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BGH · viii zb 26/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 26/80

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. September 1979 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Erstbeklagten am 25. November 1979 legte die Erstbeklagte Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 25* September 1979 mit der Nachricht über die Urteilszustellung und über den Lauf der Rechtsmittelfrist habe sie ihrem Neffen am 6. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungs gericht gemeint hat, die 77 Jahre alte und nach dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis an cerebraler Sklerose leidende Erstbeklagte ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. 2. Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Erstbeklagte sich ein Verschulden ihres Neffen Werner Molitor gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, oblag es ihm daher, sich über den Prozeßverlauf in kürzeren Abständen zu informieren, zu demal er wußte, daß die bisherigen Prozeßbevollmächtigten der Erstbeklagten das Mandat niedergelegt hatten. Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsgerichtErstbeklagteWernerBeschlußZPOBeschwerdeProzeßbevollmächtigtenNeffe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y/
viii zb 26/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 • Franziska Helena	B^^straße	70	in
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	JR	Dr.
Dieter	in
 und
2.......
gegen
 Firma Fritz £■■§ GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Werner MHHI» ABBstraße 2 in
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr. I Bl und K.L. B^B in
2
y/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Mai 1980 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe :
Das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. September 1979 wurde den Prozeßbevollmächtigten der Erstbeklagten am 25. September 1979 zugestellt. Am 20. November 1979 legte die Erstbeklagte Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags machte sie glaubhaft, daß sie infolge ihres hohen Alters und ihrer Krankheit die mit dem Prozeß verbundenen Aufregungen gescheut habe und deshalb die Korrespondenz mit den Anwälten ihrem Neffen Werner MfHH überlassen habe. Diesem habe sie bei seinen Besuchen die Schreiben der Anwälte meistens ungeöffnet zur Erledigung übergeben. Das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 25* September 1979 mit der Nachricht über die Urteilszustellung und über den Lauf der Rechtsmittelfrist habe sie ihrem Neffen am 6. November 1979 ungeöffnet übergeben, weil dieser sie wider Erwarten erst an diesem Tage nach einer längeren Pause aufgesucht habe.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 14. Mai 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet .
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungs gericht gemeint hat, die 77 Jahre alte und nach dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis an cerebraler Sklerose leidende Erstbeklagte ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft.
2.	Denn dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Erstbeklagte sich ein Verschulden ihres Neffen Werner Molitor gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dieser war mit der Korrespondenz mit den Prozeßbevollmächtigten der Erstbeklagten beauftragt und damit als deren Vertreter i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO anzusehen (Zöller, ZPO,
 12. Aufl. § 85 Anm. III 2; vgl. RGZ 115, 71, 73). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, oblag es ihm daher, sich über den Prozeßverlauf in kürzeren Abständen zu informieren, zu demal er wußte, daß die bisherigen Prozeßbevollmächtigten der Erstbeklagten das Mandat niedergelegt hatten. Da er das nicht tat, erfuhr er nicht, daß am 4. Juli 1979 eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte und
 daß am 21. September 1979 das Urteil des Landgerichts verkündet worden war. Da er anderenfalls hätte veranlassen können, daß rechtzeitig Berufung eingelegt wurde, beruhte die Versäumung der Berufungsfrist auf seinem Verschulden.
3.	Die sofortige Beschwerde war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier
 Hofftoann	Wolf
 Treier
Dr. Brunotte