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BGH · VIII ZB 25/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 25/94

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht Potsdam mit Beschluß vom 29. Die als Revision bezeichnete Eingabe des Klägers ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Juli 1993 anzusehen, mit welchem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wurde. a) Zwar unterliegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (SS 519 b, 547 ZPO). Soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre, entscheiden die Bezirksgerichte - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - über Berufungen abschließend (Einigungsvertrag Anl. I Kap. Ill Sachgeb. Für die Entscheidung des Rechtsstreits wäre deshalb im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig gewesen. Hat deshalb das Bezirksgericht in der Funktion des Landgerichts entschieden, so scheidet eine Anfechtung dieser Entscheidung aus (Senatsbeschluß vom 13. c) Die sofortige Beschwerde wäre darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 577 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen (§ 574 ZPO).

Zitierte Normen: § 29a ZPO
BerufungunzulässigsofortigBeschlußZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
26
BESCHLUSS
VIII ZB 25/94
vom 29. Juni 1994
in dem Rechtsstreit
 Heinz
Weg
 Kläger und Beschwerdeführer,
- prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Joachim
Damm
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
 am 29. Juni 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Juli 1993 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000 DM
Gründe :
I.	Der Kläger hatte von einem RechtsVorgänger des Beklagten ein Haus angemietet. Mit seiner Klage begehrte er die Erstattung von Aufwendungen - zuletzt in Höhe von 10.000 DM die er getätigt haben will, um das Haus in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Das Kreisgericht Neuruppin hat die Klage mit Urteil vom 10. März 1993 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht Potsdam mit Beschluß vom 29. Juli 1993 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. September 1993 zugestellt worden.
3
Mit Schreiben vom 24. Februar 1994 an das "Kreisgericht Neuruppin" hat der Kläger unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens (Az: 104/90; richtig: 104/89) "Antrag auf Revision" gestellt. Das Schreiben ist an das Branden-burgische Oberlandesgericht weitergeleitet und von diesem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden.
II. 1. Die als Revision bezeichnete Eingabe des Klägers ist als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Potsdam vom 29. Juli 1993 anzusehen, mit welchem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wurde.
2.	Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
a)	Zwar unterliegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, der sofortigen Beschwerde, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (SS 519 b, 547 ZPO). Das war hier indessen nicht der Fall, weil das Bezirksgericht nicht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre, entscheiden die Bezirksgerichte - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - über Berufungen abschließend (Einigungsvertrag Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 lit. h Abs. 2 und lit. 1 Abs. 3).
 
b)	Nit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis gemäß § 29 a ZPO a.F. geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1994 - VIII ZR 261/93). Für die Entscheidung des Rechtsstreits wäre deshalb im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig gewesen. Hat deshalb das Bezirksgericht in der Funktion des Landgerichts entschieden, so scheidet eine Anfechtung dieser Entscheidung aus (Senatsbeschluß vom 13. März 1991 - VIII ZB 41/90 = WM 1991, 705; zuletzt Senatsurteil vom 20. April 1994
- VIII ZR 261/93 m.w.Nachw.).
c)	Die sofortige Beschwerde wäre darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 577 Abs. 2 ZPO).
3.	Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen (§ 574 ZPO).
Wolf	Wiechers