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BGH · VIII ZB 24/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 24/66

März 1966 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung und Das Oberlandesgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig durch Beschluß von 12„ Mai 1966, der am 25o Mai 1966 zugestellt worden ist* Dagegen richtet sich die am 7* Juni 1966 beim Bayerischen Obersten Landesgericht rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, Er beantragt, den angefochtenen Beschluß auf zuhoben und dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben * Wie das Berufungsgericht aufgrund der Darlegungen zur Begründung des Wiederoinsetzungsgosuchs fentstellt, war Hechtsanwalt Dr, flHP für das Kalender- Die Erist zur Begründung der Berufung ist deshalb versäumt worden, weil Hechtsanwalt Dr, dB FiBHdHB^ dem auch die Fristenkontrolle übertragen war, den Schriftsatz unterzeichnet und ihn beim Gericht "in Einlauf gegeben" hat. Ebenso läßt es dahingestellt, ob schon während des ersten Rechtszuges zwischen dem Beklagten und Aus dem dahingehenden Vorbringen de3 YJiedcreinsetzungsgeoucho kann jedoch nur entnommen werden, daß in der angeführten Besprechung mit dem Beklagten festgelegt worden war, eine etwaige Berufung werde von der allein beim 0berlande3gcricht zugelassenen Ehefrau des Rechtsanwalts Br. flip durchgeführt werden. Bieser war jedoch nicht schon deshalb nach Beendigung der ersten Instanz aus dem Auftragsverhältnis zu dem Beklagten ausgeschieden. Baß sie bei der Abfassung der nach ihrer Barstellung von ihr selbst entworfenen Berufungsbegründung entsprechende Hinweise gegeben habe, behauptet sie, wie das Berufungsgericht ausführt, selbst nicht. eingelegte Berufung wie folgt:"; er trägt im Kopf links oben die Namen der beiden Rechtsanwälte und endet unter der Unterschrift mit den Worten; Es hätte mindestens in dem Entwurf der Berufungsbegründung, den die Schreibkraft zu übertragen hatte, schon hervorgehoben werden müssen, daß Prau Br. allein die Berufung begründete. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 53 BRAO § 232 ZPO
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Volltext der Entscheidung

2129 IOC
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 24/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Pierre MI
fstraße
 Beklagten9 Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozoßbevollraächtigto:
Prau Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Pirma Elektro-Stahlbau Hans Jürgen B| PI
in
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin?
Rechtsanwalt
5
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vorn 19„ September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr. Haidinger sov/ie der Bundeorichter Artl, Dr, Mezger, Mormann und Braxmaier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün chen vom 12. Mai 1966 v/ird auf Kosten des Beklagten zurückge\7iesen.
Gründe:
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Oktober 1965 am 16. Dezember 1965 Berufung eingelegt. Die am 10, Januar 1966 beim Gericht eingereichte Berufungsbegründung ist durch Hechtsanwalt Dr, (BP	unterzeichnet.	Er	war	beim	Ober-
landesgericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Im ersten Hechtszuge war der Beklagte durch die Rechtaanv/älte Dr, BBBP EBHHHHB und ihren Ehemann Dr. WKf (BB vertreten. Brau Dr. BIV FAHHHP war als Rechtsanwältin beim Oberlandesgericht zugolassen. Die Berufungsschrift ist von ihr unterzeichnet.
Mit Schriftsatz vom 21. März 1966 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung und
 
