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BGH · VIII ZB 24/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 24/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß am 2. Die dagegen gerichtete Berufung mit Begründung (Schriftsatz vom 7. Den Schriftsatz hat die seit Anfang 1985 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellte Rechtsanwältin H|0| mit dem Zusatz "als oberlandesgerichtlich bestellte Vertreterin für die Rechtsanwälte Dr. Postulationsfähigkeit von Frau H|^P nicht nachgewiesen sei, be antragten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6« März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumun« der Berufungsfrist und holten zugleich die Berufung nach« Der Kläger macht geltend, der von Rechtsanwalt verfaßte Bern fungsschriftsatz vom 7« Februar 1986 sei von dessen Büro Frau H^p zur Unterschrift vorgelegt worden, die den seit Januar 1986 in Urlaub befindlichen Rechtsanwalt Dr. MpHHIB vertre ten habe. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil die Fristversäumung von seinen Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist, was er sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). So muß zu dem Beispiel, wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht und Oberlandesgericht, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, eine Postausgangskontrolle eingerichtet werden, die es ausschließt, daß bestimmende Schriftsätze an das Oberlandesgericht mit der Unterschrift eines dort nicht zugelassenen Anwalts hinausgehen (vgl. In den Rahmen dieser notwendigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch die Kontrolle, ob eine Bestellung des selber nicht postulationsfähigen angestellten Rechtsanwalts zu dem allgemeinen Vertreter des Prozeßbevollmächtigten (§ 53 BRAO) noch besteht oder erneut vor-genommen worden ist (s. Diese Kontrolle kann der Prozeßbevollmächtigte weder dem Bürovorsteher (OLG München aaO) noch - entgegen der Ansicht des Klägers - dem über die Bedeutung der Bestellung zu dem allgemeinen Vertreter belehrten und in seiner bisherigen Tätigkeit als zuverlässig beurteilten angestellten Rechtsanwalt überlassen. Das Oberlandesgericht München (aaO) bezeichnet den Umstand, ob die Bestellung zu dem allgemeinen Vertreter und dementsprechend die Postulationsfähigkeit des in der Praxis beschäftigten Rechtsanwalts vorliegt, mit Recht als ureigenste Angelegenheit des Kanzleiinhabers, zu demal die Vertreterbestellung unter den hier gegebenen Umständen nur auf Antrag erfolgt (§ 53 Abs.3 BRAO). Nach alledem entsprach es nicht der von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu verlangenden Sorgfalt, einen Zustand eintreten zu lassen, der die Gefahr mit sich brachte, daß zur Fristwahrung bestimmte Schriftsätze ohne die Unterschrift eines bei dem betreffenden Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalts hinausgingen.

Zitierte Normen: § 53 BRAO § 233 ZPO § 53 BRAO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtZBVertreterKlägerProzeßbevollmächtigtenSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 24/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Georg
jun., An der
 Kläger und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. E. und Edwin
 gegen
Willi G
44,
r
Beklagter und Antragsgegner,
WI
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Friedrich
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 am 2. Juli 1986
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 14. März 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen•
Gründe
 Die Klage auf Zahlung von 8.250,— DM nebst Zinsen ist vom Landgericht mit Urteil vom 20. Dezember 1985, zugestellt am 16. Januar 1986, abgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung mit Begründung (Schriftsatz vom 7. Februar 1986) ging am 12. Februar 1986 beim Oberlandesgericht ein. Den Schriftsatz hat die seit Anfang 1985 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers angestellte Rechtsanwältin H|0| mit dem Zusatz "als oberlandesgerichtlich bestellte Vertreterin für die Rechtsanwälte Dr.	+	Jfll" unterschrieben, die
 beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war. Nachdem der Senatsvorsitzende darauf aufmerksam gemacht hatte, daß die
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Postulationsfähigkeit von Frau H|^P nicht nachgewiesen sei, be antragten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6« März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumun« der Berufungsfrist und holten zugleich die Berufung nach« Der Kläger macht geltend, der von Rechtsanwalt	verfaßte	Bern
 fungsschriftsatz vom 7« Februar 1986 sei von dessen Büro Frau H^p zur Unterschrift vorgelegt worden, die den seit Januar 1986 in Urlaub befindlichen Rechtsanwalt Dr. MpHHIB vertre ten habe. Frau	sei	aber	entgegen	der	Annahme	von	Rechtsan-
walt Jaser nicht zur Vertreterin von Rechtsanwalt Dr« MpHHH auch für 1986 bestellt gewesen.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt, hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht rechtzeitig innerhalb der bis zi 17. Februar 1986 (Montag) laufenden Frist eingelegt worden. De Schriftsatz vom 7. Februar 1986 war nicht geeignet, die Frist : wahren. Denn er mußte als bestimmender Schriftsatz (vgl. zusammen fassend BGHZ 92, 251, 254) eigenhändig von einem bei dem angerufenen Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Rechtsanwältin H^p war jedoch weder beim Berufungsgericht zugelassen noch für einen dort zugelassenen Rechtsanwalt nach § 53 BRAO als Vertreter bestellt.
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2. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil die Fristversäumung von seinen Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist, was er sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten angenommen. Sie hatten durch geeignete Anordnungen und Kontrollen sicherzustellen, daß fristwahrende Schriftsätze nicht nur rechtzeitig, sondern auch in gehöriger Form die Kanzlei verließen. So muß zu dem Beispiel, wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht und Oberlandesgericht, teils aber nur beim Landgericht zugelassen sind, eine Postausgangskontrolle eingerichtet werden, die es ausschließt, daß bestimmende Schriftsätze an das Oberlandesgericht mit der Unterschrift eines dort nicht zugelassenen Anwalts hinausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1984 - VII ZB 2/84, JurBüro 1984, 1348; vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 und Senatsbeschluß vom 21. Mai 1975 - VIII ZB 23/75, VersR 1975, 921). In den Rahmen dieser notwendigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch die Kontrolle, ob eine Bestellung des selber nicht postulationsfähigen angestellten Rechtsanwalts zu dem allgemeinen Vertreter des Prozeßbevollmächtigten (§ 53 BRAO) noch besteht oder erneut vor-genommen worden ist (s. OLG München AnwBl 1981, 443). Diese Kontrolle kann der Prozeßbevollmächtigte weder dem Bürovorsteher (OLG München aaO) noch - entgegen der Ansicht des Klägers - dem über die Bedeutung der Bestellung zu dem allgemeinen Vertreter belehrten und in seiner bisherigen Tätigkeit als zuverlässig beurteilten angestellten Rechtsanwalt überlassen. Das Oberlandesgericht München (aaO) bezeichnet den Umstand, ob die Bestellung
 zu dem allgemeinen Vertreter und dementsprechend die Postulationsfähigkeit des in der Praxis beschäftigten Rechtsanwalts vorliegt, mit Recht als ureigenste Angelegenheit des Kanzleiinhabers, zu demal die Vertreterbestellung unter den hier gegebenen Umständen nur auf Antrag erfolgt (§ 53 Abs. 3 BRAO).
Nach alledem entsprach es nicht der von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu verlangenden Sorgfalt, einen Zustand eintreten zu lassen, der die Gefahr mit sich brachte, daß zur Fristwahrung bestimmte Schriftsätze ohne die Unterschrift eines bei dem betreffenden Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalts hinausgingen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 97 Abs. 1 ZPO.
Braxmaier
 Dr. Skibbe	Dr.	BrunottA
Dr. Zülch
 Groß