Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 17. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie - nach KV-Nr. 1820 der Anlage 1 zu dem GKG zutreffend - erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mai 2012 zurückgenommen habe, kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15.
VIII ZB 23/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2012 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780012119127 - zu behandelnde Eingabe der Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kos- tenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 17. August 2010-1 ZB 7/10, GRUR-RR 2011, 39, Rn. 5). 2 So verhält es sich hier. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie - nach KV-Nr. 1820 der Anlage 1 zu dem GKG zutreffend - erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand, die Kosten würden dem Grunde nach zu Unrecht erhoben, weil sie die Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2012 zurückgenommen habe, kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Abgesehen davon ist die Kostengrundentscheidung zu Recht ergangen, weil die von der Beklagten unzulässig erhobene Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses (15. Mai 2012) trotz vorherigen zweifachen Hinweises an die Beklagte von ihr noch nicht zurückgenommen worden war. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 15. Mai 2012 nichts mehr zu ändern. Ball Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2012 - 6 S 143/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 26.03.2012 - 22 W 11/12 -