Der Kläger führt die Versäumung der Frist darauf zurück, daß sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt die am letzten Tage der Begründungsfrist fertiggestellte und Unterzeichnete Berufungsbegiründung selbst beim Gericht habe abliefern wollen, dies Vorhaben aber infolge einer Ablenkung vergessen habe. Nach der Schilderung der Vorgänge, deren Richtigkeit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem v/iedereinsetzungsgesuch anwaltlich versichert und die das Oberlandesgericht für glaubhaft erachtet hat, hatte Hechtsanwalt am Rachmittag des 23. Das Oberlandesgericht hat durch den mit der sofortigen Beschwerde des Klägers angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Ein nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung begründender unabwendbarer Zufall liegt dann nicht vor, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihren Grund ir. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizutreien, daß das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die V.ahrung der Frist erforderlichen Handlung regelmäßig als ein schuldhaftes Verhalten des Vergessenden anzusehen ist» Für die Beurteilung der von dem Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen Schilderung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers über die Umstände, unter denen er die Ablieferung der Berufungsbegründungs-schrift vergessen hat, kommt es nicht wesentlich darauf on, daß die Frist zur Begründung bereits zweimal verlängert worden war und daß die Berufungsbegründung erst am letzten Tage der verlängerten Frist eingereicht werden sollte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Prozeßbevollmäehtigte des Klägers die Sorgfalt angewendet hat, die ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzu demuten war. Nach der Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist davon auszugehen, daß er bei dem Entschluß, die fertiggestellte Berufungsbegründung selbst beim Gericht abzuliefern, das größtmögliche Maß von Sorgfalt angewenaefc hat und daß er es ohne Nachteil für seine Partei einer Büro-angestellten hätte überlassen können, diese Besorgung vorzunehmen. Wenn ihm aber selbst das Vorhaben, die Berufungc-begründung auf dem Wege nach Hause abzuliefern, aus dem Sinn kam, so ist die Versäumung der Frist nicht schon mit einem Versagen seines Gedächtnisses zu entschuldigen. Lie Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind nicht geeignet, den Vorwurf auszuräumen, daß die Versäumung der Prist auf eine Nachlässigkeit zurückzufUhren ist. Deshalb ist dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der i'rist zur Begründung der Berufung mit Recht verweigert worden. Demnach ist auch das Rechtsmittel des Klägers in dem angefochtenen Beschluß mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 233 B, Fe, 232 Ca Zur Trage, ob die Versäumung d*r Beri/iungsbegrunclungs-frir-t ihren Grund in einem Verschulden des Frozeßbe-vo] Imächtigten hat, der die persönlich*. Ablieferung ei rer fertiggestellten Be:'uf ungabegrundung infolge besonderer Ablenkung vergessen hat* 3GH5deschl.Vo 17- September 1964 - VIII ZB 26/64 OLG Hamburg VIII ZB 26/64 Beschluß in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Max. C.£. BflBiStraße in H< Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in ge gen den Radiohändler Johannes Bf Am m ül Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerde-gegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in hat der VIII. Zivilsenat aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haiuinger und der ßundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Ir. Borsehel und Br. Mezger beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Ber Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 27- Februar 1964-, zugestellt am 17. März 1964, am 16.April 1964 2 Berufung eingelegt. Der Beklagte hat sich dem Rechtsmittel am 5. Juni 1964» also nach Ablauf der Berufungsfrist, angeschlossen und in der Anschlußberufung beantragt, unter Aui-hebung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen des Beklagten zu erkennen. Er hat hiermit die Widerklage weiterveriolgt, soweit sie in dem Urteil des Landgerichts abgewiesen worden ist. Lie Frist zur Begründung der Berufung wurde zuletzt am 16.« Juni 1964 bis zu dem 25.Juni 1964 wirksam verlängert. Die Berufungsbegründur.g ist erst am 24. Juni 1964 vor rienstbeginn beim Bericht eingegangen. Am selben Tage beantragte der Kläger, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren« Der Kläger führt die Versäumung der Frist darauf zurück, daß sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt die am letzten Tage der Begründungsfrist fertiggestellte und Unterzeichnete Berufungsbegiründung selbst beim Gericht habe abliefern wollen, dies Vorhaben aber infolge einer Ablenkung vergessen habe. Nach der Schilderung der Vorgänge, deren Richtigkeit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem v/iedereinsetzungsgesuch anwaltlich versichert und die das Oberlandesgericht für glaubhaft erachtet hat, hatte Hechtsanwalt am Rachmittag des 23. Juni 1964 veranlaßt, daß die fertiggestellte Berufungsbegründungsschrift