Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß am 25. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. Juni 1987 hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Diesen hätten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. beauftragt, telefonisch bei dem Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nachzufragen, wann das Urteil zugestellt worden sei. Die Angestellte habe dies getan und von einer - für solche Auskünfte zuständigen - Angestellten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Einsicht in die Handakten die Antwort erhalten, das Urteil sei an seine Prozeßbevollmächtigten am 7. Mai 1987 versehentlich als Zustellungsdatum angegeben, weil an diesem Tag die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zugestellt worden sei. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann nur gewährt werden, wenn' die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO); dem Verschulden der Partei steht das Verschulden ihres Bevollmächtigten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Korrespondenzanwälte treffe ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden im Sinne des § 233 ZPO. Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, ist zweifelhaft, kann aber ebenso wie die - vom Berufungsgericht offengelassene - Frage dahinstehen, ob sich den Korrespondenzanwälten angesichts des Zeitraumes von einer Woche, der nach der telefonischen Auskunft zwischen der Urteilszustellung an die Klägerin und der an den Beklagten gelegen haben soll, Bedenken an der Verläßlichkeit dieser Auskunft hätten aufdrängen müssen. b) Jedenfalls trifft, was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - unerörtert ließ, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein dem Beklagten zurechenbares, für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliches Verschulden. Diese Pflicht haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vernachlässigt, indem sie die Korrespondenzanwälte weder durch einen entsprechenden Vermerk auf der diesen übersandten Urteilskopie noch in dem Begleitschreiben darauf hinwiesen, wann das Urteil an sie zugestellt worden war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 23/87 in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn direktion eHI, Bf vertreten durch die Bundesbahn-lat z 0, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen den Gastronom Edgar "St(^JU”Restaurant" r Straße in Bo(BB' Beklagten und Beschwerdeführer, WI 2 f-rf Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Zülch und Groß am 25. November 1987 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 150.000 DM. Gründe : 1. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt und seine Widerklage teilweise abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. April 1987 zugestellt worden. Am 15. Juni 1987 hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Hierzu hat er vorgetragen und im wesentlichen glaubhaft gemacht: Er werde in dem vorliegenden Rechtsstreit durch Korrespondenzanwälte in W^HI betreut. Diesen hätten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Mai 1987 eine Kopie des landgerichtlichen Urteils übersandt, ohne 3 das Zustellungsdatum mitzuteilen. Deshalb habe der Korrespondenzanwalt Dr. K. am 11. Mai 1987 seine Büroangestellte K. beauftragt, telefonisch bei dem Büro der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nachzufragen, wann das Urteil zugestellt worden sei. Die Angestellte habe dies getan und von einer - für solche Auskünfte zuständigen - Angestellten der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Einsicht in die Handakten die Antwort erhalten, das Urteil sei an seine Prozeßbevollmächtigten am 7. Mai 1987 und an die Anwälte der Klägerin am 30. April 1987 zugestellt worden. Seine Korrespondenzanwälte hätten sodann die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit am 30. Mai 1987 eingegangenem Schreiben beauftragt, gegen das "am 7.5.1987 zugestellte" Urteil Berufung einzulegen. Diese hätten das Mandat mit Schreiben vom 1. Juni 1987 gegenüber den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unter Hinweis darauf bestätigt, daß sie den Ablauf der Berufungsfrist auf den 7. Juni 1987 notiert hätten. Nach Erhalt dieses Schreibens hätten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 2. Juni 1987 den Korrespondenzanwälten mitgeteilt, das anzufechtende Urteil sei in Wirklichkeit bereits am 30. April 1987 zugestellt worden; ihre Angestellte habe den 7. Mai 1987 versehentlich als Zustellungsdatum angegeben, weil an diesem Tag die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1987 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 4 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann nur gewährt werden, wenn' die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO); dem Verschulden der Partei steht das Verschulden ihres Bevollmächtigten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Korrespondenzanwälte treffe ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden im Sinne des § 233 ZPO. Dieses sei darin zu erblicken, daß sich die Korrespondenzanwälte nicht selbst sichere Kenntnis über den Zeitpunkt der Urteilszustellung etwa dadurch verschafft hätten, daß sie die Vorlage des schriftlichen Empfangsbekenntnisses der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verlangt oder wenigstens sichergestellt hätten, daß ihnen die notwendige Auskunft von kompetenter Seite, nämlich den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten persönlich übermittelt wurde. Ob dieser Auffassung gefolgt werden könnte, ist zweifelhaft, kann aber ebenso wie die - vom Berufungsgericht offengelassene - Frage dahinstehen, ob sich den Korrespondenzanwälten angesichts des Zeitraumes von einer Woche, der nach der telefonischen Auskunft zwischen der Urteilszustellung an die Klägerin und der an den Beklagten gelegen haben soll, Bedenken an der Verläßlichkeit dieser Auskunft hätten aufdrängen müssen. b) Jedenfalls trifft, was das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - unerörtert ließ, die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein dem Beklagten zurechenbares, für die Versäumung der Berufungsfrist ursächliches Verschulden. 5 Der Prozeßbevollmächtigte, der eine UrteilsZustellung bescheinigt, ist verpflichtet, seine Partei unverzüglich vom Zeitpunkt der Zustellung in Kenntnis zu setzen (BGH, Beschluß vom 30. Mai 1985 - III ZB 10/85 m.w.N.). Ist - wie hier - ein Korrespondenzanwalt eingeschaltet, so obliegt dem Prozeßbevollmächtigten diese Informationspflicht dem Korrespondenzanwalt gegenüber (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1971 - VIII ZB 37/71 = VersR 1972, 305 m.w.N.). Diese Pflicht haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vernachlässigt, indem sie die Korrespondenzanwälte weder durch einen entsprechenden Vermerk auf der diesen übersandten Urteilskopie noch in dem Begleitschreiben darauf hinwiesen, wann das Urteil an sie zugestellt worden war. Die fehlende Mitteilung über die Zustellung provozierte die telefonische Rückfrage. Daß es dabei zu einer falschen Auskunft kommen könnte, war voraussehbar (vgl. Senatsbeschluß vom 29. April 1987 - VIII ZB 5/87). Etwas anderes würde allenfalls gelten, wenn die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch gezielte Anweisungen an das Kanzleipersonal solchen falschen Auskünften vorgebeugt hätten; dafür ist jedoch nichts vorgetragen worden. Braxmaier Wolf Treier Dr. Zülch Groß