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BGH · VIII ZB 26/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 26/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Zülch am 21. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 18. Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe einer Motoryacht verurteilt worden. Berufung einzulegen, beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren und die "Unterzeichneten Rechtsanwälte" beizuordnen; der Unterzeichner sei zur Beiordnung bereit. Nach Ergänzung seiner Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen, den weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung des Wiedereinsetzungsantrags zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der am 12. Er hat den Beklagten in dessen Auftrag im Prozeßkostenhilf everfahren vertreten und war damit auch ermächtigt, die auf den Antrag ergehende Entscheidung entgegenzunehmen (BGH aaO); wann der Beklagte von der Bewilligung Kenntnis erlangt hat, ist demgegenüber unerheblich (vgl. 2. Gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO kann auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil sie nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). November 1987 so zu verstehen, daß er sich auch auf die Versäumung der Zweiwochenfrist bezieht. Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß er sich vom 14. Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, daß es der Beklagte schuldhaft versäumt hat, von vornherein durch geeignete Maßnahmen - sofortige Bevollmächtigung eines postulationsfähigen Vertreters auch mit der Berufungseinlegung für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder Mitteilung des jeweiligen Aufenthaltsorts an den Rechtsanwalt zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Information über die Bewilligung - dafür Sorge zu tragen, daß die Frist des § 234 ZPO eingehalten werden konnte. Oktober sei an den Beklagten Durchschlag des Bewilligungsbe-schlusses mit Formularzettel hinausgegangen, auf dem die Rubriken: Kenntnisnahme und unverzügliche Rücksprache angekreuzt gewesen seien. bewußt erst mit der Fertigung eines entsprechenden Antrags beauftragt hatte und es vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens abhängig machen wollte, ob die Berufung durchgeführt wird oder nicht (eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 9. Hierbei ist nicht entscheidend, ob ihm im einzelnen bewußt war, daß mit der Bekanntgabe der Gewährung von Prozeßkostenhilfe die Zweiwochenfrist in Lauf gesetzt wird. Hierfür hat er während seiner Abwesenheit von 14 Tagen keine Vorsorge getroffen; das ist ihm unter den gegebenen Umständen als Verschulden anzurechnen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungZBBeschlußZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«/
VIII ZB 26/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klaus L
Straße
/
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 gegen
Gerhard R
Sl
 Straße
/
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
WI
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Zülch
 am 21. September 1988
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 18. August 1988 zu 14 U 24/87 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 90.000 DM.
Gründe :
Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 90.000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe einer Motoryacht verurteilt worden. Gegen das am 12. Januar 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, erst mit Schriftsatz vom 9. November 1987, eingegangen am 10. November, Berufung eingelegt. Dem war ein Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beklagten vorausgegangen. Rechtsanwalt	(lO	hatte
 mit Schriftsatz vom 10. Februar 1987, eingegangen am 11. Februar, unter Hinweis darauf, daß der Beklagte beabsichtige.
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Berufung einzulegen, beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren und die "Unterzeichneten Rechtsanwälte" beizuordnen; der Unterzeichner sei zur Beiordnung bereit. Nach Ergänzung seiner Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 1987 wurde ihm am 1. Oktober 1987 Prozeßkostenhilfe mit monatlicher Ratenzahlungspflicht von 150,— DM unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt, dem der Beschluß am 14. Oktober 1987 zugestellt worden ist.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen, den weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung des Wiedereinsetzungsantrags zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht innerhalb der am 12. Februar 1987 abgelaufenen Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Beklagten keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. 1
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist (zur Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist s. unten zu 2.). Das in der Armut einer Partei zu sehende Hindernis im Sinn von § 234 Abs. 2 ZPO ist
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dann behoben, wenn ihr - wie hier - Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein postulationsfähiger Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85, VersR 1986, 580). Es ist insoweit ohne Belang, daß Rechtsanwalt L. noch nicht beauftragt war, Berufung einzulegen. Er hat den Beklagten in dessen Auftrag im Prozeßkostenhilf everfahren vertreten und war damit auch ermächtigt, die auf den Antrag ergehende Entscheidung entgegenzunehmen (BGH aaO); wann der Beklagte von der Bewilligung Kenntnis erlangt hat, ist demgegenüber unerheblich (vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. November 1984 - II ZB 3/84, VersR 1985, 68, 69). Die durch den Zugang des Bewilligungsbeschlusses am 14. Oktober in Lauf gesetzte Zweiwochenfrist war abgelaufen, als der Wiedereinsetzungsantrag am 10. November 1987 beim Oberlandesgericht einging.
2. Gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO kann auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil sie nicht unverschuldet war (§ 233 ZPO). Der erkennende Senat hat keine Bedenken, den Antrag im Schriftsatz vom 9. November 1987 so zu verstehen, daß er sich auch auf die Versäumung der Zweiwochenfrist bezieht. Die Prüfung der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe verhilft dem Antrag jedoch nicht zu dem Erfolg. Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß er sich vom 14. bis 28. Oktober 1987 bei seinem Bruder in BefHI auf gehalten und die Mitteilung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erst bei seiner Rückkehr am 28. Oktober vorgefunden habe. Am 29. Oktober habe er sich mit Rechtsanwalt L. in Verbindung setzen wollen, um ihm den Auftrag für die Durchführung des Berufungsverfahrens
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zu erteilen; dieser habe sich jedoch bis einschließlich 1. November in Urlaub befunden. Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, daß es der Beklagte schuldhaft versäumt hat, von vornherein durch geeignete Maßnahmen - sofortige Bevollmächtigung eines postulationsfähigen Vertreters auch mit der Berufungseinlegung für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe oder Mitteilung des jeweiligen Aufenthaltsorts an den Rechtsanwalt zur Sicherstellung einer rechtzeitigen Information über die Bewilligung - dafür Sorge zu tragen, daß die Frist des § 234 ZPO eingehalten werden konnte. Auch eine Nachsendung der Post hätte dem Beklagten rechtzeitig Kenntnis von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verschafft; Rechtsanwalt L. hat als Zeuge ausgesagt, am 15. Oktober sei an den Beklagten Durchschlag des Bewilligungsbe-schlusses mit Formularzettel hinausgegangen, auf dem die Rubriken: Kenntnisnahme und unverzügliche Rücksprache angekreuzt gewesen seien. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß es zu den Sorgfaltspflichten einer Prozeßpartei gehört, bei längerer Ortsabwesenheit in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen, mit deren Ablauf in der Zwischenzeit zu rechnen ist, eingehalten werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - VIII ZB 30/83, VersR 1984, 81, 82 unter 2 a; Beschluß vom 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit dem Anlaufen der Wiedereinsetzungsfrist durch Gewährung der Prozeßkostenhilfe und deren Bekanntgabe mußte der Beklagte rechnen, der Rechtsanwalt L. bewußt erst mit der Fertigung eines entsprechenden Antrags beauftragt hatte und es vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens abhängig machen wollte, ob die
 Berufung durchgeführt wird oder nicht (eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 9. November 1987). Hierbei ist nicht entscheidend, ob ihm im einzelnen bewußt war, daß mit der Bekanntgabe der Gewährung von Prozeßkostenhilfe die Zweiwochenfrist in Lauf gesetzt wird. Es mußte ihm ohne weiteres einleuchten, daß der noch nicht abgeschlossene Prozeß kurzfristige Entscheidungen von seiner Seite erfordern konnte und er deshalb für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls innerhalb weniger Tage erreichbar bleiben mußte. Hierfür hat er während seiner Abwesenheit von 14 Tagen keine Vorsorge getroffen; das ist ihm unter den gegebenen Umständen als Verschulden anzurechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Braxmaier
 Wolf
Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Zülch