mit Anlagen und den Gerichtsakten in besonderen Briefumschlägen auf seinen Schreibtisch gelegt wurde, da er sie, wie er es schon Öfter getan hatte, auf dem Weg nach Hause beim Gericht abgeben und gleichzeitig auch die Gerichtsakten zurückreichen wollte. Rechtsanwalt hat dann nach Beendigung der letzten Besprechung die Berufungsbegründung und die Gerichtsakten in seine Aktentasche gelegt. Vor dem Verlassen des Büros machte ihm nach seiner Darstellung ein Rechtsanwalt, mit dem er eine Bürogemeinschaft unterhielt, unerwartete Mitteilungen über einen geplanten Bürowechsel, durch welcne Pläne und Lispositionen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers empfindlich berührt wurden. Liese Angelegenheit habe ihn dann gedanklich so beschäftigt, daß er es darüber einfach vergessen habe, den Schriftsatz und die Gerichtsakten in den Gerichtskasten zu bringen. Erst in der Pacht zu dem folgenden 'f'age sei er früh um 3^ Uhr mit dem Gedanken aufgeschreckt, daß er sein Vorhaben nicht ausgeführt hatte« Das Oberlandesgericht hat durch den mit der sofortigen Beschwerde des Klägers angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger bittet, ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen« Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 31£ b Abs, 2 ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Ein nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung begründender unabwendbarer Zufall liegt dann nicht vor, wenn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihren Grund ir. dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat (§ 232 Abs. 2 ZPO). Der Begriff des Verschuldens in dieser Vorschrift ist wesentlich nach den besonderen Anforderungen des Prozesses zu versteheil. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes kommt es darauf an, ob der Prozeßbevoll-mächtigte des Klägers im gegebenen falle das größtmögliche Maß an Sorgfalt angewendet hat, das von ihm vernünftigerweise zu verlangen "war.1 4 Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizutreien, daß das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die V.ahrung der Frist erforderlichen Handlung regelmäßig als ein schuldhaftes Verhalten des Vergessenden anzusehen ist» Ob unter ganz besonderen Umständen auch bei einem rechts-anwalt das Versagen des Gedächtnisses die Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, wie das Reichsgericht in JW 1926, 1956 angenommen hat, mag dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat einen solchen Ausnahmefall nicht angenommen. Darin liegt kein Rechtsfehler. Für die Beurteilung der von dem Berufungsgericht als glaubhaft angesehenen Schilderung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers über die Umstände, unter denen er die Ablieferung der Berufungsbegründungs-schrift vergessen hat, kommt es nicht wesentlich darauf on, daß die Frist zur Begründung bereits zweimal verlängert worden war und daß die Berufungsbegründung erst am letzten Tage der verlängerten Frist eingereicht werden sollte. Denn es unterlag dem Ermessen der Partei und ihres Anwalts» die verlängerte Frist bis zu dem äußersten auszunutzen. Allerdings war in diesem Falle eine besondere Sorgfalt für die Wahrung der Frist anzuwenden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Prozeßbevollmäehtigte des Klägers die Sorgfalt angewendet hat, die ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzu demuten war. Nach der Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist davon auszugehen, daß er bei dem Entschluß, die fertiggestellte Berufungsbegründung selbst beim Gericht abzuliefern, das größtmögliche Maß von Sorgfalt angewenaefc hat und daß er es ohne Nachteil für seine Partei einer Büro-angestellten hätte überlassen können, diese Besorgung vorzunehmen. Wenn ihm aber selbst das Vorhaben, die Berufungc-begründung auf dem Wege nach Hause abzuliefern, aus dem Sinn kam, so ist die Versäumung der Frist nicht schon mit einem Versagen seines Gedächtnisses zu entschuldigen. Auch starke nachhaltige Ablenkungen nehmen einem Vergessen, wie das de- rufungsgericht zutreffend erkannt hat, noch nicht den Charakter eines schuldhaften Verhaltens im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO» Lie Darlegungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind nicht geeignet, den Vorwurf auszuräumen, daß die Versäumung der Prist auf eine Nachlässigkeit zurückzufUhren ist. Deshalb ist dem Kläger die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der i'rist zur Begründung der Berufung mit Recht verweigert worden. Demnach ist auch das Rechtsmittel des Klägers in dem angefochtenen Beschluß mit Recht als unzulässig verworfen worden. Das Berufungsgericht hat die Kosten der Berufungsinstanz dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung betrifft hiernach auch die Kosten der unselbständigen Anschlußberufung, die infolge der Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers nach § 522 Abs öl KPQ wirkungslos geworden ist. Die Kosten der sofortigen Beschwerde hat der Beschwerde-i [ihrer gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Haidinger Br. Gelhaar Art! Br. Dorsche! Br. Mezger