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BGH · VIII ZB 23/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 23/74

Gläubiger, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der II. August 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Claßen, Bendler, Dr. Recken und Dr. Rullmann beschlossen: Die Anträge der Schuldner im Schriftsatz vom 24. 3. den Schuldnern zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Bereitstellung einer Bürgschaft der Uf|B Volksbank in abzuwenden. werden abgelehnt, weil eine Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich bloßer Maßregeln des Gläubigers zur Sicherung des Anspruchs im Gesetz nicht vorgesehen ist und weil im übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, daß die ^Uber Maßregeln zur Sicherung des Anspruchs hinausgehende weitergehende Vollstreckung den Schuldnern einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 23/74 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
1
Hans R Lkr. N
un., Kaufmann, Weg #,
Franz R Lkr. N
Kaufmann, Weg
. Schuldner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rec
 tsanwälte in K
und
 gegen
Gaetano G	del
(Gardasee),
Gläubiger, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der II. Eeriensenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. August 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Claßen, Bendler, Dr. Recken und Dr. Rullmann
 beschlossen:
Die Anträge der Schuldner im Schriftsatz vom 24. Juli 1974, gemäß § 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 Uber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 29. Juli 1972 (BGBl I, 1528 ff)
1.	die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Landgerichts Bozen in Verbindung mit der Anordnung des Vorsitzenden der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Memmingen und dem Beschluß des Oberlandesgerichts München - mit dem Sitz in Augsburg - vom 28. Mai 1974 einstweilen einzustellen,
 hilfsweise,
2.	anzuordnen, daß die Zwangsvollstrekkung nur gegen Sicherheitsleistung stattzufinden habe,
 ganz hilfsweise,
3.	den Schuldnern zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Bereitstellung einer Bürgschaft der Uf|B Volksbank in abzuwenden.
werden abgelehnt, weil eine Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich bloßer Maßregeln des Gläubigers zur Sicherung des Anspruchs im Gesetz nicht vorgesehen ist und weil im übrigen nicht glaubhaft gemacht ist, daß die ^Uber Maßregeln zur Sicherung des Anspruchs hinausgehende weitergehende Vollstreckung den Schuldnern einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Trüstedt	Claßen	Bendler