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BGH · viii zb 26/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 26/73

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. Gründe Die Klägerin hatte durch Rechtsanwalt von M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 1973 begründete sie die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Zur Begründung des Viedereinsetzungsantrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft: Rechtsanwalt von MflHHHP hatte bei Einlegung der Berufung im Hinblick auf die Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien und seinen Urlaub in den Akten schriftlich eine Promptfrist auf 11. Obwohl die den Fristenkalender führende Angestellte seit 4 Jaliren in der Kanzlei des Rechtsanwalts von iflHB tätig und zuverlässig ist, wurde die Promptfrist nicht in den Fristenkalender eingetragen. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin weiter glaubhaft, daß Rechtsanwalt von MUHBP angeordnet hatte, bei sämtlichen verfügten Fristen nach Eintragung in den Fristenkalender einen Erledigungsvermerk - "not.” Hatte aber Rechtsanwalt von angeordnet, bei allen FristVerfügungen nach Eintragung in den Fristenkalender Erledigungsvermerke in den Akten anzubringen und war auch in diesem Falle ein derartiger Vermerk in der Akte gemacht worden, so stellt es einen unabwendbaren Zufall dar, daß infolge Unterbleibens der Eintragung der Promptfrist im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde* 4, Der angefochtene Beschluf3 war mithin aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsbegründungsfristAkteAktStandKlägerinFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
0 o
viii zb 26/73 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Leo	GmbH,	vertreten	durch	ihre	Geschäfts-
führer Kaufmann Sayne Albert	und	Horst	L(
in dMB KflBB Straßei
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz:
Rechtsanwalt in
 gegen
die Fritz ?■■■ Bier-Import GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer^_Rechtsanwalt__Karl-Heinz KJBp und Kaufmann Richard SHHHP in BflHB. F^HHfctraße
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt in
tJ 0
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1973 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
 Die Klägerin hatte durch Rechtsanwalt von M gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 1973 fristgerecht Berufung eingelegt. Mit den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1973 begründete sie die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
 
Zur Begründung des Viedereinsetzungsantrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft: Rechtsanwalt von MflHHHP hatte bei Einlegung der Berufung im Hinblick auf die Hemmung der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien und seinen Urlaub in den Akten schriftlich eine Promptfrist auf 11. September 1973 verfügt. Obwohl die den Fristenkalender führende Angestellte seit 4 Jaliren in der Kanzlei des Rechtsanwalts von iflHB tätig und zuverlässig ist, wurde die Promptfrist nicht in den Fristenkalender eingetragen. Infolgedessen wurde die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Das Versäumnis wurde am 18. Oktober 1973 bemerkt, als die Partei sich nach dem Stand der Angelegenheit erkundigte •
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1973 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat einen unabwendbaren
 Zufall verneint, weil Rechtsanwalt von	keine
 Vorkehrungen getroffen habe, daß bei Rechtsmittel- oder Begründungsfristen die Fristnotierungen in den Akten in den Fristenkalender übertragen wurden, insbesondere nicht angeordnet habe, nach der Übertragung in den Fristenkalender in der Akte einen Erledigungsvermerk anzubringen.
2.	Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin weiter glaubhaft, daß Rechtsanwalt von MUHBP angeordnet
 hatte, bei sämtlichen verfügten Fristen nach Eintragung in den Fristenkalender einen Erledigungsvermerk - "not.” -anzubringen und daß auch im vorliegenden Fall das Fristenblatt der Akte bei der Verfügung ”11.9• prompt” den Vermerk ”not.” enthalten hatte.
3.	Obwohl das nicht in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht worden war, ist die Ergänzung des Vorbringens der Klägerin zulässig, weil sie schon in der Berufungsinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können (BGH Beschl. vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 = NJW 1971, 2269 m.w.Nachw.). Hatte aber Rechtsanwalt von	angeordnet, bei
 allen FristVerfügungen nach Eintragung in den Fristenkalender Erledigungsvermerke in den Akten anzubringen und war auch in diesem Falle ein derartiger Vermerk in der Akte gemacht worden, so stellt es einen unabwendbaren Zufall dar, daß infolge Unterbleibens der Eintragung der Promptfrist im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde*
4,	Der angefochtene Beschluf3 war mithin aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschl. vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181).
Dr. Haidinger	Mormann	Braxmaier
 Dr.Hiddemann ist
 wegen Ortsabwesen-	Hoffmann
 heit an der Unterzeichnung verhindert
 Dr. Haidinger