BGH · VIII ZB 24/05 vom 07.09.2005
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Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 21. Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Entschieden ist zwar auch, dass dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn das stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig ist, weil etwa die Zug-um-Zug zu erbringende Leistung nicht eindeutig bestimmt und damit dem Kläger diese Leistung nicht möglich ist; dann ist die Beschwer des Klägers nicht anders zu bestimmen als im Falle einer Abweisung des geltend gemachten Klagean-