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BGH · VIII ZB 26/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 26/68

Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier beschlossen; Gorichtskosten werden nicht erhoben* Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde wird dem Berufungsgericht übertragen* Der Beklagte ist im ersten Rechtszug zur Zahlung von 19-210 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung in die Auszahlung hinterlegter 2 000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Der in der Berufungobegründung enthaltene Berufungoantrag richtet sich nicht gegen die Verurteilung zur Einwilligung* Hit einem nach der Berufungsbogründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte in die Auszahlung dos hinterlegten Betrages an die Klägerin eingewilligt und insoweit auf die Berufung verzichtet. Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluß von 24. April 1968 die Berufung dos Beklagten insoweit als unzulässig verworfen, als dieser zur Einwilligung verurteilt worden ist. Zu ihrer Einlegung war der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten im 2» Rechtszuge befugt» Bei’ Beklagte ist auch durch die Entscheidung beschwert, weil zu seinen Ungunsten Uber einen Teil der Berufung entschieden ist, den er gar nicht mehr weit ervor folgte» Beschränkt der Rechtsmittelkläger sein Rechtsmittel, indem er nur einen Teil der Beschwer mit den Rechts-mittelanträgen angreift, und verzichtet er darüber hinaus auf eine Anfechtung des in den Rechtsnittolanträgen nicht enthaltenen Teils der Beschwor, so begibt er sich damit der Möglichkeit, das Kochtsmittel zu erweitern, hör nicht angegriffene Teil ist überhaupt nicht mehr beim Berufungsgericht anhängige Deshalb ist für eine Entscheidung des Kcchtsnittclgorichts über diesen Teil kein Raume Die Entscheidung BGHZ 27, 60 steht dem nicht entgegen« Darin ist nur ausgesprochen, daß der dem Gericht gegenüber erklärte Rcclitsmittclverzicht das Rechtsmittel unzulässig macht und diese Rechtsfolge von Amts wegen durch Beschluß gemäß § 519 b ZPO ausgesprochen werden kann. Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben0 Da die Entscheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen ergangen ist, handelte cs sich bei dem Antrag der Klägerin rechtens um eine Anregung.

Zitierte Normen: § 525 ZPO § 7 GKG
RechtsmittelenthaltenBerufungsgerichtBeschlußZPOdosteilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2097 016
Hachschlagev/erk:	ja
BGHZs	nein
ZPO §§ 5U, 566
Wird das Rechtsmittel durch die in der Rechtsmittel-hegründung enthaltenen Anträge beschränkt und verzichtet zudem der Rechtsmittelkläger im übrigen auf das Rechtsmittel, so kann der von den Rechtsmittelanträgen nicht erfaßte Teil nicht als unzulässig ver-v/orfen v/erden.
BGH, Besohl, v. 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
VIII_7^L2£/f2ä
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Mühlenkaufmann3 Johann in IHHIB in D(
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Prozoßbevolloächtigtcr IIo Instanz;
Rechtsanwalt Br. in
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundcsschatziainistor, dieser vertreten durch den OberfinazprUoidontcn in	dieser	vertreten durch den Leiter der
 Bundesvermögensstolle N(
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnorin,
- Prozcßbcvollmüchtigter II. Instanz;
Rechtsonwait Br« in
 Kurt
2
Der VIII* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 3. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 beschlossen;
Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Schleswig vom 24- April 1968 wird aufgehoben.
Gorichtskosten werden nicht erhoben* Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde wird dem Berufungsgericht übertragen*
Gründe :
Der Beklagte ist im ersten Rechtszug zur Zahlung von 19-210 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung in die Auszahlung hinterlegter 2 000 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Der in der Berufungobegründung enthaltene Berufungoantrag richtet sich nicht gegen die Verurteilung zur Einwilligung* Hit einem nach der Berufungsbogründung eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte in die Auszahlung dos hinterlegten Betrages an die Klägerin eingewilligt und insoweit auf die Berufung verzichtet.
Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluß von 24. April 1968 die Berufung dos Beklagten insoweit als unzulässig verworfen, als dieser zur Einwilligung verurteilt worden ist. Gegen diesen an 29. April 1968 ausgefertigten Beschluß richtet sich die an 13. Mai 1968 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsnittols»
Bio sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 519 b, 567 Abo» 3 ZPO zulässig. Zu ihrer Einlegung war der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten im 2» Rechtszuge befugt» Bei’ Beklagte ist auch durch die Entscheidung beschwert, weil zu seinen Ungunsten Uber einen Teil der Berufung entschieden ist, den er gar nicht mehr weit ervor folgte»
Bio Beschwerde ist auch begründet» Erst in der BerufungsbcgrUndung müssen die Berufungsanträge enthalten sein ( § 519 Abs« 3 Ziff. 1 ZPO)» Sie bestimmen die Grenzen der erneuten Verhandlung und Entscheidung ( §§ 525» 536 ZPO). Zwar kann grundsätzlich das Rechtsmittel erweitert werden (BGHZ'7, 143 für die Revision). Andererseits bedeutet das Pehlen einer Beschränkung in der Rechtsmittelschrift nicht eine unbeschränkte Rechtsmittoleinlegung (RG JW 1937? 811; RGZ 168, 355» 360)» Maßgebend für die Entscheidungsbefugnis dos Recht mittelgcx’ichto bleiben die Rechtsnittclanträge. Beschränkt der Rechtsmittelkläger sein Rechtsmittel, indem er nur einen Teil der Beschwer mit den Rechts-mittelanträgen angreift, und verzichtet er darüber hinaus auf eine Anfechtung des in den Rechtsnittolanträgen nicht enthaltenen Teils der Beschwor, so begibt
 er sich damit der Möglichkeit, das Kochtsmittel zu erweitern, hör nicht angegriffene Teil ist überhaupt nicht mehr beim Berufungsgericht anhängige Deshalb ist für eine Entscheidung des Kcchtsnittclgorichts über diesen Teil kein Raume
 Die Entscheidung BGHZ 27, 60 steht dem nicht entgegen« Darin ist nur ausgesprochen, daß der dem Gericht gegenüber erklärte Rcclitsmittclverzicht das Rechtsmittel unzulässig macht und diese Rechtsfolge von Amts wegen durch Beschluß gemäß § 519 b ZPO ausgesprochen werden kann. Zur Rechtslage bei Beschränkung des Rechtsmittels besagt die Entscheidung nichts»
Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben0 Da die Entscheidung des Berufungsgerichts von Amts wegen ergangen ist, handelte cs sich bei dem Antrag der Klägerin rechtens um eine Anregung. Einer Zurückweisung des Antrags bedurfte cs daher nicht. Da die von Amts wegen getroffene Entscheidung nicht ergehen durfte, waren die sie betreffenden Gerichtskoctcn niedcrzuschlagen (§ 7 GKG),
Dio Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab«. Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden»
Dr. Haidinger	Dr»	Gelhaar	Dr»
Messner
 Mormann
Braxraaier