Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Wiechers am 30. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. 1. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Saalkreis zur Zahlung von 5.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe eines Audi-PKW verurteilt worden. September 1991 eingegangenen Schriftsatz Berufung zu dem Bezirksgericht Halle einlegen. Oktober 1991 durch einen von der beim Bezirksgericht Halle zugelassenen Rechtsanwältin Un- terzeichneten weiteren Schriftsatz ließ der Beklagte erneut Berufung einlegen und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragen. Mai 1992 verwarf das Bezirksgericht die Berufung unter Versagung der begehrten Wiedereinsetzung als unzulässig. Die von Rechtsanwältin PflIB Unterzeichnete Berufungsschrift sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen, die vorangegangene, von Rechtsanwalt Dr. BflH Unterzeichnete Berufungsschrift sei zwar fristgerecht eingegangen, jedoch sei Rechtsanwalt Dr. BflB zu diesem Zeitpunkt vor dem Bezirksgericht nicht postulationsfähig gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Fristversäumung von Rechtsanwalt Dr. BflB verschuldet worden sei. Zwar sei die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten mit der Kanzlei in einem alten und einem "Zweitbüro" in einem neuen Bundesland vor den Bezirksgerichten zur Zeit der Berufungseinlegung durch Dr. BflflP noch nicht abschließend geklärt gewesen (vgl. August 1992 sowie in einem nachfolgenden Telefongespräch mit dem Senatsvorsitzenden bat Rechtsanwältin AfliHHD sodann, die sofortige Beschwerde gleichwohl zur Überprüfung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde nur dann, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn die Revision findet nach § 545 Abs. 1 ZPO ausschließlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile der Oberlandesgerichte statt. Die Zivilsenate der Bezirksgerichte entscheiden jedoch abschließend über Berufungen, soweit nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre (Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Abs. 2 zu dem Einigungsvertrag). Daher hat das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluß in der Funktion des Landgerichtes erlassen. Entsprechend verhält es sich, soweit in dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beklagten mußte daher als unzulässig verworfen werden; eine Prüfung ihrer Begründetheit ist dem Senat verwehrt.
BUNDESGERICHTSHOF s/ VIII ZB 24/92 BESCHLUSS vom 30. September 1992 in dem Rechtsstreit Armin I, MQSMstraß« Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Andreas Di >, MI Kläger und Beschwerdegegner, & Partner - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 5S Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Wiechers am 30. September 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Bezirksgerichts Halle vom 11. Mai 1992 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 5.000 DM. Gründe : 1. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Saalkreis zur Zahlung von 5.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe eines Audi-PKW verurteilt worden. Gegen dieses ihm am 22. August 1991 zugestellte Urteil ließ er durch einen von Rechtsanwalt Dr. BflHP Unterzeichneten und am 20. September 1991 eingegangenen Schriftsatz Berufung zu dem Bezirksgericht Halle einlegen. Rechtsanwalt Dr. B®HI hatte seine Kanzlei in GHB (Bayern) und unterhielt in HflV lediglich ein 3 vom Justizminister der Deutschen Demokratischen Republik genehmigtes Zweitbüro im Sinne der Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte vom 17. April 1990 (GBl DDR I 241) i.V.m. der Änderungs-AO vom 15. August 1990 (GBl DDR I 1295). Die Berufung wurde am 21. Oktober 1991 durch einen von der beim Bezirksgericht Halle zugelassenen Rechtsanwältin Un- terzeichneten Schriftsatz begründet. Mit einem am 17. März 1992 eingegangenen, ebenfalls von Rechtsanwältin Un- terzeichneten weiteren Schriftsatz ließ der Beklagte erneut Berufung einlegen und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragen. Durch Beschluß vom 11. Mai 1992 verwarf das Bezirksgericht die Berufung unter Versagung der begehrten Wiedereinsetzung als unzulässig. Die von Rechtsanwältin PflIB Unterzeichnete Berufungsschrift sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen, die vorangegangene, von Rechtsanwalt Dr. BflH Unterzeichnete Berufungsschrift sei zwar fristgerecht