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BGH · VIII ZB 23/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 23/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 23. April 1992 bei dem Bezirksgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu geltend gemacht: Die Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang der Berufung, die am 15. Trotz des Umzugs der Kanzlei seien sämtliche organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden, um den ordnungsgemäßen Büroablauf zu gewährleisten. Das Bezirksgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es sei nicht dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen ihre Prozeßbevollmächtigten getroffen hätten, um trotz der mit dem Umzug der Kanzlei verbundenen Störungen der Geschäftstätigkeit und des Urlaubs der Angestellten B. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie geltend macht: Während des Urlaubs der Angestellten B. sei die Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten mit Rechtsanwalt Gfli und Frau W., einer Teilzeitkraft für die Erledigung des unbedingt notwendigen Schriftverkehrs, besetzt gewesen. Beim Öffnen und Abstempeln der eingehenden Post müsse die Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang der Berufung zwischen andere Schriftstücke gerutscht und deswegen nicht zur Akte gelangt sein. Bezirksgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Unabhängig davon beruht die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Vielmehr muß das mutmaßliche Ende der Frist bereits alsbald "bei" oder alsbald "nach" Einreichung der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden; geht später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums ein, ist der Vermerk zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (BGH, Beschluß vom 9. Dem entsprach die Handhabung in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht. Dort wird die Frist zur Begründung der Berufung ersichtlich erst bei Eingang der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Rechtsmittelschrift notiert. Wäre dies im vorliegenden Fall geschehen, wäre die Akte unabhängig von dem vorübergehenden Abhandenkommen der Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang der Berufungsschrift vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung wieder vorgelegt und die Versäumung der Frist vermieden worden.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungFristZBMagdeburgBeschlußProzeßbevollmächtigtenMitteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VIII ZB 23/92
vom 23. September 1992 in dem Rechtsstreit
 Liquidator Dr.
GmbH i.L., vertreten durch den itraße B0P,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner,
 gegen
GflIHI	und
 durch den Hauptgeschäftsführer
 GmbH, vertreten Fstraße ^P,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers
 am 23. September 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Magdeburg vom 1. Juli 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 26.033,69 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 26. März 1992 unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 26.033,69 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das am 30. März 1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 29. April 1992 bei dem Bezirksgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit einem am 11. Juni 1992 eingegangenen weiteren Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet. Zugleich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
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mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und dazu geltend gemacht: Die Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang der Berufung, die am 15. Mai 1992 bei ihren Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei, sei infolge deren Umzugs innerhalb des Hauses HMMstraße MI nicht zur Akte gelangt. Deswegen sei die Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert worden. Hinzu komme, daß sich die Angestellte B., der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, in der Zeit vom 5. bis 22. Mai 1992 in Urlaub befunden und das Sekretariat ihrer Prozeßbevollmächtigten lediglich mit einer "Notbesetzung" gearbeitet habe. Die Mitteilung sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 4. Juni 1992 wieder aufgefunden worden. Trotz des Umzugs der Kanzlei seien sämtliche organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden, um den ordnungsgemäßen Büroablauf zu gewährleisten. Zur Glaubhaftmachung hat Rechtsanwalt GMI die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert.
Das Bezirksgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es sei nicht dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen ihre Prozeßbevollmächtigten getroffen hätten, um trotz der mit dem Umzug der Kanzlei verbundenen Störungen der Geschäftstätigkeit und des Urlaubs der Angestellten B. eine zuverlässige Bearbeitung der Fristensachen sicherzustellen. Die Behauptung, es seien sämtliche organisatorischen Maßnahmen ergriffen worden, genüge nicht, weil nicht
 nachprüfbar sei, ob diese Maßnahmen ausreichend gewesen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie geltend macht: Während des Urlaubs der Angestellten B. sei die Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten mit Rechtsanwalt Gfli und Frau W., einer Teilzeitkraft für die Erledigung des unbedingt notwendigen Schriftverkehrs, besetzt gewesen. Da Frau W. ihre Arbeit erst am 28. April 1992 aufgenommen habe, habe sie lediglich die eingehende Post geöffnet und mit dem EingangsStempel versehen. Alle weiteren Arbeiten seien von Rechtsanwalt GflHi selbst erledigt worden. Beim Öffnen und Abstempeln der eingehenden Post müsse die Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang der Berufung zwischen andere Schriftstücke gerutscht und deswegen nicht zur Akte gelangt sein. Frau W. sei zuvor als Registraturkraft beim Bezirksgericht Magdeburg beschäftigt gewesen und habe ihre Arbeit dort ausweislich des Zeugnisses des Präsidenten des Bezirksgerichts Magdeburg vom 8. November 1991 stets verantwortungsbewußt verrichtet. Deswegen habe sie ohne Sorgfaltspflichtverletzung mit dem routinemäßigen Öffnen und Abstempeln der Post betraut werden dürfen. Zur Glaubhaftmachung hat die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung der Frau W. vorgelegt.
II.
Die statthafte, formund fristgerecht erhobene und somit zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das
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Bezirksgericht hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf den Umzug ihrer Kanzlei und den Urlaub der Angestellten B. die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, um eine zuverlässige Bearbeitung der Fristensachen sicherzustellen. Unabhängig davon beruht die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, das diese sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf mit der Eintragung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels im Fristenkalender, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, nicht bis zur Mitteilung des Rechtsmittelgerichts über den Tag des Eingangs der Rechtsmittelschrift gewartet werden. Vielmehr muß das mutmaßliche Ende der Frist bereits alsbald "bei" oder alsbald "nach" Einreichung der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden; geht später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums ein, ist der Vermerk zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1957 - IV ZB 123/57 - VersR 1957, S. 614; Beschluß vom 29. April 1974 - VII ZB 3/74 - VersR 1974,
S. 909; Beschluß vom 19. November 1977 - IV ZR 36/76 -VersR 1977, S. 332, 333; Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 - VersR 1985, S. 502, 503; Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IV ZB 158/87 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6; so auch BAG Beschluß vom 15. März 1965
- NJW 1965, S. 1295, 1296). Dem entsprach die Handhabung in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht. Dort wird die Frist zur Begründung der Berufung ersichtlich erst bei Eingang der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Tag des Eingangs der Rechtsmittelschrift notiert. Jedenfalls ist nicht vorgetragen, daß das mutmaßliche Ende der Frist bereits alsbald "bei” oder alsbald "nach" der Einreichung der Berufungsschrift im Fristkalender vermerkt wird. Wäre dies im vorliegenden Fall geschehen, wäre die Akte unabhängig von dem vorübergehenden Abhandenkommen der Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang der Berufungsschrift vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung wieder vorgelegt und die Versäumung der Frist vermieden worden.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wolf	Dr.	Brunotte	Dr.	Paulusch
 Ball	Wiechers