Die Kläger haben die Beklagten vor dem Amtsgericht München auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch genommen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht München I durch Urteil vom 8. April 1992 das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Beklagten antrags- Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1992 haben die Beklagten mit einem an das Landgericht München I gerichteten Schriftsatz vom 2. Februar 1993 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Landgericht habe als erste Instanz entschieden, weil es den Räumungsanspruch aufgrund der nach Abschluß des ersten Rechtszuges ausgesprochenen Kündigung vom 7. März 1993 ist die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8. April 1992 mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Berufung sei unstatthaft, da es sich bei dem angegriffenen Urteil um ein Berufungsurteil handele. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, nachdem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1992 nicht um ein im ersten Rechtszug erlassenes Urteil, sondern um ein Berufungsurteil, durch welches über die von den Klägern eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Daß das Landgericht den Räumungsanspruch auf die hilfsweise ausgesprochene weitere Kündigung der Kläger vom 7. auf welche die Beklagten sich im Verfahren vor dem Landgericht rügelos eingelassen haben (§ 267 ZPO); eine solche Klagänderung ist auch noch in der zweiten Instanz zulässig (Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 51.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 22/93 vom 23. Juli 1993 in dem Rechtsstreit 1. 2. Arie R Hanna Pi beide wohnhaft Beklagte VflKstraße (M, M(HB und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Dr. Dipl. Phys. gegen 1. 2. Gertraud Dr. Jürgen beide wohnhaft OiHBBtr. Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, Der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Broß, Dr. Hübsch, Kirchhof und Dr. Hahne am 23. Juli 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.600 DM Gründe: I. Die Kläger haben die Beklagten vor dem Amtsgericht München auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch genommen. Die Klage ist vom Amtsgericht München durch Endurteil vom 19. Dezember 1991 abgewiesen worden. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht München I durch Urteil vom 8. April 1992 das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München aufgehoben und die Beklagten antrags- 3 gemäß zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1992 haben die Beklagten mit einem an das Landgericht München I gerichteten Schriftsatz vom 2. Februar 1993 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Landgericht habe als erste Instanz entschieden, weil es den Räumungsanspruch aufgrund der nach Abschluß des ersten Rechtszuges ausgesprochenen Kündigung vom 7. Januar 1992 bejaht habe; zugleich haben die Beklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1993 ist die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8. April 1992 mit der Begründung als unzulässig verworfen worden, die Berufung sei unstatthaft, da es sich bei dem angegriffenen Urteil um ein Berufungsurteil handele. Gegen diesen dem Beklagtenvertreter am 20. März 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die am 2. April 1993 beim Berufungsgericht eingegangen ist. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, nachdem die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. April 1992 durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen worden ist (SS 519 b Abs. 2, 547 ZPO); sie ist auch formund fristgerecht eingelegt (§§ 569, 577 ZPO). 2. Sachlich kann das Rechtsmittel der Beklagten jedoch keinen Erfolg haben. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Urteil des Landge- 4 ? richts München I vom 8. April 1992 nicht um ein im ersten Rechtszug erlassenes Urteil, sondern um ein Berufungsurteil, durch welches über die von den Klägern eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Dezember 1991 entschieden worden ist; die Berufung findet jedoch nur gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile statt (§ 511 ZPO). Daß das Landgericht den Räumungsanspruch auf die hilfsweise ausgesprochene weitere Kündigung der Kläger vom 7. Januar 1992 gestützt hat, ändert hieran nichts. Insoweit liegt zwar eine Klagänderung vor (vgl. Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, Kap. VIII Rdnr. 50 m.w.Nachw.), auf welche die Beklagten sich im Verfahren vor dem Landgericht rügelos eingelassen haben (§ 267 ZPO); eine solche Klagänderung ist auch noch in der zweiten Instanz zulässig (Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 51. Aufl., § 528 Rdnr. 5; MünchKomm-ZPO-Rimmelspacher, § 523 Rdnr. 4, jeweils m.w.Nachw.). Aber auch dann, wenn, wie hier, ein zweitinstanzliches Gericht über einen im Wege der Klagänderung erstmals bei ihm anhängig gemachten Streitgegenstand entscheidet, bleibt das Verfahren ein solches des zweiten Rechtszuges, so daß seine 5 Entscheidung nicht mehr mit der Berufung anfechtbar ist (siehe auch MünchKommZPO-Rimmelspacher, § 511 Rdnr. 15; Wieczorek-Rösslerf ZPO, 2. Aufl., § 511 Anm. F IV). Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Piper Dr. Broß Dr. Hübsch Kirchhof Dr. Hahne