eingegangen, jedoch sei Rechtsanwalt Dr. BflB zu diesem Zeitpunkt vor dem Bezirksgericht nicht postulationsfähig gewesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Fristversäumung von Rechtsanwalt Dr. BflB verschuldet worden sei. Zwar sei die Frage der Postulationsfähigkeit von Rechtsanwälten mit der Kanzlei in einem alten und einem "Zweitbüro" in einem neuen Bundesland vor den Bezirksgerichten zur Zeit der Berufungseinlegung durch Dr. BflflP noch nicht abschließend geklärt gewesen (vgl. dazu jetzt: BGH, Beschluß vom 20. März 1992 - V ZB 7/92 = NJW 1992, 1512 = WM 1992, 1047 = BB 1992, 952 s/ = BGHR ZPO § 7 8 Abs. 1 "Postulationsfähigkeit" 2 = EWiR 1992, 511 m. Anm. Kleine-Cosack - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Rechtsanwalt Dr. BflU hätte jedoch im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg gehen und darauf hinwirken müssen, daß die am 20. September 1991 eingegangene Berufungsschrift von einem unzweifelhaft beim Bezirksgericht Halle zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet würde. Gegen diesen ihm nach seinen Angaben am 20. Mai 1992 zugestellten Beschluß legte der Beklagte am 2. Juni 1992 sofortige Beschwerde ein. Diese nahm er mit einem am 15. Juli 1992 eingegangenen Schriftsatz der ihn nunmehr vertretenden Rechtsanwältin A4HIBvom 13. Juli 1992, dessen Inhalt Rechtsanwältin gegenüber dem Vor- sitzenden des 3. Zivilsenats des Bezirksgerichts Halle am 28. Juli 1992 telefonisch erläuterte, zurück. Mit weiteren Schriftsätzen vom 4. und 17. August 1992 sowie in einem nachfolgenden Telefongespräch mit dem Senatsvorsitzenden bat Rechtsanwältin AfliHHD sodann, die sofortige Beschwerde gleichwohl zur Überprüfung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. 2. Die zunächst zurückgenommene und dann erneut eingelegte sofortige Beschwerde ist - ungeachtet sonstiger Zulässigkeitsbedenken - nicht statthaft. Die Verwerfung der Berufung ist unanfechtbar. Der Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, unterliegt der sofortigen Beschwerde nur dann, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts 5 die Revision zulässig wäre (Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Art. 8; Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 5 Buchstabe d Satz 2 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn die Revision findet nach § 545 Abs. 1 ZPO ausschließlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile der Oberlandesgerichte statt. Diesen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, sofern das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Die Zivilsenate der Bezirksgerichte entscheiden jedoch abschließend über Berufungen, soweit nach den Regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre (Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe h Abs. 2 zu dem Einigungsvertrag). So war es hier: Der Streit ging um einen vermögensrechtlichen Anspruch mit einem Streitwert unter 6.000 DM, für den in erster Instanz nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht und in zweiter Instanz nach § 72 GVG das Landgericht zuständig wäre. Daher hat das Bezirksgericht den angefochtenen Beschluß in der Funktion des Landgerichtes erlassen. Dies hat zur Folge, daß dagegen kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist (BGH, Beschluß vom 13. März 1991 - VIII ZB 41/90 = WM 1991, 705). Entsprechend verhält es sich, soweit in dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Nach § 238 Abs. 2 ZPO sind auf die Anfechtung dieser Entscheidung die Vorschriften anwendbar, die insoweit für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Die Versagung der Wiedereinsetzung ist also nur unter denselben s/ Voraussetzungen und in derselben Weise anfechtbar wie die Verwerfung der Berufung. Da diese - wie gezeigt - unanfechtbar ist, ist es auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung (vgl. OLG München MDR 1971, 588; MünchKomm/Feiber, ZPO, § 238 Rdn. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Auf1. § 238 Anm. 2 f b; Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl. § 238 Rdn. 7). Die sofortige Beschwerde des Beklagten mußte daher als unzulässig verworfen werden; eine Prüfung ihrer Begründetheit ist dem Senat verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Von der Erhebung der Gerichtskosten sieht der Senat nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GKG ab. Wolf Dr. Hübsch Dr. Zülch Wiechers Dr. Paulusch