Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Dieser Schriftsatz war von dem in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Angestellten und beim Landgericht Memmingen, Jedoch nicht beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Laurent unterzeichnet. Januar 1975 eine von dem beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Dr. PMBB^unterzeichnete Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ein imd beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. I4MHHF» den er mit der Fertigung des Schriftsatzes beauftragt hatte, wiederholt darauf hingewiesen hatte, ihm die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift zur Überprüfung und zur Unterzeichnung vorzulegen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verschulden des Rechtsanwalts dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, weil Rechtsanwalt nicht dessen Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO war. Denn Rechtsanwalt UHt war weder Prozeßbevollmächtigter des Beklagten noch mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut, sondern hatte lediglich den Schriftsatz mit der Berufung und der Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. beim Landgericht und vor seiner Zulassung beim Oberlandesgericht nur diese eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift fertigte, war die Anweisung des Rechtsanwalts Dr. ihm den Schriftsatz zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen, nicht ausreichend. Wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht und beim Oberlande sgericht, teils nur beim Landgericht zugelassen sind, ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der lediglich beim Landgericht zugelassen ist. keinerlei organisatorische Maßnahmen getroffen waren, um zu verhindern, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem bei diesem Gericht nicht zugelassenen Anwalt unterzeichnet wurde, kann ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht angenommen werden* Die Beschwerde des Beklagten war mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 23/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kirchenmalers Hermann in 0< dun. Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen die Firma - Farben KG in __ M^^pplatz gesetzlich vertreten durch den per-sönlich haftenden Gesellschafter Walter ebenda, Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte /■ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. April 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20. Januar 1975 innerhalb der bis 23. Januar 1975 laufenden Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. Dezember 1974 Berufung ein und begründete gleichzeitig die Berufung. Dieser Schriftsatz war von dem in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Angestellten und beim Landgericht Memmingen, Jedoch nicht beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Laurent unterzeichnet. Nachdem das Oberlandesgericht angefragt hatte, wer den Schriftsatz unterzeichnet habe, reichte der Beklagte am 30. Januar 1975 eine von dem beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Dr. PMBB^unterzeichnete Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ein imd beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß Rechtsanwalt Dr. FHHHI den Rechtsanwalt \ I4MHHF» den er mit der Fertigung des Schriftsatzes beauftragt hatte, wiederholt darauf hingewiesen hatte, ihm die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift zur Überprüfung und zur Unterzeichnung vorzulegen. Rechtsanwalt hatte indessen "infolge zeitlicher Be- drängnis" versehentlich die ihm in der Postmappe mit anderen Schriftsätzen vorgelegte Berufungs- und Berufungs begründungsschrift selbst unterzeichnet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 1. April 1975 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verschulden des Rechtsanwalts dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, weil Rechtsanwalt nicht dessen Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO war. Denn Rechtsanwalt UHt war weder Prozeßbevollmächtigter des Beklagten noch mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut, sondern hatte lediglich den Schriftsatz mit der Berufung und der Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH Beschl. v. 26. März 1974 - III ZR 17/74 = LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 29 und BGH Beschl. v. 5. Oktober 1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 39 m.w.Nachw.). 2. Dem Berufungsgericht ist indessen auch darin bei- zupflichten, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die dessen Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gewahrt hatten. Auch dann, wenn Rechtsanwalt nach seiner Zulassung / beim Landgericht und vor seiner Zulassung beim Oberlandesgericht nur diese eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift fertigte, war die Anweisung des Rechtsanwalts Dr. ihm den Schriftsatz zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen, nicht ausreichend. Wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht und beim Oberlande sgericht, teils nur beim Landgericht zugelassen sind, ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der lediglich beim Landgericht zugelassen ist. Gegen diese Möglichkeit muß durch organisatorische Maßnahmen auch dann Vorsorge getroffen werden, wenn derartige Maßnahmen den Kanzleibetrieb erschweren. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hätte es verschiedene solche Maßnahmen gegeben. Es hätte beispielsweise durch eine allgemeine Anweisung bestimmt werden können, daß Schriftsätze, die Rechtsanwalt LflflBBI nicht unterzeichnen konnte, ihm nicht in der Postmappe mit anderen Schriftsätzen, sondern gesondert vorgelegt werden mußten, daß alle an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätze in einer besonderen Postmappe vorzulegen waren oder daß die Bürovorsteherin bei Schriftsätzen an das Oberlandesgericht darauf zu achten hatte, ob diese ein beim Oberlandesgericht zugelassener Anwalt unterzeichnet hatte. Da hier keinerlei organisatorische Maßnahmen getroffen waren, um zu verhindern, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem bei diesem Gericht nicht zugelassenen Anwalt unterzeichnet wurde, kann ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht angenommen werden* 3. Die Beschwerde des Beklagten war mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs* 1 ZPO zurückzuweisen. Dr, Haidinger Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Merz