Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte am 11. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Oktober 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 3. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verbunden hat. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß kann nicht mit Erfolg auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden (vgl. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren nach § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 24/85
BESCHLUSS
in Sachen
Bautenschutz, F{
Istraße 10,
Kläger und Beschwerde führer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Kollegen,
gegen
führer Dipl.-Kfm.
GmbH, DBBIB- und TflB-
gesetzlich vertreten durch den Geschäfts-Peter BQBHIBi' RBHi^Bstraße 93,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf,
Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte
am 11. Dezember 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,— DM.
Gründe : *
Der Kläger hat gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 3. Juli 1985 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der bis zu dem 7. Oktober 1985 laufenden Frist beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel am 28. Oktober 1985 mit Beschluß nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verbunden hat.
Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 519 b Abs. 2 ZPO), hat aber keinen Erfolg. Der Kläger macht geltend, die Begründungs-
frist sei deshalb nicht eingehalten worden, weil eine Angestellte seines Prozeßbevollmächtigten es versäumt habe, weisungsgemäß den Fristablauf auf den 3. Oktober 1985 im Terminkalender einzutragen. Diese Begründung kann indessen nur für den Antrag auf Wiedereinsetzung von Belang sein, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.
Die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß kann nicht mit Erfolg auf Wiedereinsetzungsgründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887).
Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren nach § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte