hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Juni 1962 in der Sitzung vom 26«, September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger und der Bundesrichter Artl? darunter auch die Berufung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit, Seiner Anwaitsgehilfin Ilse gab er (mündlich) Anweisung, die von ihm mit' Datum vom 19° April 1962 diktierte Berufung an diesem Tage bei Gericht einzureichen» Die Gehilfin übertrug nach der Abreise des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Tonband die Diktate, darunter auch die Berufung in dieser Sache mit Datum vom 19° April 1962» Das Schriftstück wurde von dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben und ging bereits am 18» April 1962 beim Berufungsgericht ein» Wie es zu der vorzeitigen Unterzeichnung und Einreichung der Berufungsschrift gekommen ist, ist nicht aufgeklärt» Aus den Handakten des Prozeßbevollmächtigten ergibt sich darüber und über den Zeitpunkt der Einreichung der Berufung nichts» Als die Handakten am 15° Mai 1962 zwecks Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden? hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach seiner Darstellung die näheren Einzelheiten über das Diktieren der Berufungsschrift nicht mehr in Erinnerung» Er verließ sich darauf? Auf die Versäumung der Frist hingewiesen, beantragte die Klägerin dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» Unter Ablehnung dieses Antrages verwarf das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulässig. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Versäumung der Frist hier darauf zurückzuführen, daß der für ihren Beginn maßgebende Zeitpunkt, der tatsächliche Eingang der Berufung beim Berufungsgericht, aus den Handakten des Prozcßbcvollmächtigten der Klägerin nicht zu ersehen war und deshalb an Hand dieser Akten der Beginn und der Ablauf der versäumten Frist nicht zuverlässig kontrolliert werden konnte» Das Berufungsgericht erblickt deshalb das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon darin, daß er nicht allgemein für einen Vermerk des Datums des Eingangs der Berufung in seinen Handakten Sorge getragen hat„ Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt allgemein verpflichtet ist, den Eingang jeder Rechtsmittelschrift bei Gericht feotstellen und in seinen Handakten vermerken zu lassen. Wenn ein Rechtsanwalt aber, wie es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hier getan hat und es nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Gehilfin vom 28o Mai 1962 auch sonst immer zu handhaben pflegte, im Falle einer beabsichtigten Abwesenheit eine ganze Reihe von Schreiben, darunter Rechtsmittelschriften, mehrere Tage vorher auf Tonband diktiert, die in seiner Abwesenheit geschrieben, unterschrieben und eingereicht werden sollen, so genügt jedenfalls eine bloß mündliche oder auch auf das Tonband diktierte Anweisung an sein Büropersonal» die Rechtsmittelschrift erst unter dem vorausdiktierten Datum einzureichen, nichto Bei einem solchen Verfahren läßt sich auch bei einem sonst zuverlässigen Büro nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß eine Rechtsmittelschrift auch einmal früher als vorgesehen bei Gericht eingereicht wird.
