Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2, Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. März 1974 beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumung verschuldet hatte. Die Versäumung der Berufungsfrist ist mithin nicht als unabwendbarer Zufall anzusehen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 26/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herbert in HJ^straße Beklagten und Beschwerdeführers Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt in Herbert gegen die Firma Carl KG, gesetzlich vertreten durch ihren persönlich ^Haftenden Gesellschafter H. H^m^mifcstraße W f Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte I« Instanz: Rechtsanwälti und K. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2, Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. Mai 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte legte gegen das am 23. Januar 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 1973 am 26. Februar 1974 Berufung ein. Am 8. März 1974 beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Der Auftrag, Berufung einzulegen, war mit den Handakten am 23. Februar 1974 (Rosenmontag) seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugegangen. Da dessen Kanzleiangestellter an diesem Tag beurlaubt war, hatte der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift selbst geschrieben und beabsichtigt, sie auch selbst an diesem Tag zu dem Gericht zu bringen. Das vergaß er indessen, weil er am Nachmittage dieses Tages bis 18 Uhr Besprechungen hatte. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Hai 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet* Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumung verschuldet hatte. Wie der beschließende Senat ausgeführt hat, ist das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die Wahrung einer Frist erforderlichen Handlung grundsätzlich als schuldhaftes Verhalten anzusehen (Beschl. vom 17* September 1964 -VIII ZB 26/64 = LM ZPO § 233 (Cd) Nr. 6 = NJW 1964, 2302). Ob unter ganz besonderen Umständen das Versagen des Gedächtnisses eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Ablenkungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten lagen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und waren nicht außergewöhnlich. Die Versäumung der Berufungsfrist ist mithin nicht als unabwendbarer Zufall anzusehen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Haidinger Hoffmann Claßen Dr. Hiddemann Merz