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BGH

Gericht: BGH

Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen Beschwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu geringer Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Juli 2001 auch gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu verwerfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs.1,4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 547 ZPO
26WertBundesgerichtshofsBeschlußZPOBeschwerdesofortigZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die weitere sofortige und die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26. April 2001 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.609,21 DM.
Gründe:
Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen Beschwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu geringer Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Auch liegt kein Fall des § 547 ZPO vor.
Soweit sich das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2001 auch gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu verwerfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht
 vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist (§ 567 Abs. 1,4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Deppert	Dr.	Hübsch
 Dr. Beyer
 Dr. Leimert
 Dr. Freilesen