VIII ZB 23/62 047 Beschluß In dem Rechtsstreit der Ehefrau Ursula Kl Straße A, I, Hat Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, H<—i #, c«MM» •» gegen den Kaufmann Alfred L^p|weg Beklagten und Beschwerdegegner? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße flp? hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Juni 1962 in der Sitzung vom 26«, September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger und der Bundesrichter Artl? Dr. Dorschel9 Br«, Messner und Mormann beschlossen: Bie Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen. Der Wert des BeschwerdegegenStandes beträgt 3 147? 60 DM. Gr_r_ ü_n_ d_ e__________i_ Am 13«> April 1962 gab die Klägerin ihrem Prozeßbevoll-mächtigten Auftrag, gegen das Urteil der 13«. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg von 7. März 1962 Berufung einzulegen«, Bas Urteil war am 20«, März 1962 zugestellt worden. Ber 20- April 1962 war Karfreitag» so daß die Berufungsfrist erst am 21... April 1962 (Ostersonnabend) ablief » An diesem Tage war das Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der in der Osterwoche nicht ortsanwesend sein wollte? nicht besetzt» Der Proseßbevollinächtigte der Klägerin diktierte deshalb vor seiner Abreise noch eine Reihe von Schreiben und Schriftsätzen auf Tonband? darunter auch die Berufung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit, Seiner Anwaitsgehilfin Ilse gab er (mündlich) Anweisung, die von ihm mit' Datum vom 19° April 1962 diktierte Berufung an diesem Tage bei Gericht einzureichen» Die Gehilfin übertrug nach der Abreise des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von dem Tonband die Diktate, darunter auch die Berufung in dieser Sache mit Datum vom 19° April 1962» Das Schriftstück wurde von dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben und ging bereits am 18» April 1962 beim Berufungsgericht ein» Wie es zu der vorzeitigen Unterzeichnung und Einreichung der Berufungsschrift gekommen ist, ist nicht aufgeklärt» Aus den Handakten des Prozeßbevollmächtigten ergibt sich darüber und über den Zeitpunkt der Einreichung der Berufung nichts» Als die Handakten am 15° Mai 1962 zwecks Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden? hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach seiner Darstellung die näheren Einzelheiten über das Diktieren der Berufungsschrift nicht mehr in Erinnerung» Er verließ sich darauf? daß die vom 19° April 1962 datierte Berufung auch an diesem Tage? jedenfalls nicht vorher? beim Berufungsgericht eingegangen war» Die Berufungsbegründungsschrift wurde deshalb von ihm am 19° Mai 1962 eingereicht» Auf die Versäumung der Frist hingewiesen, beantragte die Klägerin dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand» Unter Ablehnung dieses Antrages verwarf das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin» Die IV) schwer de ist rieht jeden!all Ki c h t a inha11ung sachlich unbegründet; weil dt?m Berufungsgc s iir» Ergebnis darin beisutreten ist, daß c der Berufungsbegründungsfrist hier nicht einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § Si-’ö ruht o Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Versäumung der Frist hier darauf zurückzuführen, daß der für ihren Beginn maßgebende Zeitpunkt, der tatsächliche Eingang der Berufung beim Berufungsgericht, aus den Handakten des Prozcßbcvollmächtigten der Klägerin nicht zu ersehen war und deshalb an Hand dieser Akten der Beginn und der Ablauf der versäumten Frist nicht zuverlässig kontrolliert werden konnte» Das Berufungsgericht erblickt deshalb das eigene Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon darin, daß er nicht allgemein für einen Vermerk des Datums des Eingangs der Berufung in seinen Handakten Sorge getragen hat„ Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsanwalt allgemein verpflichtet ist, den Eingang jeder Rechtsmittelschrift bei Gericht feotstellen und in seinen Handakten vermerken zu lassen. Wenn ein Rechtsanwalt aber, wie es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hier getan hat und es nach der eidesstattlichen Versicherung seiner Gehilfin vom 28o Mai 1962 auch sonst immer zu handhaben pflegte, im Falle einer beabsichtigten Abwesenheit eine ganze Reihe von Schreiben, darunter Rechtsmittelschriften, mehrere Tage vorher auf Tonband diktiert, die in seiner Abwesenheit geschrieben, unterschrieben und eingereicht werden sollen, so genügt jedenfalls eine bloß mündliche oder auch auf das Tonband diktierte Anweisung an sein Büropersonal» die Rechtsmittelschrift erst unter dem vorausdiktierten Datum einzureichen, nichto Bei einem solchen Verfahren läßt sich auch bei einem sonst zuverlässigen Büro nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß eine Rechtsmittelschrift auch einmal früher als vorgesehen bei Gericht eingereicht wird. 4 Der Prozeßbevollmachtigte der Klägerin hätte deshalb mindestens für solche Fälle Anweisung geben müssen, den Eingang der Rechtsmittelschrift bei Gericht featzustellen und in seinen Handakten su vermerken, weil ihm andernfalls jede Möglichkeit fehlte, öon Beginn der Frist selbst zuverlässig zu ermitteln,. Die Beschwerde v/ar hiernach als unbegründet zürückzuweisen, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPCh hru Haidinger Artl Dr- Dorschei Dr. Messner Mormann