Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Der Beklagte hat gegen das am 25« März 1961 zugestellte Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 16«, März 1961 Berufung eingelegt. Mai 1961 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu verlängern; mit Verfügung vom 25. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluß vom 1. Die Berufung gilt durch Einwurf in den genannten Abendbriefkasten als an dem Tage des Einwurfes (hier: 24« April 1961) als beim Oberlandesgericht eingegangen; auf den Eingangsstempel, den die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht erhalten hat (hier: 25. Deshalb hätte der Beklagte die Berufung bis zu dem Ablauf des 24. Mußte das Oberlandesgericht schon deshalb die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verwerfen, so ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es auf die vom Beklagten zur Begründung des Rechtsmittels angestellten Erwägungen ankäme«
Beschluß 2274 094 VTII 2B 26/61 In Sachen des Steuerberaters Br. Werner B m Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt Br, gegen die Kauffrau Ursula K in Hl itraße Q, Klägerin, Berufungsheklagte und Beschwerdegegnerin, ßbev< in Hi - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Rechtsanv/alt Helmut 1-Str.flP Ber VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm und der Bundesrichter Br.Spieler, Br.Borschel, Br.Mezger und Br«Messner beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahr eno zu tragen. 2 Gründe s Der Beklagte hat gegen das am 25« März 1961 zugestellte Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 16«, März 1961 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist am 24. April 1961 in den am Hamburger Ziviljustizgebäude angebrachten Abendbriefkasten, der u.a. der Aufnahme der für das Oberlandesgericht bestimmten Urkunden dient, eingeworfen worden. Am nächsten Tage ist die Schrift zu dem Oberlandesgericht gelangt. Am 24. Mai 1961 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage zu verlängern; mit Verfügung vom 25. Mai 1961 ist dieser Antrag zurückge- • wiesen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluß vom 1. Juni 1961 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Dieser hat seinen im Schriftsatz vom 2. Oktober 1961 gestellten Antrag, <£eia> ^ auch die Aufhebung der die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagenden Verfügung beantragt war, dahin klargestellt, daß die Beschwerde sich nur gegen den die Berufung verv/erfenden Beschluß, aber nicht gegen die genannte Verfügung richte; diese Verfügung sei nur zur Begründung der Beschwerde in jenem Schriftsatz behandelt worden. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Berufung gilt durch Einwurf in den genannten Abendbriefkasten als an dem Tage des Einwurfes (hier: 24« April 1961) als beim Oberlandesgericht eingegangen; auf den Eingangsstempel, den die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht erhalten hat (hier: 25. April 1961), kommt es nicht an (Beschluß des Bundesgerichtshofs von 21. Oktober I960 - V ZB 11/60 -LM ZPO § 518 Abs.l Nr.9). Deshalb hätte der Beklagte die Berufung bis zu dem Ablauf des 24. Mai 1961 begründen müssen. es sei denn, daß die Begründungsfrist vorher verlängert worden wäre» Später konnte die Prist begrifflich nicht mehr verlängert werden, weil sie dann bereits verstrichen war (RG JW 1936,2802'I'Ö5 ferner Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18.Auf 1» § 224 Anm.II 3 und Wieczorek ZPO § 519 B III a 3). Der Verlängerungsantrag war daher seit dem bezeichneten Zeitpunkt gegenstandslos. Mußte das Oberlandesgericht schon deshalb die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verwerfen, so ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es auf die vom Beklagten zur Begründung des Rechtsmittels angestellten Erwägungen ankäme« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr.lleaft»ff ■ Dr«Pagendarm Dr.Spieler Dr«Dorschei Dr.Mezger