Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 10. Der schriftliche Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet sei, ging den Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin am 12. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden, die bereits am 17. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß der Klägerin keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. 1. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben deren Korrespondenzanwälten mit Schreiben vom 20. Das Schreiben enthält ferner den Hinweis, daß die soeben eingegangene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ebenfalls beigefügt werde. Die vollstreckbare Ausfertigung war im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Eingangsstempel vom 20. Im übrigen hat die Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Büro der Korrespondenzanwälte noch im Lauf des 21. November die Kanzleiangestellte, Fräulein mündlich beauftragt habe, das Ende der Berufungsfrist auf den 17. 2. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Korrespondenzanwalts der Klägerin (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) darin gesehen, daß er Fräulein D. März 1983 - VIII ZB 11/83 (VersR 1983, 660), wonach der Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht erfüllt, wenn er den Termin, der in den Fristenkalender eingetragen werden soll, der mit der Eintragung beauftragten Hilfskraft durch klare mündliche Weisung bekannt gibt und er dabei den Eindruck gewinnt, daß die mündliche Anweisung richtig verstanden worden ist (vgl. nicht abgelaufen, und es hätte rechtzeitig Berufung eingelegt werden können, wenn der Korrespondenzanwalt anläßlich des Auftragsschreibens die Berufungsfrist nachgeprüft hätte; dabei wäre ihm der Irrtum bei der Fristeintragung aufgefallen. Juli 1986 - V ZB 14/85, 14/85, VersR 1987, 52 im Hinblick auf den Fristbeginn nach § 234 ZPO; zur Abgrenzung siehe BGH, Beschluß vom 3. Unabhängig davon also, ob der sachbe-arbeitende Korrespondenzanwalt das Auftragsschreiben selber diktiert oder nur das von einer Bürokraft entworfene Schreiben unterzeichnet hat, mußte er den Lauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich prüfen und durfte sich nicht auf die Fristeintragung verlassen. Für den Rechtsmittelauftrag durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist es nunmehr gefestigte Rechtsprechung, daß er die Richtigkeit der Angaben zu dem Lauf der Rechtsmittelfrist eigenverantwortlich überprüfen muß (vgl. Zu dieser schon für den Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO) naheliegenden und daher nicht hinweisbedürftigen (§ 139 ZPO) Frage hat die Klägerin nichts vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung nur erreichen kann, wenn die Frist weder durch ihr eigenes noch das Verschulden eines Vertreters (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF e VIII ZB 25/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma RdBI AG, RuBT vertreten durch den Vorstand Dr. rer. nat. FredyA^HBI und Dr. rer. pol. Peter SchlBNtraße B, Mü Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Herrn Günter H Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 10. Februar 1988 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 8.670,— DM. Gründe : Die Klägerin war in Höhe von 8.670,93 DM mit ihrer Klage abgewiesen worden. Gegen das landgerichtliche Urteil, zugestellt am 17. November 1986, legte sie am 18. Dezember 1986 (Donnerstag) Berufung ein. Der schriftliche Hinweis des Gerichts, daß die Berufung verspätet sei, ging den Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin am 12. Januar 1987 zu. Am 23. Januar 1987 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die Berufung hat sie innerhalb der bis zu dem 18. Februar 1987 verlängerten Frist begründet. 3 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 516 ZPO eingelegt worden, die bereits am 17. Dezember 1986 abgelaufen war. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß der Klägerin keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. 1. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben deren Korrespondenzanwälten mit Schreiben vom 20. November 1986, dort am 21. November eingegangen, "das uns am 17. November 1986 zugestellte Urteil" übersandt. Das Schreiben enthält ferner den Hinweis, daß die soeben eingegangene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ebenfalls beigefügt werde. Die vollstreckbare Ausfertigung war im Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Eingangsstempel vom 20. November 1986 versehen worden. Im übrigen hat die Klägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Büro der Korrespondenzanwälte noch im Lauf des 21. November die Kanzleiangestellte, Fräulein mündlich beauftragt habe, das Ende der Berufungsfrist auf den 17. Dezember 1986 mit dem Zusatz "prompt" zu notieren. Fräulein D. sei seit Januar 1982 als Rechtsanwaltsund Notargehilfin in der Kanzlei beschäftigt und werde in ihrer Arbeit regelmäßig durch Stichproben überprüft; sie habe sich bis dahin als in jeder Hinsicht zuverlässig gezeigt. In dieser Sache habe sie jedoch entgegen der 4 $ Anweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts als Tag des Ablaufs der Berufungsfrist den 22. Dezember 1986 (Montag) eingetragen. Hierbei sei sie irrtümlich davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist erst mit dem Tag der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung, dem 20. November 1986, zu laufen begonnen hatte. 