ZPO §§ 232 Ga, 233 Pb Ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in lauf setzende Zustellung bescheinigt und diese der Partei oder dem Korrespondenzanwalt mitzuteilen hat, muß hierfür besondere Sorgfalt anwenden. Er muß dafür sorgen, daß das sugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Arti, Br. Hezger und Br. Hussner in der Sitzung vom 3 • November 1965 beschlossen: Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Infolge dieses Büroversehens seien auch die Korrespondenzanwälte des Beklagten nicht von der Zustellung unterrichtet worden. Juli 1965 ein Schreiben der lCorrespondeuzänwälte des Beklagten erhalten habe, mit dem ihn diese um Übersendung der Akten an den Berufungsanwalt des Beklagten gebeten hätten. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Sowohl Rechfcs-nwalt BflÜM wie auch die Korrespondenzanwälte des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe. Rechtsanwalt BgHP hätte sich nicht mit der allgemeinen Anweisung begnügen dürfen, daß ihm die zugestellte Urteilsabschrlit mit den Akten unverzüglich v/iedervorzulegen sei; er hätte entweder selbst die Berufungsfrist im Fristenkalender sogleich notieren oder die zugesteilte Entscheidung einem .unbedingt zuverlässigen Angestellten mit der Weisung, die Frist sofort einzutragen, übergeben müssen; es genüge nicht, daß das Urteil mit dem Empfangsnachweis in den allgemeinen Geschäftsgang seines Anv/al tsbürös gelangt sei. Ein Rechtsanv/alt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmiltelfrist in den Hand-akten niedergelegt und im Fristenkalenüer eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wi.rd. Auch in jenem Falle war dem Rechtsanwalt in seinem Büro ein Urteil zugeste.Llt v/orden; die Urteislabschrift war ihm zusammen mit dem Lmpfangsbekenntnis in der Unterschriftsmappe vorgelegt v/orden, er hatte die Empfangsbescheinigung unterschrieben und das zugestellte Urteil in der Unterschrifts-moppe in seine Kanzlei zurückgegeben; er hatte, wie hier, Der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu ausgeführt: In einem solchen Palle habe der Rechtsanwalt selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestexiten Urteil durch sein Büro gesichert sei. Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der .Empfangsbescheinigung mit dem zugestcllten Urteil noch am selben Tage unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, re.che nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Sorgfaxtspflicht eines Recht anwalts bei einer derartigen Sachlage zu stellen seien. Bs bedarf hier jedoch keiner .Entscheidung, welche Maßnahmen zur Sicherung der Fristwahrung ein Rechtsanwalt Lm einzelnen zu treffen hat» wenn er die Zustellung eines Urteils bestätigt, ohne daß zuvor die Rechtsmittelfrist notiert ist. BGH2 43* »48), muß er dafür Sorge tragen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen ewartet Das Berufungsgericht hat dem Beklagten sonach mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2137 0°6 ZPO §§ 232 Ga, 233 Pb Ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in lauf setzende Zustellung bescheinigt und diese der Partei oder dem Korrespondenzanwalt mitzuteilen hat, muß hierfür besondere Sorgfalt anwenden. Er muß dafür sorgen, daß das sugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann. BGH, Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 24/6-5 OLG Frankfurt (Main) LG Prankfur t (Main) BUNDESGERICHTSHOF viii zb 24/65_ BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl S B, IiHHIK Straße in Ci - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma £ Vertriebsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Leopold in (M^^), Gfll^platz %, - Prozeßbevollmächtigter: II. Instanz Klägerin und Beschwerdegegnerin Recht sanwalt in 2 LL Bor./VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Arti, Br. Hezger und Br. Hussner in der Sitzung vom 3 • November 1965 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. September 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-sen. Gründe : Bas Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt. Der Beklagte hat die Berufungsfrist, die ■■m 21. Juli 1965 ablief, versäumt und am 2. August 1965 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzving in den vorigen Stand Berufung eingelegt. Bas Oberiandesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 16. September 1965 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bie Klägerin hat zu der Beschwerde nicht Steilung genommen. Bie sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet . Nach der Barstellung des Beklagten beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf folgenden, glaubhaft gemachten Umständen: Am 21. Juni 1965 sei im Büro des Rechtsanwalts des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im ersten Rechtszuge, ein Schreiben an die Korrespondenzanwälte des Beklagten diktiert worden, mit dem diesen die dem Rechtsanwalt vom Gericht übersandte Ausfertigung des Landgerichtsurteils v/eiuergeleicet werden sollte. Am selben läge sei dem Rechtsanwalt eine beglaubigte Abschrift dieses Urteils von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Da sich die Akten wegen des erwähnten Diktats im Geschäftsgang befunden hätten, habe Rechtsanwalt zunächst das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne daß ihm die Haniakten Vorgelegen hätten. Rechtsanwalt habe seinem Büro die allgemeine Anweisung gegeben, daß ihm Zusteilungen ohne Akten sofort vorzulegen seien, wenn sich die Akten im Geschäftsgang befänden, damit er entsprechend seiner standesrechtlichen Pflicht den Empfang sofort bestätigen könne. Ferner habe er die Anweisung erteilt, ihm die zugssteilten Abschriften und Ausfertigungen von Urteilen anschließend sofort mit den Akten v/iedervorzulegen. Diese Anweisung sei bis dahin auch stets eingehalten worden. Im vorliegenden Palle sei jedoch die zugesteilte beglaubigte Abschrift in den Akten abgelegt worden, ohne daß ihm gemäß der erwähnten Anweisung die Akten vorgelegt worden seien. Wer den Zustellungsnachweis abgeheftet habe, könne nicht mehr geklärt werden. Infolge dieses Büroversehens seien auch die Korrespondenzanwälte des Beklagten nicht von der Zustellung unterrichtet worden. Das Versehen sei von Rechtsanwalt BflHHfe erst entdeckt worden, nachdem er am 26. Juli 1965 ein Schreiben der lCorrespondeuzänwälte des Beklagten erhalten habe, mit dem ihn diese um Übersendung der Akten an den Berufungsanwalt des Beklagten gebeten hätten. