Ein unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Berufungsfrist deshalb versäumt wurde, weil der Anwalt während des Urlaubs der mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Angestellten die Überwachung der Fristen ohne weitere Anweisung einem Lehrling überlassen hatte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2, Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: April 1974 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. In dieser Zeit waren infolge besonderer Umstände sowohl die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die den Fristenkalender führte, als auch deren Vertreterin in Urlaub. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigender unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, weil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall waren indessen infolge besonderer Umstände die Angestellte, deren Aufgabe es war, den Fristenkalender zu führen und den Ablauf der Fristen zu überwachen, sowie deren Vertreterin, also die beiden mit der Überwachung der Fristen betrauten Angestellten, gleichzeitig in Urlaub. Lehrlinge über die Bedeutung der Fristen belehrt und mit dem Fristenkalender vertraut waren. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte daher selbst den Fristenkalender einsehen oder zu demindest nach entsprechender Belehrung einen der beiden Lehrlinge beauftragen müssen, ihm sämtliche im Fristenkalender vermerkte Sachen vorzulegen. Die Versäumung der Berufungsfrist ist mithin nicht als unabwendbarer Zufall anzusehen. Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 233 (Pc) Ein unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, wenn die Berufungsfrist deshalb versäumt wurde, weil der Anwalt während des Urlaubs der mit der Führung des Fristenkalenders betrauten Angestellten die Überwachung der Fristen ohne weitere Anweisung einem Lehrling überlassen hatte. BGH, Besohl. v. 2. Oktober 1974 - Till ZB 25/74 - OBG Celle LG- Göttingen BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 25/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma^ Günter D| Ki ^^-Förderanlagen- und Sondermaschinenbau , Inh« Techniker Günter in weg ^ Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Rechtsanwälte H. und gegen die Firma A durch den a Ing. Kurt L und S^ e invert reti in GmbH vertreten ^berechtigten Geschäftsführer, Uber den Klägerin und Beschwerdegegnerin, Pro z e ßb evollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte v. Dr. Dr. K« Dr. ^Hund Dr. E. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2, Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 1974- wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe Die Beklagte legte gegen das am 18, März 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. März 1974 am 29. April 1974 Berufung ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft: In dem Fristenkalender ihres Prozeßbevollmächtigten war eine Vorfrist auf 13. April 1974 (Ostersamstag) und der Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 1974 vermerkt. In dieser Zeit waren infolge besonderer Umstände sowohl die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die den Fristenkalender führte, als auch deren Vertreterin in Urlaub. Die in dessen Kanzlei beschäftigten Lehrlinge legten diesem am 16. April 1974 (Osterdienstag) einen "Berg von Akten11, jedoch nicht diejenigen dieses Prozesses vor. Diese Akten wurden auch am 18* April 1974 nicht vorgelegt. Die Versäumung der Berufungsfrist wurde aufgrund eines am 22. April 1974 eingegangenen Schreibens des Korrespondenzanwalts bemerkt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Juni 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigender unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, weil den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein Verschulden trifft. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, darf sich zwar ein Anwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von routinemäßigen Büroarbeiten freihalten und kann diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und überwachten Angestellten überlassen. Zu diesen Büroarbeiten gehört auch die Überwachung des Fristenlaufs. Im vorliegenden Fall waren indessen infolge besonderer Umstände die Angestellte, deren Aufgabe es war, den Fristenkalender zu führen und den Ablauf der Fristen zu überwachen, sowie deren Vertreterin, also die beiden mit der Überwachung der Fristen betrauten Angestellten, gleichzeitig in Urlaub. Infolgedessen hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Wahrung der Fristen besondere Maßnahmen ergreifen oder besondere Anordnungen geben müssen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß die beiden Lehrlinge ihm sämtliche Fristsachen vorlegen würden, zu demal nicht vorgetragen ist, daß die Lehrlinge über die Bedeutung der Fristen belehrt und mit dem Fristenkalender vertraut waren. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte daher selbst den Fristenkalender einsehen oder zu demindest nach entsprechender Belehrung einen der beiden Lehrlinge beauftragen müssen, ihm sämtliche im Fristenkalender vermerkte Sachen vorzulegen. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten insoweit etwas veranlaßt hätte, ist nicht behauptet worden. Die Versäumung der Berufungsfrist ist mithin nicht als unabwendbarer Zufall anzusehen. Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen. Dr. Haidinger Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Merz