Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. September 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig. November 1980 legte der Beklagte mit der Behauptung, die Berufungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Zustellung des landgerichtlichen Urteils unwirksam gewesen sei, erneut Berufung ein. Eine Berufung kann nämlich, falls die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war, auch dann erneut eingelegt werden, wenn die erste Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden war (RGZ 158, 53; BGH Beschluß vom 7. a) Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Da die Ausfertigung die vollständige, d.h. mit den richterlichen Unterschriften versehene gerichtliche Entscheidung wiedergeben muß, hat auch die dem Zustellungsempfänger zugestellte Ausfertigung des Urteils die Unterschriften der Richter ordnungsgemäß wiederzugeben (BGH Urteil vom 23. In der Regel reicht es aus, daß in der Ausfertigung die Namen der Richter in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben sind; dann ist im allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (BGH Urteil vom 22. Ist ein Richter an der Unterzeichnung des Urteils verhindert, so ist dies gemäß § 315 Abs. 1 Unmittelbar unter dem Namen des Vorsitzenden Richters Dr. Kreutzer ist mittels eines Stempels vermerkt: ’’Ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert”; unter diesem Vermerk hat eine Justizangestellte handschriftlich ”Dr. Rausche” hinzugesetzt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Urteilsausfertigung, daß die Richter Dr. Rausche und Dr. Thiel das Urteil Unterzeichneten, daß der Vorsitzende Richter Dr. Kreutzer dagegen infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert war, was Dr. Rausche durch Unterzeichnung des Verhinderungsvermerks bestätigt hatte. Es konnte infolgedessen möglicherweise aus der Urteilsausfertigung nicht ohne weiteres ersichtlich sein, ob das Urteil (und der Vermerk) gar nicht oder nur von einem Richter oder von allen drei Richtern unterzeichnet worden war. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 24/81 BESCHLUSS in der Sache Manfred 9 Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Horst S( Iweg Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 f Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte am 1. April 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte legte gegen das am 14. Mai 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. April 1980 formund fristgerecht Berufung ein. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist reichte er die Berufungsbegründung ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht versagte mit Beschluß vom 29. September 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung als unzulässig. Mit Schriftsatz vom 24. November 1980 legte der Beklagte mit der Behauptung, die Berufungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Zustellung des landgerichtlichen Urteils unwirksam gewesen sei, erneut Berufung ein. Das Berufungsgericht hat die am 24. November 1980 eingelegte Berufung wiederum als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die erneute Berufung des Beklagten wäre zulässig, wenn die Zustellung des Urteils des Landgerichts Hamburg am 14. Mai 1980 unwirksam wäre. Eine Berufung kann nämlich, falls die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war, auch dann erneut eingelegt werden, wenn die erste Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden war (RGZ 158, 53; BGH Beschluß vom 7. Januar 1958 - VI ZB 20/57 = NJW 1958, 551; BGHZ 45, 380, 382). Hier wäre die Berufungsfrist gemäß Art. 5 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl 1980 I 677) bei Einlegung der erneuten Berufung am 24. November 1980 noch nicht abgelaufen gewesen. 2. Dem Berufungsgericht ist indessen darin beizupflichten, daß die Zustellung des Urteils des Landgerichts am 14. Mai 1980 wirksam war. a) Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Da die Ausfertigung die vollständige, d.h. mit den richterlichen Unterschriften versehene gerichtliche Entscheidung wiedergeben muß, hat auch die dem Zustellungsempfänger zugestellte Ausfertigung des Urteils die Unterschriften der Richter ordnungsgemäß wiederzugeben (BGH Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/7 = NJW 1975, 781 und BGH Beschluß vom 9. Januar 1980 -IV ZB 38/79 = VersR 1980, 333 jeweils m.w.Nachw.). In der Regel reicht es aus, daß in der Ausfertigung die Namen der Richter in Maschinenschrift ohne Klammern angegeben sind; dann ist im allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (BGH Urteil vom 22. September 1977 - VII ZR 144/77 = NJW 1978, 217 m.w. Nachw.). Ist ein Richter an der Unterzeichnung des Urteils verhindert, so ist dies gemäß § 315 Abs. 1 ]• /» S' Satz 2 ZPO unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter zu vermerken. In diesem Falle ist aus dem genannten Grunde auch der Vermerk wie der Name des Richters, der den Vermerk Unterzeichnete, in der Urteilsausfertigung wiederzugeben. b) Hier genügte die zugestellte Urteilsausfertigung diesen Anforderungen. Auf der letzten Seite der Urteilsausfertigung befinden sich zwischen dem Urteilstext und dem Ausfertigungsvermerk die Namen der Richter Dr. Kreutzer, Dr. Rausche und Dr. Thiel in Maschinenschrift ohne Klammem. Unmittelbar unter dem Namen des Vorsitzenden Richters Dr. Kreutzer ist mittels eines Stempels vermerkt: ’’Ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert”; unter diesem Vermerk hat eine Justizangestellte handschriftlich ”Dr. Rausche” hinzugesetzt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Urteilsausfertigung, daß die Richter Dr. Rausche und Dr. Thiel das Urteil Unterzeichneten, daß der Vorsitzende Richter Dr. Kreutzer dagegen infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert war, was Dr. Rausche durch Unterzeichnung des Verhinderungsvermerks bestätigt hatte. c) Dem steht das erwähnte Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1977 (aaO) nicht entgegen. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort waren zwar die Namen der drei Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt hatten, auf der letzten Seite der Urteilsausfertigung gleichfalls in Maschinenschrift ohne Klammem wiedergegeben. Anders als hier befand sich aber der Verhinderungsvermerk nicht unmittelbar bei den Namen der beiden verhinderten Richter. Unter den Namen der drei Richter war ebenfalls in Maschinenschrift vermerkt: wRichter am Landgericht E. und Dr. E-M. wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.” Darunter stand in Maschinenschrift: ”A. Richterin”. Es konnte infolgedessen möglicherweise aus der Urteilsausfertigung nicht ohne weiteres ersichtlich sein, ob das Urteil (und der Vermerk) gar nicht oder nur von einem Richter oder von allen drei Richtern unterzeichnet worden war. 3. Da somit die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 14. Mai 1980 wirksam ist, war die am 24. November 1980 eingelegte Berufung verspätet und damit unzulässig. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Dr. Skibbe Dr. Brunotte