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BGH · VIII ZB 23/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 23/67

Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Bie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschv/erdoverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en. September 1966 sei auf Weisung seines Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges durch dessen Sekretärin im Fristenkalendcr eingetragen und vermerkt worden« Diese habe es aber versehentlich unterlassen, die Akten während des Urlaubs des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalts dessen Vertreterin, der Rechtsanwältin K^^|, rechtzeitig vorzulegen und sie auf' den Ablauf der Berufungsfrist am 29. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt durch Vernehmung des Rechtsanwalts dessen Sekretärin und der Rechtsanwältin näher aufgeklärt und aus dem vorgelegten Fristenkalender festgestellt, daß der Ablauf der Berufungsfrist am 29. Außerdem wurde jedoch auf Weisung des Rechtsanwalts aufgrund der Zustellung vom 6. Rechtsanwalt war bei dieser Weisung davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist durch die zweite Zustellung in Lauf gesetzt worden sei. Wie auch das Berufungsgericht als glaubhaft gemacht ansioht, war die Berufungsfrist mit richtigen Fristen im Fri3tcnkalender vorgemerkt worden. Daß diese Vermerke deshalb nicht beachtet worden sind, weil Rechtsanwalt etwa Mitte September 1966 irrtümlich veranlaßt hatte, den Ablauf der Berufungsfrist auch für den 6. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Versäumung der Frist sei ein Verschulden des Rechtsanwalts mitursächlich geworden, nicht gerechtfertigt. Oktober 1966 in Verbindung mit ihren ergänzenden Bekundungen bei ihrer Vernehmung vom 17* November 1966 ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß sie den Ablauf der Berufungsfrist auf Weisung des Rechtsanv/alts ordnungsgemäß und richtig vorgemerkt hatte« Wie sie und Rechtsanwalt bekundet haben, wußte Frau S^ppp^ ni0^8 von der späteren Eintragung der Frist unter dem 6. gangsstempel des 30«, September 1966 trägt* Erst bei dieser Gelegenheit habe sie den Akt durchgesehen und dabei bemerkt, daß sich in ihm ein Zustellungsvermerk mit dem Datum 29* August befand, somit die Berufungsfrist versäumt war. dafüry :däß; diie# Weisung', des*’Rechtsanwälte Ablauf der Berufungsfrist auf den 6.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristRechtsanwältinBerufungsgerichtBrWeisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 23/67
BESCHLUSS 2088 040
in dem Rechtsstreit
 dos Ernst
 in Ol
 kplatz
Pro z eßbcvollmächtigter:
Beklagten, Berufungslclägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Br, Günther in
 gegen
die Pirna Z____
Haftung, vertreten in	Ä
( Gesellschaft mit beschränkter en Geschäftsführer Karl Zf straBe Bl
- Prozoßbovollmächtigter:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Hans-Geor in
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 31. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Messner und Mormann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 29 <* März 1967 aufgehoben.
Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Bie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschv/erdoverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e s en.
Gründe:
Bas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4 491 s24 B!«l nebst Zinsen verurteilt. Bas Urteil wurde zunächst mit einfacher Ausfertigung dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 29« August 1966 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils wurde ihm laut Empfangsbekenntnis des Anwalts am 6. September 1966 zugestellt. Bio Berufungsfrist lief somit am 29*September 1966 ab. Am 6. Oktober 1966 legte der Beklagte formgerecht Berufung ein. Unter Bezugnahme hierauf beantragte er mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1966 Wiedereinsetzung in den
 
vorigen Stand mit der Begründung, der Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 1966 sei auf Weisung seines Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges durch dessen Sekretärin	im Fristenkalendcr eingetragen und
 vermerkt worden« Diese habe es aber versehentlich unterlassen, die Akten während des Urlaubs des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalts	dessen Vertreterin, der
 Rechtsanwältin K^^|, rechtzeitig vorzulegen und sie auf' den Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 1966 hinzuweisen» Vor Beginn des Urlaubs habe Rechtsanwalt bereits angeordnet, daß in dieser Sache Berufung eingelegt werden solle und Frau Rechtsanwalt K^^^ entsprechend unterrichtet.
