* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 26/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 26/83

1. Kann das in der Bundesrepublik Deutschland mit der Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 36, 37 des Übereinkommens befaßte Oberlandesgericht eine Anordnung nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens, mit der es die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig macht, nur als Teil seiner abschließenden Entscheidung über die Beschwerde treffen oder auch als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens? 2. Ist gegen eine Anordnung der Sicherheitsleistung, die das Oberlandesgericht unter Berufung auf Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens trifft, die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens zulässig? Ferner bedarf Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens der Auslegung, ob nämlich gegen eine nicht als Teil der Entscheidung über den Rechtsbehelf getroffene, auf Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens gestützte Anordnung der Sicherheitsleistung die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist. Juli 1983 vom Rechtspfleger mit der Maßgabe erteilt worden, daß die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, bis die Gläubigerin ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold am 12. Art. 38 Abs. 2 EG-Übereinkommen" gestellt mit dem Ziel, den Antrag auf Beschluß der Zulassung der Zwangsvollstreckung abzulehnen und vorab zu entscheiden, daß die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des italienischen Gerichts von einer Sicherheitsleistung der Antragsteller in in Höhe von 1.200.000,— DM ab- Juli 1983 die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl davon abhängig gemacht, daß die Antragsteller in Sicherheit in Höhe von 1.200.000,— DM leistet, und zwar auch soweit, als die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgeht. Sie hält die vorläufige Anordnung einer Sicherheitsleistung ohne gleichzeitige Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin für unstatthaft und beantragt, den Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 2. Für den Erlaß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen über die Auslegung der Art. 38 Abs. 2, 37 Abs. 2 des Übereinkommens erforderlich. Die Regelung in § 567 Abs.3 ZPO müßte zurücktreten, wenn nach dem Übereinkommen die Rechtsbeschwerde (Art. 37 Abs.2) nicht nur gegen eine als Teil der Beschwerdeentscheidung ergangene und mit dieser anfechtbaren Anordnung der Sicherheitsleistung gern. sondern auch gegen eine während des Beschwerdeverfahrens als lediglich vorläufige Maßnahme getroffene Anordnung der Sicherheitsleistung, sei sie nach dem Übereinkommen statthaft oder nicht.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
ZwangsvollstreckungOberlandesgerichtÜbereinkommenBeschlußBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 26/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Schuhfabrik	s.a.s.	mit Sitz in
 gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Kaufmann Benato GÜHIB, ebenda,
 Antragsstellerin und Rechtsbeschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma WBI GmbH Schuhproduktion International, sBHBstraße # in dJBBBB, vertreten durch ihren Geschäftsführer Kaufmann Hans PeflB, ebenda,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
y
2	-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
12. Oktober 1983
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
 beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl II 1972, 773) und Art. 2 des Deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl II 1972,
 * 845) werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann das in der Bundesrepublik Deutschland mit der Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach Art. 36, 37 des Übereinkommens befaßte Oberlandesgericht eine Anordnung nach Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens, mit der es die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig macht, nur als Teil seiner abschließenden Entscheidung über die Beschwerde treffen oder auch als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens?
3
2. Ist gegen eine Anordnung der Sicherheitsleistung, die das Oberlandesgericht unter Berufung auf Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens als vorläufige Maßnahme während des Beschwerdeverfahrens trifft, die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens zulässig?
Gründe:
I. Auszulegen ist Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens, und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob gemäß dieser Vorschrift das mit dem nach Art. 36, 37 des Übereinkommens zugelassenen Rechtsbehelf befaßte Gericht (Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens) die Zwangsvollstreckung nur im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über den Rechtsbehelf von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen kann oder auch befugt ist, diese Anordnung während des Beschwerdeverfahrens als vorläufige Maßnahme zu treffen. Ferner bedarf Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens der Auslegung, ob nämlich gegen eine nicht als Teil der Entscheidung über den Rechtsbehelf getroffene, auf Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens gestützte Anordnung der Sicherheitsleistung die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig ist.
II. 1. Die Antragsteller in hat gegen die Antragsgegnerin einen Arrestbefehl des Tribunale de Verona vom 17. Juni 1983 erwirkt, der - laut vorliegender Übersetzung - dahin geht, daß
4
die Antragstellerin zu dem dinglichen Arrest des beweglichen und unbeweglichen Vermögens und der Guthaben im Besitz der Antragsgegnerin bis zur Summe von 700.000.000 italienische Lire für Kapital und angefallene und anfallende Zinsen ermächtigt wird. Gleichzeitig wird im Sinne und kraft der Brüsseler Konvention vom 27. September 1968 erklärt, daß der Arrestbefehl auf italienischem Territorium vollstreckbar ist.
Mit Beschluß vom 7. Juli 1983 hat der Vorsitzende der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die Entscheidung des italienischen Gerichts gemäß Art. 31 des Übereinkommens angeordnet. Die Klausel ist am 1. Juli 1983 vom Rechtspfleger mit der Maßgabe erteilt worden, daß die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, bis die Gläubigerin ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold am 12. Juli 1983 einen "Rechtsbehelf gern.
Art. 36 ff. EG-Übereinkommen und Antrag gern. Art. 38 Abs. 2 EG-Übereinkommen" gestellt mit dem Ziel, den Antrag auf Beschluß der Zulassung der Zwangsvollstreckung abzulehnen und vorab zu entscheiden, daß die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung des italienischen Gerichts von einer Sicherheitsleistung der Antragsteller in in Höhe von 1.200.000,— DM ab-
5	-
hängig gemacht werde, auch soweit sie nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgeht.
Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluß vom 15. Juli 1983 die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl davon abhängig gemacht, daß die Antragsteller in Sicherheit in Höhe von 1.200.000,— DM leistet, und zwar auch soweit, als die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgeht. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Sie hält die vorläufige Anordnung einer Sicherheitsleistung ohne gleichzeitige Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin für unstatthaft und beantragt, den Beschluß aufzuheben und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
2. Für den Erlaß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist die Beantwortung der eingangs gestellten Fragen über die Auslegung der Art. 38 Abs. 2, 37 Abs. 2 des Übereinkommens erforderlich.
a) Das Oberlandesgericht hat über die Beschwerde noch nicht entschieden. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung seines Beschlusses, daß es dem Antrag im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Juli 1983 (S. 2) stattgegeben hat,
6
über eine von der Antragsteller in zu erbringende Sicherheitsleistung von 1.200 000 DM vorab zu entscheiden.
b) Nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 Zivilprozeßordnung (ZPO) als unstatthaft zurückzuweisen? die Vorschrift bestimmt, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig ist. Eine der im Gesetz bestimmten Ausnahmen liegt nicht vor.
Die Regelung in § 567 Abs. 3 ZPO müßte zurücktreten, wenn nach dem Übereinkommen die Rechtsbeschwerde (Art. 37 Abs. 2) nicht nur gegen eine als Teil der Beschwerdeentscheidung ergangene und mit dieser anfechtbaren Anordnung der Sicherheitsleistung gern. Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens zulässig wäre,
y
7	-
sondern auch gegen eine während des Beschwerdeverfahrens als lediglich vorläufige Maßnahme getroffene Anordnung der Sicherheitsleistung, sei sie nach dem Übereinkommen statthaft oder nicht.
Braxmaier	Dr• Skibbe	Dr• Brunotte
 Dr. Zülch	Dr.	Paulusch