Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Groß und Dr. Hübsch am 4. Die Beklagte hat gegen das auf Zahlung von 11.000 DM nebst Zinsen lautende Urteil des Landgerichts am 13. November 1989 zugestellte Verfügung, in der er darauf hinwies, daß die Berufung am 13. November 1989 eingegangen seien, und den Kläger aufforderte, zur Zulässigkeit der Berufung alsbald Stellung zu nehmen. Dezember 1989 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Dezember 1989 bei Gericht eingegangenen Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht "als verspätet" zurückgewiesen. Dezember 1989 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. November 1989 erreicht habe, sei der Kläger aufgefordert worden, zur "Zuständigkeit" der Berufung Stellung zu nehmen. Da das Berufungsgericht aus dem Poststempel auf dem Umschlag, mit dem die Berufungsbegründung versandt worden sei, habe ersehen Können, daß das Schriftstück bereits am 10. November 1989 in den Postlauf gebracht worden sei, hätten auch die Voraussetzungen für eine antragslose Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorgelegen. Ist - wie hier von der Beklagten geltend gemacht wird - die Berufungsbegründungsfrist infolge ungewöhnlich langen Postlaufs versäumt worden, dann entfällt das Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dies hier der Fall war, als dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Verfügung vom 15. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei erkennbar gewesen, daß es sich insoweit um einen Schreibfehler gehandelt hat. bb) Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann Wiedereinsetzung allerdings auch ohne Antrag, d.h. von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO oder schon vor deren Beginn nachgeholt worden ist. Der Zeitpunkt, in dem der die Berufungsbegründung enthaltende Brief bei der Bundespost zur Beförderung aufgegeben worden war, ist dem Berufungsgericht indessen erst durch den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten am 29. Nach der - auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellung des Berufungsgerichts ist der Briefumschlag, aus dessen Poststempel der Zeitpunkt der Aufgabe des Briefes zur Post hätte entnommen werden können, nicht zu den Akten gelangt.
BUNDESGERICHTSHOF '/III ZB 23/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Jadranka ■Ring / Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Wilfried , Kl Straße WKI, Bl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt wi 2 U/ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Groß und Dr. Hübsch am 4. Juli 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 11.000 DM Gründe : I. Die Beklagte hat gegen das auf Zahlung von 11.000 DM nebst Zinsen lautende Urteil des Landgerichts am 13. Oktober 1989 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift, die das Datum vom 10. November 1989 trägt, ging am 14. November 1989, einem Dienstag, bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Darmstadt ein. Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts erließ am 3 15, November 1989 eine dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 23. November 1989 zugestellte Verfügung, in der er darauf hinwies, daß die Berufung am 13. Oktober und die Berufungsbegründung am 14. November 1989 eingegangen seien, und den Kläger aufforderte, zur Zulässigkeit der Berufung alsbald Stellung zu nehmen. Durch Beschluß vom 18. Dezember 1989 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Den am 29. Dezember 1989 bei Gericht eingegangenen Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Berufungsgericht "als verspätet" zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten . II. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, konnte in der Sache selbst aber keinen Erfolg haben. 1. Die Berufungsbegründung ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 13. November 1989 laufenden Frist (vgl. § 516 ZPO), sondern erst am 14. November 1989 beim Berufungsgericht eingegangen ist. 2. Der am 29. Dezember 1989 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist durch den angefochtenen Beschluß zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Cf/ a) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am 10. November 1989 zur Post gegeben worden. Mit einem viertägigen Postlauf habe sie nicht zu rechnen brauchen. In der Ausfertigung der Verfügung des Berufungsgerichts, die ihren Prozeßbevollmächtigten am 23. November 1989 erreicht habe, sei der Kläger aufgefordert worden, zur "Zuständigkeit" der Berufung Stellung zu nehmen. Deshalb habe das Kanzleipersonal diesbezüglich - unverschuldet -keine Maßnahmen ergriffen. Erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 11. Dezember 1989, der ihrem Prozeßbevollmächtigten am 20. Dezember 1989 zugegangen sei, sei auf die "Zulässigkeit definitiv hingewiesen" worden. Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung sei daher gewahrt. Da das Berufungsgericht aus dem Poststempel auf dem Umschlag, mit dem die Berufungsbegründung versandt worden sei, habe ersehen Können, daß das Schriftstück bereits am 10. November 1989 in den Postlauf gebracht worden sei, hätten auch die Voraussetzungen für eine antragslose Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Vorgelegen. b) Aufgrund dieses Vorbringens kann weder die Rechtzeitigkeit noch die Entbehrlichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung bejaht werden. aa) Er ist nicht in der durch § 234 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist gestellt worden. Diese beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Ist - wie hier von der Beklagten geltend gemacht wird - die Berufungsbegründungsfrist infolge ungewöhnlich langen Postlaufs versäumt worden, dann entfällt das 5 Hindernis, sobald die betroffene Partei bzw. ihr Prozeßbe-volimächtigter die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dies hier der Fall war, als dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Verfügung vom 15. November 1989, in der die Eingangsdaten der Berufungs-und Berufungsbegründungsschrift mitgeteilt waren, am 23. November 1989 zugestellt wurde. Daß, wovon das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten ausgeht, in der Ausfertigung der Verfügung "Zuständigkeit der Berufung" statt "Zulässigkeit der Berufung" geschrieben stand, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei erkennbar gewesen, daß es sich insoweit um einen Schreibfehler gehandelt hat. Davon abgesehen ergab sich die Verspätung der Berufungsbegründung ohne weiteres aus den in der Verfügung mitgeteilten Eingangsdaten der Berufungs- und Berufungsbegründungs-schrift. Die danach am 24. November 1989 beginnende zweiwöchige Antragsfrist war abgelaufen, bevor die Beklagte am 29. Dezember 1989 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte. bb) Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann Wiedereinsetzung allerdings auch ohne Antrag, d.h. von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO oder schon vor deren Beginn nachgeholt worden ist. Das setzt jedoch voraus, daß die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, insbesondere der Grund der unverschuldeten Fristversäumung aktenkundig oder sonst offenkundig (§ 291 ZPO) sind (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - VIII ZR 19/82 = VersR 1983, 376). Die versäumte Prozeßhandlung ist hier zwar rechtzeitig nachgeholt worden; die Berufungsbegründung lag dem zuständigen Gericht schon am 14. November 1989 vor. Der Zeitpunkt, in dem der die Berufungsbegründung enthaltende Brief bei der Bundespost zur Beförderung aufgegeben worden war, ist dem Berufungsgericht indessen erst durch den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten am 29. Dezember 1989 zur Kenntnis gebracht worden. Nach der - auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Feststellung des Berufungsgerichts ist der Briefumschlag, aus dessen Poststempel der Zeitpunkt der Aufgabe des Briefes zur Post hätte entnommen werden können, nicht zu den Akten gelangt. Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung der Beklagten, darin liege ein Versäumnis des. Gerichts, das ihr nicht zu dem Nachteil gereichen dürfe, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht war weder aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet, noch entspricht es allgemeiner Übung, Umschläge, in denen für das Gericht bestimmte Schriftstücke übersandt werden, zu den Gerichtsakten zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wolf Groß