Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter,Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß am 18. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 14. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat gegen die Beklagte mit Teil-Urteil auf Feststellung erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluß nach § 519 b ZPO wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschriebene Empfangsbekenntnis grundsätzlich vollen Beweis für das Datum der Zustellung erbringt und ein Gegenbeweis nur unter strengen Anforderungen zulässig ist (vgl. Es hat sich mit den von der Beklagten für ihre Behauptung vorgebrachten Indizien, daß die Zustellung am 18. 2. Mit der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte vor, Rechtsanwalt habe inzwischen die Vorgänge gedanklich nachvollzogen und wisse sich genau zu erinnern, daß ihm das Urteil im Laufe des Vormittags des 18. Die sofortige Beschwerde kann nach § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise - auch Zeugenbeweis - gestützt werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung dar-getan werden soll (vgl. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58, VersR 1959, 236; BGH, Beschluß vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 23/85 BESCHLUSS in Sachen der F D wirt Gerhard GmbH, Q^straße I, , vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Volks- Beklagten und Beschwerde führerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 2 7. 8. 9. 10. 11. 12. Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 3 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter,Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß am 18. Dezember 1985 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,-- DM. Gründe : Das Landgericht hat gegen die Beklagte mit Teil-Urteil auf Feststellung erkannt. Das von ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt K4|0) ausgestellte Empfangsbekenntnis für das Urteil trägt das Datum "15.3.85". Mit Schriftsatz vom 17. April 1985, eingegangen am Folgetag (Donnerstag), hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis darauf, daß das erstinstanzliche Urteil bereits am 4 15. März 1985 zugestellt und daher die Berufungsfrist am 15. April abgelaufen sei, machte die Beklagte geltend, das Empfangsbekenntnis sei versehentlich mit dem Datum "15.3.85" abgegeben worden, in Wahrheit sei das Urteil erst am 18. März 1985 zugestellt worden und die Berufung somit rechtzeitig eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluß nach § 519 b ZPO wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 1. . Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschriebene Empfangsbekenntnis grundsätzlich vollen Beweis für das Datum der Zustellung erbringt und ein Gegenbeweis nur unter strengen Anforderungen zulässig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1982 - IV a ZB 16/82, VersR 1983, 1080). Es hat sich mit den von der Beklagten für ihre Behauptung vorgebrachten Indizien, daß die Zustellung am 18. März 1985 erfolgt sei, auseinandergesetzt und sie nicht für ausreichend zur Führung des Gegenbeweises angesehen. Die Möglichkeit, Rechtsanwalt - wie von der Beklagten ange- boten - als Zeugen zu vernehmen, hat es erwogen, aber davon mit dem zutreffenden Hinweis abgesehen, daß die Beklagte selbst vorgetragen habe, wann Rechtsanwalt "genau das Datum eingesetzt hat, ist noch nicht mit letzter Sicherheit geklärt". 5 2. Mit der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte vor, Rechtsanwalt habe inzwischen die Vorgänge gedanklich nachvollzogen und wisse sich genau zu erinnern, daß ihm das Urteil im Laufe des Vormittags des 18. März 1985 vorgelegt worden sei und er an diesem Tag das Empfangsbekenntnis abgegeben habe. Sie stellt verschiedene Umstände in sein Wissen, die den Rückschluß darauf erlauben, daß seine Erinnerung sich an nachvollziehbaren Vorgängen orientiert, unter anderem, daß er auf dem zu den Gerichtsakten eingereichten Vorblatt seiner Handakten unter der Rubrik "Bemerkungen" sofort bei Erhalt des Urteils und Unterzeichnung des Empf^ingsbekenntnisses die Beru- i fungsfrist auf den "18.4." notiert habe. Die sofortige Beschwerde kann nach § 570 ZPO auf neue Tatsachen und Beweise - auch Zeugenbeweis - gestützt werden, wenn damit die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufung dar-getan werden soll (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1958 - VIII ZB 15/58, VersR 1959, 236; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, VersR 1984, 442, 443 unter Nr. 3c). Im vorliegenden Fall ist zu demindest eine entsprechende Sachlage dadurch eingetreten, daß nunmehr ohne Einschränkung und substantiiert geltend gemacht wird, Rechtsanwalt könne sich daran erinnern, daß das erstinstanzliche Urteil am 18. März 1985 zugestellt worden sei. Dem hierauf bezogenen Beweisantrag ist nachzugehen. Daher muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Die Sache wird gemäß § 575 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft (s. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1958 und 16. Februar 1984 aaO). Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59, VersR 1960, 181, 183) . Braxmaier Dr. Skibbe Treier Dr. Zülch Groß