungsgeschäften 0 Der Beklagte hatte ihn zwar zunächst auf eigene Kosten geführt, dann aber durch das Armenrechtsgesuch vom 14o Januar 1966 und ergänzende Ausführungen dem Landgericht dargelegt und ausreichend belegt, daß er seit dem 20« Oktober 1965 arbeitslos sei und von dem Arbeitsamt eine wöchentliche Überbrückungshilfe von 91*70 DM erhalte « Seine Vermögensverhältnisse sind in dem Armenattest dahin bescheinigt worden, daß er nicht in der Lage sei, irgend einen Betrag zur Bestreitung der Prozeßkosten zu zahlen« Aus den von dem Berufungsgericht als erheblich angesehenen Umständen, daß der Beklagte in dem Armenrechtsgesuch vom 27o Januar 1967 für das Berufungsverfahren als Inhaber eines Kulturbauunternehmens bezeichnet ist, eine Bezeichnung, die mit dem Rubrum des Urteils des Landgerichts vom 22« November 1966 übereinstimmt, und daß er nach Ablehnung des Armenrechtsgesuchs durch das Landgericht den Rechtsstreit weitergeführt hat, ist noch keine Vermutung dafür herzuleiten, daß sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten erheblich gebessert haben könnten« Zwar muß eine Partei nach Ablehnung des Armenrechts für eine beabsichtigte Berufung zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages grundsätzlich darlegen und glaub- haft machen, daß sie wirklich durch das Hindernis der von ihr rechtzeitig dargelegten Armut oder jedenfalls der den Umständen nach gerechtfertigten Annahme der Armut im Sinne des Gesetzes an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert war. Zur Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages bedarf es der Feststellung, daß die Partei trotz der Ablehnung des Armenrechts gesuchs vernünftigerweise mit dessen Bewilligung rechnen konnte und daß wenigstens subjektiv das Hindernis der Ar mut vorlago War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihre Vertreter erkennen konnten, daß die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vglo BGHZ 26, 99, 101. nuNachWo )„ Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt sind jedoch keine hinreichenden Bedenken in der Richtung gerechtfertigt, daß der Beklagte sich bei Anbringung des Arraenrechtsgesuchs für die beabsichtigte Berufung nicht für arm im Sinne des Gesetzes halten konnte oder daß wenigstens sein Prozeß-bevollmächtigter Bedenken in dieser Richtung haben muß^ te und deshalb für ihn Veranlassung bestand, die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Beklagten dem Berufungsgericht erneut darzulegeno Nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung, mit denen die wirtschaftliche läge des Beschwerdeführers für den maßgebenden Zeitpunkt näher erläutert worden ist, bestehen mindestens keine Bedenken in der Richtung, daß der Beklagte selbst der Annahme sein durfte, durch Mangel an erforderlichen Mitteln an der Durchführung der Berufung auf eigene Kosten gehindert zu sein, und daß sich seine ungünstige Wirtschaftliehe Lage auch aus dem Streitstoff und den dem Gericht vorliegenden Unterlagen deutlich er- 8 - / r gab» Es besteht auch kein ausreichender Anhalt für die Peststellung, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe erkennen müssen, zu weiteren Darlegungen über die wirtschaftliche Lage des Beklagten bei Stellung des Niedere insetzungsan träges verpflichtet zu sein» Aus diesen Gründen bestehen keine Bedenken festzustel-len, daß die Berufungsfrist aus Gründen versäumt worden ist, die dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden kön« nen« Ist sonach der Wiedereinsetzungsantrag als gerechtfertigt anzusehen, so war* der angefochtene Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu gewähren» Die Entscheidung über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten« Dr« Haidinger Dr» Gelhaar Artl Dr »Messner Dr* Weber