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt durch Vernehmung des Rechtsanwalts	dessen Sekretärin
 und der Rechtsanwältin	näher aufgeklärt
 und aus dem vorgelegten Fristenkalender festgestellt, daß der Ablauf der Berufungsfrist am 29. September mit einer Vorfriat am 22, September im Kalender vermerkt worden war. Außerdem wurde jedoch auf Weisung des Rechtsanwalts aufgrund der Zustellung vom 6. September 1966 der Ablauf der Berufungsfrist auch unter dem 6. Oktober in den Termine-kalendcr eingetragen. Rechtsanwalt	war bei dieser
 Weisung davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist durch die zweite Zustellung in Lauf gesetzt worden sei. Nach seiner Darstellung war ihm dabei entgangen, daß in dieser Sache bereita die Zustellung vom 29. August vorausgegangen war.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Klägerin hat beantragt, sie zurückzuwc is en•
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Der sofortigen Beschwerde, die fristgemäß eingelegt v/orden ist, war zu entsprechen.
Wie auch das Berufungsgericht als glaubhaft gemacht ansioht, war die Berufungsfrist mit richtigen Fristen im Fri3tcnkalender vorgemerkt worden. Daß diese Vermerke deshalb nicht beachtet worden sind, weil Rechtsanwalt etwa Mitte September 1966 irrtümlich veranlaßt hatte, den Ablauf der Berufungsfrist auch für den 6. Oktober 1966 vorzu demerken, ergibt sich nicht aus dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts, für die Versäumung der Frist sei ein Verschulden des Rechtsanwalts	mitursächlich geworden,
 nicht gerechtfertigt.
Durch die dem V/iedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung der Sekretärin	vom 6. Oktober 1966 in Verbindung mit ihren ergänzenden Bekundungen bei ihrer Vernehmung vom 17* November 1966 ist als glaubhaft gemacht anzusehen, daß sie den Ablauf der Berufungsfrist auf Weisung des Rechtsanv/alts	ordnungsgemäß
 und richtig vorgemerkt hatte« Wie sie und Rechtsanwalt bekundet haben, wußte Frau S^ppp^ ni0^8 von der späteren Eintragung der Frist unter dem 6. Oktober 1966.
Sie war in Urlaub und hatte ihren Dienst wieder angetreten, nachdem Rechtsanwalt MpB seinen Urlaub ab 17« September begonnen hatte. Frau	war,	wie	sie ferner er-
klärt hat, auch nichts von einer zweiten Zustellung bekannt. Nach der Bekundung der Rechtsanwältin &pp wurden ihr die Handakten erstmals nach Eingang eines Schreibens des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vorgelegt, das den Ein-
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gangsstempel des 30«, September 1966 trägt* Erst bei dieser Gelegenheit habe sie den Akt durchgesehen und dabei bemerkt, daß sich in ihm ein Zustellungsvermerk mit dem Datum 29* August befand, somit die Berufungsfrist versäumt war.
Hiernach besteht keine hinreichende Grundlage Cr.i dafüry :däß; diie# Weisung', des*’Rechtsanwälte Ablauf der Berufungsfrist auf den 6. Oktober im Fristenkalender vorzu demerken, für die Versäumung der Berufungsfrist mitursächlich gewesen sei. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Rechtsanwältin	wenn
 ihr die Akten aufgrund der für den richtigen Termin vor-genonmenen Eintragungen im Terminskalender vorgclegt worden wären, die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels veranlaßt hätte.
Ist hiernach die Versäumung der Berufungsfrist allein auf das Verschulden der Anwaltssekretärin SflmH zurückzuführen, das dem Beklagten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO nicht anzurechnen ist, so ist der Wiedereinsetzungsantrag begründet. Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Dxb Entscheidung über die Kosten des Beschv/erdeverfahrens hängt unter Berücksichtigung von § 238 Abs« 3 ZBO von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und bleibt deshalb dem Berufungsgericht Vorbehalten«
Dr« Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Br« Messner
 Mormann