2. Das Berufungsgericht hat ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Korrespondenzanwalts der Klägerin (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) darin gesehen, daß er Fräulein D. nur mündlich zur Eintragung der Frist angewiesen habe. Diese Begründung steht nicht in Einklang mit dem Beschluß des erkennenden Senats vom 30. März 1983 - VIII ZB 11/83 (VersR 1983, 660), wonach der Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht erfüllt, wenn er den Termin, der in den Fristenkalender eingetragen werden soll, der mit der Eintragung beauftragten Hilfskraft durch klare mündliche Weisung bekannt gibt und er dabei den Eindruck gewinnt, daß die mündliche Anweisung richtig verstanden worden ist (vgl. auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87). Hierauf kommt es indessen im vorliegenden Fall nicht an, weil der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt ein dem Korrespondenzanwalt unter einem anderen Gesichtspunkt unterlaufenes Verschulden ergibt. Nach ihrem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist das Mandatierungsschreiben der Korrespondenzanwälte an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17. Dezember 1986 hinausgegangen. An diesem Tag war die Berufungsfrist noch 5 nicht abgelaufen, und es hätte rechtzeitig Berufung eingelegt werden können, wenn der Korrespondenzanwalt anläßlich des Auftragsschreibens die Berufungsfrist nachgeprüft hätte; dabei wäre ihm der Irrtum bei der Fristeintragung aufgefallen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt bei Vorlage der Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung grundsätzlich verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich mitzuprüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - Ill ZB 28/84, VersR 1985, 269; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85, VersR 1985, 552; vom 11. Juli 1986 - V ZB 14/85, 14/85, VersR 1987, 52 im Hinblick auf den Fristbeginn nach § 234 ZPO; zur Abgrenzung siehe BGH, Beschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 6/84, VersR 1984, 662). Unabhängig davon also, ob der sachbe-arbeitende Korrespondenzanwalt das Auftragsschreiben selber diktiert oder nur das von einer Bürokraft entworfene Schreiben unterzeichnet hat, mußte er den Lauf der Berufungsfrist eigenverantwortlich prüfen und durfte sich nicht auf die Fristeintragung verlassen. Das Auftragsschreiben war die ihm obliegende Maßnahme zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung, nämlich der Berufungseinlegung. Für den Rechtsmittelauftrag durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ist es nunmehr gefestigte Rechtsprechung, daß er die Richtigkeit der Angaben zu dem Lauf der Rechtsmittelfrist eigenverantwortlich überprüfen muß (vgl. BGH, Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 136/84, VersR 1985, 738; vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86, VersR 1987, 563). Hinsichtlich des Korrespondenzanwalts, der ebenfalls Bevollmächtigter der Partei im Sinn von § 85 Abs. 2 ZPO ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1982 - IVa ZB 2/82, VersR 1982, 879), kann nichts anderes gelten. Wenn er - wie hier - in die Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten für die Rechtsmittel instanz eingeschaltet ist, muß auch für diesen Fall des Zusammenwirkens zweier Anwälte die Kontrolle gewährleistet sein, wie sie gefordert wird, wenn einem Anwalt allein die fristgebundene Prozeßhandlung obliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 26. November 1986 aaO unter II b a.E.). Zu dieser schon für den Wiedereinsetzungsantrag (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO) naheliegenden und daher nicht hinweisbedürftigen (§ 139 ZPO) Frage hat die Klägerin nichts vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung nur erreichen kann, wenn die Frist weder durch ihr eigenes noch das Verschulden eines Vertreters (§ 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden ist. Das aber kann nach dem zuvor Ausgeführten nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Wolf Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte Groß