Volltext der Entscheidung
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/14
vom 27. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
LG Heilbronn - Az. 1 T 127/14 Hn vom 27.03.2014;
AG Schwäbisch Hall - Az. 5 C 127/14 vom 26.02.2014;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27. März2014 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Satz 3, § 542 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Schneider
Dr. Bünger Kosziol
Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte