SM Vertriebs-, Entwicklungs- und Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M.ScSHB und G.SchflM, Straße der Jf Beklagte und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 4. Juni 1995 wird wegen offensichtlicher Schreibversehen in der Beschlußformel dahin berichtigt, daß es statt "Klägerin" Beklagten heißt und in den Gründen jeweils statt "Klägerin" bzw. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Mai 1995, hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen ist, hat die Berufungsfrist versäumt. April 1995 den Schriftsatz zur Einlegung der Berufung gefertigt und die Angestellte angewiesen, diesen Schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Gericht abzusenden. Dabei habe er darauf hingewiesen, daß die sofortige Absendung der Telekopie zur Fristwahrung notwendig sei. Mai 1995 habe er entdeckt, daß die Erledigung zwar vermerkt, der Schriftsatz aber dennoch nicht per Telefax abgesendet worden sei. a) Es kann dahinstehen, ob der Rechtsanwalt - wie das Berufungsgericht meint - deshalb gegen eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verstoßen hat, weil er es bei Vorlage der Handakten am Tag des Fristablaufs unterlassen hat nachzuprüfen, ob sich der Sendebericht bei den Akten befindet. Schwerlich kann aber vom Anwalt in jedem Einzelfall bei Aktenvorlage verlangt werden zu wissen, daß der fristwahrende Schriftsatz nicht auf dem üblichen Postweg, sondern per Telefax übermittelt werden soll. Daraus folgt, daß die Mitarbeiter anzuweisen sind, die Erledigung erst nach Ausdruck und Prüfung des Sendeberichts in den Handakten zu vermerken.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 24/95 vom 4. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit SM Vertriebs-, Entwicklungs- und Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M. ScSHB und G. SchflM, Straße der Jf Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte H|B|straße ■ und Kollegen, /S] gegen Gerold BMBB & Co. GmbH, Spezialfuhrbetrieb, Holzhandel, HolzVerarbeitung, vertreten durch den Geschäftsführer Gerold jstraße §§, Sp< Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwältin Gl jstraße 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 4. Oktober 1995 beschlossen: I. Der Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 1995 wird wegen offensichtlicher Schreibversehen in der Beschlußformel dahin berichtigt, daß es statt "Klägerin" Beklagten heißt und in den Gründen jeweils statt "Klägerin" bzw. "Kläger" Beklagte. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 1995 wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: DM 10.404,24. 3 Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.404,24 DM nebst Zinsen verurteilt. Das am 23. März 1995 verkündete Urteil wurde der Beklagten am 30. März 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1995, eingegangen beim Oberlandesgericht am 10. Mai 1995, hat die Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt. Durch Beschluß vom 6. Juni 1995 hat das Oberlandesgericht Wiedereinsetzung versagt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. II. Der angefochtene Beschluß war wegen der Vertauschung der Parteirollen von Amts wegen zu berichtigen, § 319 ZPO. III. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet (§ 233 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen ist, hat die Berufungsfrist versäumt. Diese endete mit Ablauf des 2. Mai 1995 (§§ 516, 222 Abs. 2 ZPO). 4 1. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten trägt vor, die Säumnis sei auf ein Versehen einer bei ihm tätigen, zuverlässigen und geschulten Angestellten zurückzuführen, die seit eineinhalb Jahren den Fristenkalender ordentlich führt und auch anwaltliche Anweisungen sorgfältig und fehlerlos ausführt. Er habe am 28. April 1995 den Schriftsatz zur Einlegung der Berufung gefertigt und die Angestellte angewiesen, diesen Schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Gericht abzusenden. Dabei habe er darauf hingewiesen, daß die sofortige Absendung der Telekopie zur Fristwahrung notwendig sei. Als ihm am Tag des Fristablaufs die Handakte wieder vorgelegt worden sei, habe er darauf vertrauen dürfen, daß seine Anweisung ausgeführt worden sei, weil auf der Rückseite des letzten Blattes der Handakte die Erledigung seiner Anweisung durch die Angestellte vermerkt war. Erst am 9. Mai 1995 habe er entdeckt, daß die Erledigung zwar vermerkt, der Schriftsatz aber dennoch nicht per Telefax abgesendet worden sei. 2. Danach ist die Frist nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versäumt worden. a) Es kann dahinstehen, ob der Rechtsanwalt - wie das Berufungsgericht meint - deshalb gegen eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verstoßen hat, weil er es bei Vorlage der Handakten am Tag des Fristablaufs unterlassen hat nachzuprüfen, ob sich der Sendebericht bei den Akten befindet. Gegen die Annahme einer solchen Pflichtverletzung spricht, daß eine entsprechende Nachprüfung nur bei einer Übermitt- 5 lung per Telefax in Betracht kommt. Schwerlich kann aber vom Anwalt in jedem Einzelfall bei Aktenvorlage verlangt werden zu wissen, daß der fristwahrende Schriftsatz nicht auf dem üblichen Postweg, sondern per Telefax übermittelt werden soll. b) Es liegt jedenfalls ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts vor. Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, kommt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur nach, wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken lassen, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt (BGH NJW 1993, 3140; BAG ri 1995, 184). Daraus folgt, daß die Mitarbeiter anzuweisen sind, die Erledigung erst nach Ausdruck und Prüfung des Sendeberichts in den Handakten zu vermerken. Der Prozeßbe- 6 vollmächtigte behauptet selbst nicht, eine solche Weisung seiner Angestellten gegeben zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Wolf Dr. Paulusch Dr. Hübsch Ball Dr. Woist