ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, weil das Berufungsge rieht den Wert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerfrei mit einem unter 700 DM liegenden Betrag bemessen hat und die Berufung daher mangels Erreichens der nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderlichen Berufungssumme unzulässig war. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdewert bei einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung sich nach dem Interesse des Beklag ten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, richtet und dabei insbesondere die Aufwendungen, die Arbeitszeit und die allgemeinen Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, zu Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festgesetzt. Die so erfolgte Wertfestsetzung ist der revisionsrechtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH aaO m.Nachw.). Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte über den Verbleib der 17 Baumaschinen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach der eigenen Inventarliste des Beklagten noch vorhanden waren, unschwer durch Einblick in seine eigene Buchführung Auskunft geben konnte. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten und die von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung gaben dem Januar 1984 eröffnet, so daß sich Nachforschungen über den Verbleib der bei Konkurseröffnung noch vorhandenen Baumaschinen auf die Zeit danach zu erstrecken hatten. Denn zu dem einen bleibt offen, ob es sich bei den fraglichen Baumaschinen nicht gerade um Gegenstände handelte, über die der genannte Verwertungsvertrag geschlossen worden ist; das Gegenteil hat der Beklagte auch mit der sofortigen Beschwerde nicht vorgetragen. Die sofortige Beschwerde war mithin zurückzuweisen, so daß für eine Entscheidung über den mit Schriftsatz des Beklagten vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 25/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Diplom-Sozialwirts Egon als Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma fh GmbH, Af^H^^Rstraße 2 in Hf Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmäch tig te: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Firma in EflHHB' vertreten durch den Geschäftsführer Horst ebenda. Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte in und Partner, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxraaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Paulusch und Groß beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Die nach § 519b Abs. 2 2. Halbs. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, weil das Berufungsge rieht den Wert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerfrei mit einem unter 700 DM liegenden Betrag bemessen hat und die Berufung daher mangels Erreichens der nach § 511a Abs. 1 ZPO erforderlichen Berufungssumme unzulässig war. I. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdewert bei einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung sich nach dem Interesse des Beklag ten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, richtet und dabei insbesondere die Aufwendungen, die Arbeitszeit und die allgemeinen Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, zu 3 berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 = WM 1984, 180; BGH Beschluß vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 = WM 1985, 764). Diese Grundsätze werden auch mit der sofortigen Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. II. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 2, 3 ZPO nach seinem freien Ermessen festgesetzt. Die so erfolgte Wertfestsetzung ist der revisionsrechtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH aaO m.Nachw.). Das ist hier nicht der Pall. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Beklagte über den Verbleib der 17 Baumaschinen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nach der eigenen Inventarliste des Beklagten noch vorhanden waren, unschwer durch Einblick in seine eigene Buchführung Auskunft geben konnte. Das liegt insbesondere deshalb nahe, weil über etwaige Verkäufe dieser Maschinen mit einem Wert von je rund 350.000 DM selbst bei Berücksichtigung des Umfangs des Konkursverfahrens Unterlagen vorhanden und mit geringer Mühe zu ermitteln sein müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Berufungs gericht weder an dessen Angaben gebunden noch gehalten, die von ihm beantragte Beweisaufnahme durchzuführen (z.B. Stein/Jonas/ Schumann, ZPO, 20. Aufl., $ 3 Rdn. 9, $ 2 Rdn. 90 m.Nachw.). Das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten und die von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung gaben dem 1 4 Berufungsgericht im übrigen keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit darin von mehreren tausend Aktenordnern der Gemeinschuldnerin die Rede ist, die durchzuarbeiten seien, betrifft dies nach dem ausdrücklichen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung die Geschäftsvorgänge der Gemeinschuldnerin aus der Zeit vor November 1983. Das Konkursverfahren wurde jedoch erst am 31. Januar 1984 eröffnet, so daß sich Nachforschungen über den Verbleib der bei Konkurseröffnung noch vorhandenen Baumaschinen auf die Zeit danach zu erstrecken hatten. Der Beklagte verkennt offenbar, daß es nicht auf Kosten für die Ermittlungen darüber ankommt, ob die von der Klägerin gelieferten Zylinder tatsächlich in die bezeichneten Baumaschinen eingebaut worden sind. Entscheidend für die Wertfestsetzung sind vielmehr allein die Kosten für die Erteilung derjenigen Auskünfte, die den Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung bilden. Soweit in der eidesstattlichen Versicherung davon die Rede ist, daß auch die Klärung der nach Konkurseröffnung veräußerten Baumaschinen mit erheblichem Arbeitseinsatz verbunden sei, soweit sie nicht Gegenstand eines im April 1984 geschlossenen Verwertungsvertrages gewesen seien, mußte dies dem Berufungsgericht ebenfalls keine andere Bewertung nahelegen. Denn zu dem einen bleibt offen, ob es sich bei den fraglichen Baumaschinen nicht gerade um Gegenstände handelte, über die der genannte Verwertungsvertrag geschlossen worden ist; das Gegenteil hat der Beklagte auch mit der sofortigen Beschwerde nicht vorgetragen. Zum anderen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht mangels 5 jeder Erläuterung, aus welchem Grund Nachforschungen nach dem Verbleib der Maschinen einen besonderen Aufwand erfordern sollten, von der Regel ausgegangen ist, daß der Verbleib von Massegegenständen einer ordnungsgemäßen Buchführung des Konkursverwalters entnommen werden kann. Die sofortige Beschwerde war mithin zurückzuweisen, so daß für eine Entscheidung über den mit Schriftsatz des Beklagten vom 20. Januar 1986 gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum mehr war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Wolf Treier Dr. Paulusch Groß