reichte gleichzeitig die nunmehr ordnungsgemäß Unterzeichnete Berufungsbegründung ein*
Das Oberlandesgericht versagte die Wiedereinsetzung und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig durch Beschluß von 12„ Mai 1966, der am 25o Mai 1966 zugestellt worden ist* Dagegen richtet sich die am 7* Juni 1966 beim Bayerischen Obersten Landesgericht rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, Er beantragt, den angefochtenen Beschluß auf zuhoben und dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben *
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Wie das Berufungsgericht aufgrund der Darlegungen zur Begründung des Wiederoinsetzungsgosuchs fentstellt, war Hechtsanwalt Dr, flHP	für	das	Kalender-
jahr 1965 gomäß § 53 BRAO zu dem Vertreter seiner Ehefrau für alle Verhinderungsfälle bestellt«, Für das Jahr 1966 wurde die Vertretorbestellung nicht erneuert. Dies haben die beiden Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, wie die Beschwerdebegründung ausführt, nicht für erforderlich gehalten.
Die Erist zur Begründung der Berufung ist deshalb versäumt worden, weil Hechtsanwalt Dr, dB FiBHdHB^ dem auch die Fristenkontrolle übertragen war, den Schriftsatz unterzeichnet und ihn beim Gericht "in Einlauf gegeben" hat. Darin liegt ein Verschulden des Rechtsanv/alts. Das Berufungsgericht läßt zv/ar offen, ob es dem Beklagten anzurechnen ist. Ebenso läßt es dahingestellt, ob schon während des ersten Rechtszuges zwischen dem Beklagten und
 
seinen damaligen beiden Prozeßbevollmächtigten vereinbart worden war, daß die Sache in einem etwaigen Beru-fungoverfahren allein durch Frau Br. flHP FflIB vertreten und bearbeitet werde. Aus dem dahingehenden Vorbringen de3 YJiedcreinsetzungsgeoucho kann jedoch nur entnommen werden, daß in der angeführten Besprechung mit dem Beklagten festgelegt worden war, eine etwaige Berufung werde von der allein beim 0berlande3gcricht zugelassenen Ehefrau des Rechtsanwalts Br. flip
 durchgeführt werden. Bieser war jedoch nicht schon deshalb nach Beendigung der ersten Instanz aus dem Auftragsverhältnis zu dem Beklagten ausgeschieden. Er war aufgrund dieses Aufvertragsverhältnisses jedenfalls verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die zur Einreichung einer nicht ordnungsgemäß Unterzeichneten Berufung führten. Sein Verschulden ist deshalb dem Beklagten im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO anzurochnen.
Abgesehen davon trifft aber auch Frau Br.
IHMHD ein Verschulden an der Versäumung der Frist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, hat sie dazu beigetragen, daß in der Anwaltekanzlei Unklarheiten darüber entstehen konnten, ob die zu dem Gericht gehenden Schriftsätze von ihr oder von ihrem Mann zu unterzeichnen waren. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, daß Schriftsätze an das Oberlandesgericht in Berufungssachen nur in ihrem Namen abgefaßt wurden und daß dies in dem einzureichenden Schriftsatz deutlich zu dem Ausdruck kam. Baß sie bei der Abfassung der nach ihrer Barstellung von ihr selbst entworfenen Berufungsbegründung entsprechende Hinweise gegeben habe, behauptet sie, wie das Berufungsgericht ausführt, selbst nicht. Ber Schriftsatz vom 10. Januar 1966 beginnt mit den Worten: "begründen wir die ... eingelegte Berufung wie folgt:"; er trägt im Kopf links oben die Namen der beiden Rechtsanwälte
 und endet unter der Unterschrift mit den Worten;
"Dr,	Rechtsanwalt". Es hätte mindestens
 in dem Entwurf der Berufungsbegründung, den die Schreibkraft zu übertragen hatte, schon hervorgehoben werden müssen, daß Prau Br.
allein die Berufung begründete. Baß dies geschehen sei, ist nicht dargetan. Wäre so verfahren worden, so hätte dies ihren Ehemann, wie angenommen werden muß, davon abgehalten, die Berufungsbegründung zu unterzeichnen. Eine solche Vorsorge v/ar jedenfalls dann geboten, v/enn für die Schriftsätze an das Berufungsgericht die erwähnten Vordrucke Verwendung fanden, die die Warnen beider Hechtsanv/älte enthielten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Prozeßbevollmächtigte de3 zweiten Rechtszuges es hätte vermeiden müssen, derartige Vordrucke für Schriftsätze an das Berufungsgericht zu verwenden.
Aus diesen Gründen kann dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht entsprochen werden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Mormann Braxmaier