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Sowohl Rechfcs-nwalt BflÜM wie auch die Korrespondenzanwälte des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe. Die Korrespondenzanwälte, so führt das Beruf ungsger’.cht aus, hätten, um ihre Sorgfaltspflicht zu genügen, nach Empfang der ihnen von Rechtsanwalt B( « 4 übersandten Urteilsausfertigung* sich unverzüglich bei diesem über die Zustellung unterrichten müssen. Rechtsanwalt BgHP hätte sich nicht mit der allgemeinen Anweisung begnügen dürfen, daß ihm die zugestellte Urteilsabschrlit mit den Akten unverzüglich v/iedervorzulegen sei; er hätte entweder selbst die Berufungsfrist im Fristenkalender sogleich notieren oder die zugesteilte Entscheidung einem .unbedingt zuverlässigen Angestellten mit der Weisung, die Frist sofort einzutragen, übergeben müssen; es genüge nicht, daß das Urteil mit dem Empfangsnachweis in den allgemeinen Geschäftsgang seines Anv/al tsbürös gelangt sei. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist darin zu folgen, daß Rechtsanv/alt nicht die äußerste, ihm nach Lage des vorliegenden Falles zu demutbare Sorgfalt hat walten lassen, um die Versäumung der Berufungsfrist zu verhindern. Ein Rechtsanv/alt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmiltelfrist in den Hand-akten niedergelegt und im Fristenkalenüer eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wi.rd. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1532) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 -Anhang- Nr. 21; Beschl. vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - LM ZPO § 233 -Anhang- Nr. 63)* Der zuletzt erwähnten Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde der mit dem vorliegenden Falle in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt. Auch in jenem Falle war dem Rechtsanwalt in seinem Büro ein Urteil zugeste.Llt v/orden; die Urteislabschrift war ihm zusammen mit dem Lmpfangsbekenntnis in der Unterschriftsmappe vorgelegt v/orden, er hatte die Empfangsbescheinigung unterschrieben und das zugestellte Urteil in der Unterschrifts-moppe in seine Kanzlei zurückgegeben; er hatte, wie hier, IP**-. lie allgemeine Anweisung ertei.lt, daß ihm zugestellte Urteile mit den Handakten alsbald wieder vorzulegen seien. Der VI- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu ausgeführt: In einem solchen Palle habe der Rechtsanwalt selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestexiten Urteil durch sein Büro gesichert sei. Dazu gehöre, daß der Rechtsanwa.Lt das zugesteilte Urteil, für das er bereits ein Bmpfangsbekennt-nis unterzeichnet habe, selbst aus der ihm vorge.. egten Postmappe aussondere und es mindestens alsbald einem unbedingt zuverlässigen Angestellcen zur Weiterbearbeitung übergebe. Die allgemeine Anweisung an das Büropersonal, die Akten nach Unterzeichnung der .Empfangsbescheinigung mit dem zugestcllten Urteil noch am selben Tage unmittelbar dem Rechtsanwalt vorzulegen, re.che nicht aus, um den Anforderungen zu genügen, die an die Sorgfaxtspflicht eines Recht anwalts bei einer derartigen Sachlage zu stellen seien. Das gelte auch dann, wenn das Büropersonal über seine Aufgaben häufig und eindringlich belehrt werde. Nach dieser Rechtsprechung muß jedenfalls ein Rechts-nwalt, der eine Zustellung bescheinigt, die erforderliche Benachrichtigung besonders sicherstellen. Bs bedarf hier jedoch keiner .Entscheidung, welche Maßnahmen zur Sicherung der Fristwahrung ein Rechtsanwalt Lm einzelnen zu treffen hat» wenn er die Zustellung eines Urteils bestätigt, ohne daß zuvor die Rechtsmittelfrist notiert ist. Unabhängig davon, ob er sich selbst die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfrist Vorbehalten hat und sich dementsprechend die Akten wieder vorlegen läßt, oder ob er diese Verrichtungen. einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überläßt (vgl. BGH2 43* »48), muß er dafür Sorge tragen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen ewartet 6 werden kann. Hier hat der Bekl gte nicht mitgeteiit, weiche Vorkehrungen Rechtsanwalt getroffen hat, um die V/eiterbearbeitung der besonders wichtigen Schriftstücke, insbesondere der zugestellten Urteile, durch einen unbedingt zuverlässigen Angestellten sicherzustellen. Er hat namentlich nicht angegeben, welchen seiner Angestellten Rechtsanwalt BiHK mit dieser Aufgabe betraut hat, und es sind folglich auch keine Umstände dargetan, die einen Schluß auf die Zuverlässigkeit dieses Angestellten ermöglichen. Der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin, die angegeben hat, daß sie die Durchführung der allgemeinen Anweisung über die Vorlegung zugestellter Urteile mit den Akten durch Stichproben kontrolliere,.kann nur entnommen werden, daß sie selbst nicht unmitteloar mit der Durchführung dieser Anweisung beauftragt istEine an das Büropersonal in seiner Gesamtheit gerichtete Anweisung würde jedoch, wie ausgeführt wurde, zur Entlastung des Rechtsanwalts BflHP nicht genügen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten sonach mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Ob auch seiner Annahme, die Korrespondenzanwälte des Beklagten träfe ein Verschulden, gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. mit Die sofortige Bcschv/erde des Beklagten ist daher der Kosterifolge aus § 97 Abs. ZPO zurückzuweisen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner